RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020157 Entscheidungsdatum02.08.1950 Geschäftszahl2Ob291/50; 5Ob132/62; 5Ob265/63; 5Ob189/65; 1Ob7/70; 6Ob63/73; 2Ob517/79; 5Ob27/81; 7Ob313/01g; 5Ob274/07s; 5Ob63/14x; 5Ob112/18h; 5Ob28/19g; 5Ob52/21i; 5Ob158/22d NormABGB §1073; GBG §31 Abs1; GBG §94 Abs1 Z1 B; PostG 1997 §2 Z9 RechtssatzDer Käufer einer mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft muss, um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes zu erwirken, dem Grundbuchsgericht in Form einer einverleibungsfähigen Urkunde nachweisen, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde oder dass dieser mit der beantragten Einverleibung einverstanden ist. Ist der Käufer hiezu nicht imstande, so muss er diesen Nachweis sich im Prozesswege beschaffen. EntscheidungstexteTE OGH 1950-08-02 2 Ob 291/50 Veröff: SZ 23/230 TE OGH 1962-06-01 5 Ob 132/62 TE OGH 1963-10-03 5 Ob 265/63 TE OGH 1965-09-09 5 Ob 189/65 nur: Ist der Käufer hiezu nicht imstande, so muss er diesen Nachweis sich im Prozesswege beschaffen. (T1) TE OGH 1970-01-29 1 Ob 7/70 TE OGH 1973-03-29 6 Ob 63/73 nur T1 TE OGH 1979-04-03 2 Ob 517/79 Auch; nur: Der Käufer einer mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft muss, um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes zu erwirken, dem Grundbuchsgericht in Form einer einverleibungsfähigen Urkunde nachweisen, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten um Kauf angeboten wurde oder dass dieser mit der beantragten Einverleibung einverstanden ist. (T2) Beisatz: Dem Vorkaufsberechtigten muss zumindest Mitteilung vom Inhalt des Vertrages oder Vertragsanbotes gemacht werden. (T3) TE OGH 1981-10-20 5 Ob 27/81 Beisatz: Ebenso wenn der behauptete eingeschränkte Umfang des Vorkaufsrechtes der bücherlichen Einverleibung nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen ist. (T4) TE OGH 2002-04-17 7 Ob 313/01g Auch; nur T2; Beisatz: Das verbücherte Vorkaufsrecht besitzt eine dem Veräußerungsverbot entsprechende Wirkung. Es stellt ein vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu beachtendes Verfügungshindernis für den dinglich belasteten Eigentümer dar. (T5) TE OGH 2008-06-03 5 Ob 274/07s Beisatz: Bei der Bestätigung einer vom Notar nach § 83 Abs 5 NO iVm § 85 NO veranlassten Zustellung eines Kaufanbots an den Vorkaufsberechtigten (Intimation) mittels Einschreibens iSd § 2 Z 9 PostG 1997 handelt es sich nicht um eine öffentliche Urkunde nach dem GBG. (T6); Bem: Siehe auch RS0123747 (T7)Beisatz: Bei der Bestätigung einer vom Notar nach Paragraph 83, Absatz 5, NO in Verbindung mit Paragraph 85, NO veranlassten Zustellung eines Kaufanbots an den Vorkaufsberechtigten (Intimation) mittels Einschreibens iSd Paragraph 2, Ziffer 9, PostG 1997 handelt es sich nicht um eine öffentliche Urkunde nach dem GBG. (T6); Bem: Siehe auch RS0123747 (T7) TE OGH 2014-04-23 5 Ob 63/14x TE OGH 2018-12-13 5 Ob 112/18h TE OGH 2019-04-25 5 Ob 28/19g Vgl auch TE OGH 2021-05-27 5 Ob 52/21i nur T1 TE OGH 2022-12-05 5 Ob 158/22d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0020157
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.