OGH Rechtssatz RS0005596 (3Ob219/50 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005596 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl3Ob219/50; 3Ob607/76; 3Ob176/98y; 2Ob6/26k NormEO §399 ZPO §458 ZPO §518 RechtssatzIm Besitzstörungsverfahren ist ein Revisionsrekurs unter allen Umständen unzulässig, so auch dann, wenn es sich um die Aufhebung einer EV und um die Ausfolgung einer erlegten Sicherheit handelt. Auch ein Rechtskraftvorbehalt des Rekursgerichtes vermag hieran nichts zu ändern.
EntscheidungstexteTE OGH 1950-10-11 3 Ob 219/50 TE OGH 1976-08-11 3 Ob 607/76 Auch; Beisatz: Einstweiliges Bauverbot (T1) = EvBl 1976/270 S 627 TE OGH 1998-07-15 3 Ob 176/98y nur: Im Besitzstörungsverfahren ist ein Revisionsrekurs unter allen Umständen unzulässig, so auch dann, wenn es sich um die Aufhebung einer EV und um die Ausfolgung einer erlegten Sicherheit handelt. (T2); Beisatz: Nunmehr § 528 Abs 2 Z 6 ZPO (T3)nur: Im Besitzstörungsverfahren ist ein Revisionsrekurs unter allen Umständen unzulässig, so auch dann, wenn es sich um die Aufhebung einer EV und um die Ausfolgung einer erlegten Sicherheit handelt. (T2); Beisatz: Nunmehr Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO (T3) TE OGH 2026-01-20 2 Ob 6/26k Beisatz: § 528 Abs 3a ZPO idF BGBl I 112/2025 ist in vor dem 1.1.2026 eingeleiteten Verfahren nicht anzuwenden. (T4)Beisatz: Paragraph 528, Absatz 3 a, ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2025, ist in vor dem 1.1.2026 eingeleiteten Verfahren nicht anzuwenden. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005596