Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0041467 (1Ob446/50)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041467 Entscheidungsdatum20.09.1950 Geschäftszahl1Ob446/50; 6Ob71/99f; 1Ob246/14d NormZPO §410 RechtssatzEin Ausspruch nach § 410 ZPO ist überhaupt keine Entscheidung, sondern nur die Erfüllung der dem Gerichte auferlegten Pflicht, dem Beklagten ein vom Kläger gestelltes Anbot mitzuteilen. Dieser Ausspruch ist - da es sich eben um keine Entscheidung handelt - mit einem Rechtsmittel nicht bekämpfbar.Ein Ausspruch nach Paragraph 410, ZPO ist überhaupt keine Entscheidung, sondern nur die Erfüllung der dem Gerichte auferlegten Pflicht, dem Beklagten ein vom Kläger gestelltes Anbot mitzuteilen. Dieser Ausspruch ist - da es sich eben um keine Entscheidung handelt - mit einem Rechtsmittel nicht bekämpfbar.

EntscheidungstexteTE OGH 1950-09-20 1 Ob 446/50 TE OGH 1999-05-28 6 Ob 71/99f Vgl aber; Beisatz: Die Ablehnung eines Ausspruchs über die vom Kläger dem Beklagten gemäß § 410 ZPO eingeraumte Lösungsbefugnis ist mit Rekurs anfechtbar. (T1)Vgl aber; Beisatz: Die Ablehnung eines Ausspruchs über die vom Kläger dem Beklagten gemäß Paragraph 410, ZPO eingeraumte Lösungsbefugnis ist mit Rekurs anfechtbar. (T1) TE OGH 2015-03-03 1 Ob 246/14d Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041467

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.