RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043969 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl2Ob638/50; 2Ob315/58; 7Ob191/69; 8Ob331/71; 5O619/81; 1Ob19/86; 5Ob28/89; 4Ob83/01m; 9Ob13/05k; 1Ob156/06g; 5Ob116/08g; 5Ob128/08x; 5Ob99/09h; 5Ob149/09m; 8Ob92/09a; 5Ob24/10f; 5Ob132/10p; 5Ob232/10v; 9ObA82/12t; 3Ob121/12h; 7Ob143/15b; 6Ob145/16s; 2Ob136/24z; 6Ob104/25z NormZPO §477 Abs1 Z3 D3 ZPO §514 ZPO §515 AußStrG 2005 §66 AIA12 AußStrG 2005 §66 AIB RechtssatzHat das Rekursgericht über einen Rekurs gegen einen Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, entschieden, so ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs zulässig und in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1950-10-03 2 Ob 638/50 Veröff: SZ 23/278 TE OGH 1958-09-10 2 Ob 315/58 TE OGH 1969-10-22 7 Ob 191/69 Beisatz: Ablehnung von Fasching IV S
- (T1)Beisatz: Ablehnung von Fasching römisch vier S
- (T1) Veröff: NZ 1970,70 TE OGH 1972-01-11 8 Ob 331/71 Beisatz: Hier: Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts auf Abweisung des Antrages auf Zurückweisung ergänzenden Vorbringens nach rechtzeitiger Erstattung schriftlicher Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag behoben wurde. (T2) TE OGH 1981-07-14 5 O 619/81 TE OGH 1986-05-28 1 Ob 19/86 TE OGH 1989-04-11 5 Ob 28/89 nur: Hat das Rekursgericht über einen Rekurs gegen einen Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, entschieden, so ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs zulässig. (T3) Beisatz: Hier: Entscheidung im Sinne des § 26 Abs 2 Z 7 WEG. (T4)Beisatz: Hier: Entscheidung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, WEG. (T4) TE OGH 2001-04-24 4 Ob 83/01m Auch TE OGH 2005-04-06 9 Ob 13/05k TE OGH 2006-09-12 1 Ob 156/06g Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen wegen fehlender Rekurslegitimation mangels Parteistellung unzulässigen Rekurs. (T5) Beisatz: Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern, wie aus § 54 in Verbindung mit § 71 Abs 4 AußStrG herzuleiten ist, auch für eine vom Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen wegen fehlender Rekurslegitimation mangels Parteistellung unzulässigen Rekurs. (T5) Beisatz: Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern, wie aus Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG herzuleiten ist, auch für eine vom Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung. (T6) TE OGH 2008-06-24 5 Ob 116/08g Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen mangels selbstständiger Anfechtbarkeit gemäß § 45 Satz 2 AußStrG und mangels Beschwer unzulässigen Rekurs. (T7)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen mangels selbstständiger Anfechtbarkeit gemäß Paragraph 45, Satz 2 AußStrG und mangels Beschwer unzulässigen Rekurs. (T7) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 128/08x Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen. (T8) Beisatz: Hier: Entscheidung über einen Rekurs einer nicht rechtsmittellegitimierten Person. (T9) TE OGH 2009-06-09 5 Ob 99/09h Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2009-09-15 5 Ob 149/09m Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2009-09-29 8 Ob 92/09a Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2010-02-11 5 Ob 24/10f Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 132/10p Vgl auch; auch Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 Hier: Grundbuchverfahren; keine Beschwer. (T10) TE OGH 2011-03-08 5 Ob 232/10v Auch; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2012-08-22 9 ObA 82/12t Vgl; Beisatz: Hat das Rekursgericht einen Rekurs gegen ein nicht gesondert anfechtbaren Beschluss nach § 515 ZPO als unzulässig zurückgewiesen, ist der Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. (T11)Vgl; Beisatz: Hat das Rekursgericht einen Rekurs gegen ein nicht gesondert anfechtbaren Beschluss nach Paragraph 515, ZPO als unzulässig zurückgewiesen, ist der Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. (T11) TE OGH 2012-10-17 3 Ob 121/12h Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Veröff: SZ 2012/102 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 143/15b TE OGH 2016-09-27 6 Ob 145/16s Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: In einem Verfahren nach § 27 PSG ist aber zu beachten, dass das Gericht ein Mitglied des Stiftungsvorstands auch von Amts wegen abzuberufen hat, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grundsatz ist auch im Rekursverfahren jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag einer antragslegitimierten Partei in erster Instanz abgewiesen wurde und diese Partei dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat (hier: Die Begünstigte verstarb nach Erhebung ihres Rechtsmittels). (T12)Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: In einem Verfahren nach Paragraph 27, PSG ist aber zu beachten, dass das Gericht ein Mitglied des Stiftungsvorstands auch von Amts wegen abzuberufen hat, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grundsatz ist auch im Rekursverfahren jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag einer antragslegitimierten Partei in erster Instanz abgewiesen wurde und diese Partei dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat (hier: Die Begünstigte verstarb nach Erhebung ihres Rechtsmittels). (T12) Bem: Siehe auch RS
- (T13); Veröff: SZ 2016/96 TE OGH 2024-10-15 2 Ob 136/24z vgl; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Entscheidung des Rekursgerichts über einen mangels materieller Beschwer unzulässigen Rekurses (T14) TE OGH 2025-07-03 6 Ob 104/25z Beisatz wie T6; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Selbständig angefochtene Entscheidung durch nachfolgende, in Rechtskraft erwachsene (gleichlautende) Entscheidung überholt. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0043969