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{'item': ['2Ob472/50', '1Ob120/57', '1Ob195/53', '1Ob848/54', '3Ob414/51', '6Ob386/61', '4Ob8/66', '2Ob78/75', '6Ob727/78', '3Ob534/80', '6Ob681/80',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038953 Entscheidungsdatum20.07.1950 Geschäftszahl2Ob472/50; 1Ob120/57; 1Ob195/53; 1Ob848/54; 3Ob414/51; 6Ob386/61; 4Ob8/66; 2Ob78/75; 6Ob727/78; 3Ob534/80; 6Ob681/80; 5Ob525/83; 2Ob504/83; 1Ob712/84; 5Ob526/86; 6Ob544/86; 3Ob567/92; 8Ob566/93; 1Ob45/94; 10Ob2014/96s; 7Ob2314/96m; 7Ob151/97z; 10Ob199/97f; 7Ob197/97i; 6Ob178/99s; 2Ob126/00v; 7Ob110/00b; 1Ob273/00d; 2Ob196/01i; 7Ob283/02x; 1Ob137/06p; 8Ob78/06p; 8ObA58/07y; 7Ob89/11f; 4Ob18/13w; 6Ob62/17m; 1Ob81/17v; 6Ob213/17t; 5Ob94/18m NormZPO §228 B3dd; JN §1 CVa; VerG §1; VerG 2002 §7 RechtssatzDie subjektiven, aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Rechte des einzelnen Vereinsmitgliedes können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden, so zum Beispiel die Feststellung der Mitgliedschaft bei einem Verein, die Bestreitung der Zugehörigkeit, die Unwirksamkeit der Ausschließung aus dem Verein und die Nichtigerklärung eines von der Generalversammlung gefassten Beschlusses auf Satzungsänderung. Letztere Klage ist keine Rechtsgestaltungsklage, sondern eine echte Feststellungsklage. EntscheidungstexteTE OGH 1950-07-20 2 Ob 472/50 TE OGH 1957-05-22 1 Ob 120/57 Ähnlich; Beisatz: Ausschluss eines Genossenschafters. (T1) TE OGH 1953-06-24 1 Ob 195/53 Beisatz: Verein (T2) TE OGH 1954-11-10 1 Ob 848/54 TE OGH 1951-08-22 3 Ob 414/51 Ähnlich; Beisatz: Schutzwürdiges Interesse auch dann bejaht, wenn mit Mitgliedsrechten keine wirtschaftlichen Interessen verbunden sind. (T3) TE OGH 1961-10-18 6 Ob 386/61 nur: Die Unwirksamkeit der Ausschließung aus dem Verein. (T4) Veröff: SZ 34/152 TE OGH 1966-02-22 4 Ob 8/66 Ähnlich TE OGH 1975-05-06 2 Ob 78/75 nur T4; Beisatz: Hier: Blindenverein. (T5) Veröff: EvBl 1975/266 S 609 TE OGH 1978-11-09 6 Ob 727/78 Vgl auch; Beisatz: Hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss. (T6) Veröff: SZ 51/154 = JBl 1981,212 (zustimmend Bydlinski) TE OGH 1980-04-30 3 Ob 534/80 TE OGH 1980-10-15 6 Ob 681/80 nur: Die subjektiven, aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Rechte des einzelnen Vereinsmitgliedes können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden zum Beispiel die Feststellung der Mitgliedschaft bei einem Verein, die Bestreitung der Zugehörigkeit, die Unwirksamkeit der Ausschließung aus dem Verein. (T7) TE OGH 1983-03-01 5 Ob 525/83 nur T7 TE OGH 1983-03-22 2 Ob 504/83 nur T7; Veröff: JBl 1986,55 TE OGH 1985-01-29 1 Ob 712/84 Auch; Veröff: GesRZ 1985,38 TE OGH 1986-05-06 5 Ob 526/86 Veröff: SZ 59/80 = GesRZ 1986,155 TE OGH 1987-04-02 6 Ob 544/86 Auch; nur T7; Veröff: JBl 1987,650 TE OGH 1993-01-20 3 Ob 567/92 Auch; nur T7; Veröff: EvBl 1993/117 S 519 TE OGH 1994-03-30 8 Ob 566/93 Vgl auch TE OGH 1995-10-17 1 Ob 45/94 Auch; nur T7 TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2014/96s Auch; Beisatz: Hier: Verweigerung der Einsicht in einzelne Geschäfts- und Rechnungsunterlagen. (T8) TE OGH 1996-12-18 7 Ob 2314/96m Vgl auch; nur T4; Veröff: SZ 69/289 TE OGH 1997-06-25 7 Ob 151/97z Vgl auch TE OGH 1997-10-15 10 Ob 199/97f Vgl auch; Veröff: SZ 70/206 TE OGH 1998-05-05 7 Ob 197/97i Ähnlich; Beisatz: Sowohl Nichtigerklärung beziehungsweise Unwirksamerklärung von Vereinsbeschlüssen als auch verhängte Disziplinarstrafen können grundsätzlich gerichtlich voll überprüft werden. (T9) TE OGH 1999-10-21 6 Ob 178/99s Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Es bedeutete ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit, die Wirksamkeit der Satzung und ihre Anwendung im Disziplinarbereich zu bejahen und dem Disziplinarbeschuldigten die gerichtliche Überprüfung der Strafgerichtsbarkeit des Vereins zu versagen. (T10) TE OGH 2000-05-26 2 Ob 126/00v Vgl auch; Beisatz: Da die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind, können Entscheidungen von Vereinsorganen auch gerichtlich überprüft werden. (T11) TE OGH 2000-12-14 7 Ob 110/00b Vgl auch; Veröff: SZ 73/199 TE OGH 2001-02-27 1 Ob 273/00d Auch; Beisatz: Willensäußerungen eines Schiedsgerichts, die bestimmten Mindesterfordernissen nicht genügen, sind als "Nichtschiedssprüche" ex lege wirkungslos. Deren Unwirksamkeit kann von den ordentlichen Gerichten aufgrund einer Feststellungsklage ausgesprochen werden. Das kann sich allerdings nicht auf einen Mangel der Schriftform nach § 577 Abs 3 ZPO beziehen, weil ein Schiedsspruch gemäß § 595 Abs 1 Z 1 ZPO etwa auch dann aufzuheben ist, "wenn ein dem § 577 entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist". (T12) Auch; Beisatz: Willensäußerungen eines Schiedsgerichts, die bestimmten Mindesterfordernissen nicht genügen, sind als "Nichtschiedssprüche" ex lege wirkungslos. Deren Unwirksamkeit kann von den ordentlichen Gerichten aufgrund einer Feststellungsklage ausgesprochen werden. Das kann sich allerdings nicht auf einen Mangel der Schriftform nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO beziehen, weil ein Schiedsspruch gemäß Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO etwa auch dann aufzuheben ist, "wenn ein dem Paragraph 577, entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist". (T12) Beisatz: Der Schiedsspruch eines nicht formgültig eingesetzten Schiedsgerichts ist nicht ex lege unwirksam, sondern kann nur mit Hilfe der prozessualen Rechtsgestaltungsklage gemäß § 595 ZPO beseitigt werden. (T13)Beisatz: Der Schiedsspruch eines nicht formgültig eingesetzten Schiedsgerichts ist nicht ex lege unwirksam, sondern kann nur mit Hilfe der prozessualen Rechtsgestaltungsklage gemäß Paragraph 595, ZPO beseitigt werden. (T13) TE OGH 2001-09-06 2 Ob 196/01i Vgl auch TE OGH 2003-02-12 7 Ob 283/02x Vgl auch; nur T4; Beis wie T11; Beisatz: Es kann daher ein Vereinsmitglied die (gerichtliche) Feststellung verlangen, dass eine Vereinsmaßnahme infolge Sittenwidrigkeit ihm gegenüber unwirksam sei. (T14) Beisatz: Dem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht der - mittels Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO geltend zu machende - Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses beziehungsweise der dazu führenden Beschlüsse der Vereinsorgane zu. (T15)Beisatz: Dem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht der - mittels Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO geltend zu machende - Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses beziehungsweise der dazu führenden Beschlüsse der Vereinsorgane zu. (T15) TE OGH 2006-09-12 1 Ob 137/06p Vgl auch; Beisatz: Es würde ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit bedeuten, dem auf Grundlage der Satzung „automatisch" Gesperrten mit der Begründung, er sei nur „mittelbares" Vereinsmitglied, die gerichtliche Überprüfung dieses Beschlusses beziehungsweise der darauf gegründeten Vereinsmaßnahme zu versagen. (T16) TE OGH 2006-09-21 8 Ob 78/06p Ähnlich; Beisatz: Trotz Bestehen einer Schiedseinrichtung im Sinne des § 8 Abs 1 VerG 2002 steht für Streitigkeiten über die Mitgliedschaft zum und den Ausschluss aus dem Verein, letztlich der ordentliche Rechtsweg offen. (T17)Ähnlich; Beisatz: Trotz Bestehen einer Schiedseinrichtung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 steht für Streitigkeiten über die Mitgliedschaft zum und den Ausschluss aus dem Verein, letztlich der ordentliche Rechtsweg offen. (T17) Veröff: SZ 2006/136 TE OGH 2007-10-11 8 ObA 58/07y Vgl auch; Beisatz: Entscheidungen von Vereinsorganen über die Rechtsbeziehung zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern können gerichtlich überprüft werden. (T18) TE OGH 2011-09-28 7 Ob 89/11f Auch; nur T7; Veröff: SZ 2011/120 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 18/13w Vgl auch TE OGH 2017-04-19 6 Ob 62/17m Auch; nur T7; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11; Beis wie T15 TE OGH 2017-05-24 1 Ob 81/17v Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Zum Erfordernis des Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Feststellung für eine Feststellungsklage nach § 7 Satz 1 VerG 2002. (T19)Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Zum Erfordernis des Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Feststellung für eine Feststellungsklage nach Paragraph 7, Satz 1 VerG 2002. (T19) TE OGH 2018-01-17 6 Ob 213/17t Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Beim Ausschluss aus einem Verein ist von einer Entscheidung über „civil rights“ iSd Art 6 Abs 1 EMRK, nicht aber von einer strafrechtlichen Entscheidung auszugehen. (T20)Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Beim Ausschluss aus einem Verein ist von einer Entscheidung über „civil rights“ iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK, nicht aber von einer strafrechtlichen Entscheidung auszugehen. (T20) TE OGH 2018-07-18 5 Ob 94/18m Auch; Beis wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0038953

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.