1Ob490/50
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.09.1950 Geschäftszahl1Ob490/50; 3Ob176/65 (3Ob177/65); 3Ob13/78; 3Ob233/08y NormABGB §904 III; EO §7 C; ZPO §204 E1; ZPO §433ABGB §904 römisch drei; EO §7 C; ZPO §204 E1; ZPO §433 RechtssatzWenn in einem gerichtlichen Vergleich eine Leistungsfrist nicht enthalten ist, ist § 904 ABGB heranzuziehen, wonach die Erfüllung eines Vertrages, für die keine gewisse Zeit bestimmt worden ist, sogleich gefordert werden kann. Auf Grund eines solchen Exekutionstitels kann die Exekution bewilligt werden, ohne dass die betreibende Partei einen Nachweis im Sinne des § 7 Abs 2 EO erbringt.Wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine Leistungsfrist nicht enthalten ist, ist Paragraph 904, ABGB heranzuziehen, wonach die Erfüllung eines Vertrages, für die keine gewisse Zeit bestimmt worden ist, sogleich gefordert werden kann. Auf Grund eines solchen Exekutionstitels kann die Exekution bewilligt werden, ohne dass die betreibende Partei einen Nachweis im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO erbringt.
EntscheidungstexteTE OGH 1950/09/01 1 Ob 490/50 SZ 23/241 TE OGH 1966/01/12 3 Ob 176/65 Ähnlich TE OGH 1978/02/21 3 Ob 13/78 TE OGH 2008/11/19 3 Ob 233/08y Auch RechtssatznummerRS0001176