RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001333 Entscheidungsdatum13.10.1950 Geschäftszahl2Ob525/50; 3Ob485/51; 2Ob173/54; 1Ob534/54; 3Ob207/56; 7Ob640/56; 3Ob450/60; 3Ob142/69; 3Ob143/74 (3Ob144/74); 3Ob324/02x; 8Ob153/03p; 3Ob177/06k; 5Ob103/07v; 3Ob14/11x; 3Ob240/11g; 3Ob33/16y; 8Ob2/21h NormEO §35; ZPO §234 Rechtssatz§ 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. Ein durch den Eigentumswechsel bedingter Wegfall der Sachbefugnis kann ohne Verstoß gegen die Fristbestimmung des § 35 Abs 1 Satz 2 EO im Oppositionsprozess vorgebracht werden.Paragraph 234, ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. Ein durch den Eigentumswechsel bedingter Wegfall der Sachbefugnis kann ohne Verstoß gegen die Fristbestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, Satz 2 EO im Oppositionsprozess vorgebracht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1950-10-13 2 Ob 525/50 Veröff: SZ 23/290 TE OGH 1951-09-19 3 Ob 485/51 Veröff: SZ 24/235 TE OGH 1954-03-13 2 Ob 173/54 TE OGH 1954-07-07 1 Ob 534/54 Veröff: SZ 27/194 = JBl 1955,338 (mit Besprechung von Schima) TE OGH 1956-04-25 3 Ob 207/56 Beisatz: Verlust oder Aufgabe von Mietrechten. (T1) TE OGH 1957-01-16 7 Ob 640/56 TE OGH 1960-11-30 3 Ob 450/60 Beisatz: Der Anspruch erlischt nicht; er steht nicht mehr dem ursprünglich Berechtigten, sondern dessen Rechtsnachfolger zu. (T2) TE OGH 1970-01-28 3 Ob 142/69 nur: § 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. (T3)nur: Paragraph 234, ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. (T3) Veröff: SZ 43/21 = EvBl 1970/168 S 273 = RZ 1970,150 TE OGH 1974-08-21 3 Ob 143/74 nur T3; Veröff: EvBl 1975/52 S 103 TE OGH 2003-04-24 3 Ob 324/02x nur T3; Beisatz: Im Oppositionsprozess ist § 234 ZPO jedoch anzuwenden. Bereits anhängige Klagen nach § 35 EO werden somit vom Eintritt eines Rechtsübergangs an sich nicht berührt (mit eingehender Erläuterung einzelner Fallkonstellationen). (T4)nur T3; Beisatz: Im Oppositionsprozess ist Paragraph 234, ZPO jedoch anzuwenden. Bereits anhängige Klagen nach Paragraph 35, EO werden somit vom Eintritt eines Rechtsübergangs an sich nicht berührt (mit eingehender Erläuterung einzelner Fallkonstellationen). (T4) Veröff: SZ 2003/41 TE OGH 2004-02-26 8 Ob 153/03p nur T3; Beisatz: § 234 ZPO gilt auch nicht im Konkursverfahren. (T5)nur T3; Beisatz: Paragraph 234, ZPO gilt auch nicht im Konkursverfahren. (T5) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 177/06k Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wenn der vormalige Eigentümer die Liegenschaft, deren zwangsweise Räumung er betreibt, während des Exekutionsverfahrens veräußert, kann der Verpflichtete darauf eine Oppositionsklage stützen. In diesem Fall ist in einem klagestattgebenden Urteil allerdings nicht das Erlöschen des betriebenen Anspruchs schlechthin, sondern nur das Erlöschen des Rechts des Titelgläubigers auszusprechen, weil der Anspruch als solcher aufrecht bleibt und nur im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und Titelschuldner erloschen ist. Diese in der Entscheidung 3 Ob 324/02x entwickelten Leitlinien zur Räumungsexekution sind im Grundsätzlichen auch anwendbar, wenn der betreibende Gläubiger nach Bewilligung der Exekution verstirbt und das Eigentum am Bestandobjekt sowie der vollstreckbare Räumungsanspruch deshalb nicht in sein Nachlassvermögen fallen, weil er das Eigentum am Bestandobjekt seinerzeit lediglich als Vorerbe mit der Belastung einer fideikommissarischen Substitution erwarb. (T6) TE OGH 2007-06-04 5 Ob 103/07v nur T3; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zuge eines Zivilprozesses gestellt wird, für welchen § 234 ZPO Anwendung findet. (T7)nur T3; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zuge eines Zivilprozesses gestellt wird, für welchen Paragraph 234, ZPO Anwendung findet. (T7) TE OGH 2011-03-22 3 Ob 14/11x Vgl auch; Veröff: SZ 2011/30 TE OGH 2012-01-18 3 Ob 240/11g Vgl auch TE OGH 2017-02-22 3 Ob 33/16y nur T3 TE OGH 2021-03-25 8 Ob 2/21h Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0001333
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