OGH Rechtssatz RS0020445 (1Ob530/50 (1Ob531/50 -1Ob536/50))
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020445 Entscheidungsdatum27.09.1950 Geschäftszahl1Ob530/50 (1Ob531/50 -1Ob536/50); 5Ob221/60; 3Ob831/53; 7Ob88/72; 5Ob382/97f; 5Ob90/06f; 5Ob194/15p; 5Ob7/22y NormABGB §1095; GBG §19; GBG §130 Rechtssatz1) Ein Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit kann nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein.
EntscheidungstexteTE OGH 1950-09-27 1 Ob 530/50 TE OGH 1960-06-23 5 Ob 221/60 nur: Ein Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit kann nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein. (T1) TE OGH 1954-05-19 3 Ob 831/53 nur: Die Einverleibung eines Bestandrechtes auf einem ideellen Liegenschaftsanteil ist unzulässig. (T2) Veröff: SZ 27/138 = JBl 1954,592 = NZ 1955,12 TE OGH 1972-04-12 7 Ob 88/72 nur T1; Veröff: SZ 45/47 = MietSlg 24135 TE OGH 1997-09-30 5 Ob 382/97f Auch; nur T1; Beisatz: Die Vertragsklausel, innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu kündigen, ist als ausreichende zeitliche Bindung anzusehen. (T3) Veröff: SZ 70/193 TE OGH 2006-08-29 5 Ob 90/06f Teilweise abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist auch ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag nach § 1095 ABGB verbücherungsfähig, wenn eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Bestandgebers vereinbart ist. (T4)Teilweise abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist auch ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag nach Paragraph 1095, ABGB verbücherungsfähig, wenn eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Bestandgebers vereinbart ist. (T4) TE OGH 2015-12-21 5 Ob 194/15p Teilweise abweichend; Beis wie T4 TE OGH 2022-06-01 5 Ob 7/22y Vgl aber; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0020445