RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030638 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl2Ob532/50; 5Ob209/72 (5Ob235/72); 2Ob177/74; 8Ob224/76; 2Ob37/77; 5Ob511/82; 2Ob50/84; 10ObS169/89; 2Ob153/89; 2Ob79/97z; 2Ob227/07g; 2Ob235/14v; 2Ob1/15h; 9ObA56/16z; 9Ob22/19d; 2Ob70/20p; 5Ob177/21x; 2Ob14/24h; 10Ob22/24v; 1Ob10/25i; 3Ob135/25m; 8Ob1/26v; 8Ob117/25a NormABGB §1325 D2a RechtssatzDer entgangene Verdienst ist in der Weise zu berechnen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst zuzüglich der allenfalls zur Auszahlung gelangenden Sozialversicherungsrente von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte. Eine Aufspaltung des Verdienstentganges nach Zeiträumen ist nicht zulässig. Es kann daher nicht schon deshalb ein Ersatz begehrt werden, weil in einem vom Verletzten willkürlich herausgegriffenen Zeitraum der tatsächliche Verdienst geringer war als jener, den er ohne den Unfall erzielt hätte, wenn für den gesamten Zeitraum keine solche Differenz besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1950-09-06 2 Ob 532/50 TE OGH 1972-11-21 5 Ob 209/72 nur: Der entgangene Verdienst ist in der Weise zu berechnen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst zuzüglich der allenfalls zur Auszahlung gelangenden Sozialversicherungsrente von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte. (T1) TE OGH 1975-04-10 2 Ob 177/74 Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1976/107 S 117 TE OGH 1976-12-22 8 Ob 224/76 nur T1 TE OGH 1977-04-14 2 Ob 37/77 Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/74 TE OGH 1982-09-21 5 Ob 511/82 Vgl aber; Beisatz: Wird vom Geschädigten Verdienstentgang nur für bestimmte Zeiträume geltend gemacht, so sind auch nur die auf diese Zeiträume entfallenden Leistungen des Sozialversicherers zu berücksichtigen. (T2) TE OGH 1984-09-25 2 Ob 50/84 Beisatz: Ein Einkommen, das der Geschädigte nur deshalb erzielte, weil er durch den Unfall ein beabsichtigtes Hochschulstudium nicht absolvieren konnte, ist auf einen späteren Verdienstentgang nicht anzurechnen. (T3) TE OGH 1989-09-12 10 ObS 169/89 Vgl auch TE OGH 1989-11-28 2 Ob 153/89 nur T1; Beisatz: Unterschiedliche Arbeitszeit ist nicht zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 1997-05-26 2 Ob 79/97z Vgl; nur T1 TE OGH 2008-04-28 2 Ob 227/07g Beisatz: Verdienstentgang eines unselbstständig Erwerbstätigen ist nicht für Haupt- und (durch den Unfall nicht mehr erzielbaren) Nebenverdienst gesondert, sondern durch Vergleich des gesamten Einkommens vor und nach dem Unfall zu ermitteln. (T5) Beisatz: Die Vorteilsanrechnung darf nicht mechanisch erfolgen, sondern es ist zu prüfen, ob bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint. (T6) TE OGH 2015-04-23 2 Ob 235/14v Beis wie T5 TE OGH 2015-09-09 2 Ob 1/15h Auch; nur: Eine Aufspaltung des Verdienstentganges nach Zeiträumen ist nicht zulässig. (T7) TE OGH 2017-02-28 9 ObA 56/16z Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2019-05-15 9 Ob 22/19d Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2020-09-17 2 Ob 70/20p vgl; Beisatz wie T6 Anm: Veröff: SZ 2020/85Anmerkung, Veröff: SZ 2020/85 TE OGH 2022-01-13 5 Ob 177/21x TE OGH 2024-04-23 2 Ob 14/24h vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2024-12-17 10 Ob 22/24v vgl; Beisatz nur wie T6 Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T8) Beisatz: Der Geschädigte muss sich neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. Damit wird auch keineswegs ein unbillig entlastender „Freischaden“ in Höhe der Nebenkosten zugestanden, sondern im Gegenteil eine rechtsgrundlose Bereicherung verhindert. (T9) TE OGH 2025-06-24 1 Ob 10/25i Beisatz wie T6 TE OGH 2025-12-17 3 Ob 135/25m vgl TE OGH 2026-02-20 8 Ob 1/26v Beisatz nur wie T6 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 117/25a vgl; nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0030638
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.