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{'item': ['2Ob153/50', '2Ob475/55', '5Ob132/65 (5Ob133/65 -5Ob144/65)', '1Ob17/71', '1Ob320/71', '1Ob87/75', '7Ob708/79', '3Ob532/83 (3Ob533/83 -3Ob53

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037053 Entscheidungsdatum31.08.1950 Geschäftszahl2Ob153/50; 2Ob475/55; 5Ob132/65 (5Ob133/65 -5Ob144/65); 1Ob17/71; 1Ob320/71; 1Ob87/75; 7Ob708/79; 3Ob532/83 (3Ob533/83 -3Ob538/83); 11Os195/85; 4Ob46/89; 4Ob54/89; 10Ob15/08s; 4Ob28/19z NormAVG §68; ZPO §190 C2 RechtssatzZur Frage der absoluten Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. EntscheidungstexteTE OGH 1950-08-31 2 Ob 153/50 TE OGH 1955-09-07 2 Ob 475/55 Ähnlich TE OGH 1965-06-15 5 Ob 132/65 TE OGH 1971-01-28 1 Ob 17/71 Beisatz: Zuständigkeitsüberschreitung der Wasserrechtsbehörde bezüglich Entschädigung für Fischereiberechtigte (§§ 38 Abs 1, 117 WRG 1959). (T1)Beisatz: Zuständigkeitsüberschreitung der Wasserrechtsbehörde bezüglich Entschädigung für Fischereiberechtigte (Paragraphen 38, Absatz eins, 117, WRG 1959). (T1) TE OGH 1972-02-16 1 Ob 320/71 Beisatz: Erteilung von Auflagen gemäß § 12, 105 WRG. (T2) Veröff: SZ 45/17Beisatz: Erteilung von Auflagen gemäß Paragraph 12, 105, WRG. (T2) Veröff: SZ 45/17 TE OGH 1975-06-11 1 Ob 87/75 Beisatz: Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt läge dann vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrte. (T3) TE OGH 1979-09-13 7 Ob 708/79 Beis wie T3 TE OGH 1984-01-25 3 Ob 532/83 Vgl auch; Beisatz: Absolut nichtig ist ein Verwaltungsakt, wenn die Verwaltungsbehörde offenkundig unzuständig war oder ihren Wirkungskreis überschritt oder einen offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt gesetzt hat. Dass ein Bescheid unvollständig oder sonst fehlerhaft ist, reicht für seine Nichtbeachtung durch die Gerichte, die keine inhaltliche Überprüfung vorzunehmen haben, nicht aus. (T4) Veröff: SZ 57/23 TE OGH 1986-01-28 11 Os 195/85 Gegenteilig; Beisatz: Der Begriff des absolut nichtigen Verwaltungsbescheides hat für die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keine Bedeutung, denn die bestehende Gesetzeslage ermöglicht - von Fällen, in denen anderes ausdrücklich bestimmt ist, abgesehen - nur die Vernichtung von Bescheiden, die an bestimmten, besonders schweren Mängeln leiden, durch ausdrückliche Nichtigerklärung. Solange eine solche Nichtigerklärung nicht stattfand, besteht der betreffende Bescheid mit allen Rechtsfolgen, die sich an ihm knüpfen, in voller Wirkung. (T5) Veröff: RZ 1986/33 S 93 = SSt 57/6 TE OGH 1989-05-09 4 Ob 46/89 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1989-05-09 4 Ob 54/89 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2009-03-17 10 Ob 15/08s Auch; Beisatz: Ein absolut nichtiger, die Gerichte nicht bindender Verwaltungsakt liegt vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war, ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt vorgenommen hat. (T6) TE OGH 2019-06-13 4 Ob 28/19z Beisatz: Solange eine solche Nichtigerklärung nicht stattfand, besteht der betreffende Bescheid mit allen Rechtsfolgen, die sich an ihm knüpfen, in voller Wirkung. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037053

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.