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{'item': '2Os291/50; 10Os133/69; 12Os221/71; 10Os273/71; 12Os52/72; 10Os40/72; 12Os40/72; 12Os120/73; 10Os134/73; 9Os170/73; 9Os45/74; 11Os63/74; 11Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098495 Entscheidungsdatum31.01.2024 Geschäftszahl2Os291/50; 10Os133/69; 12Os221/71; 10Os273/71; 12Os52/72; 10Os40/72; 12Os40/72; 12Os120/73; 10Os134/73; 9Os170/73; 9Os45/74; 11Os63/74; 11Os76/74; 12Os69/76; 12Os178/78; 13Os12/81; 12Os112/82; 10Os44/85; 11Os106/85; 9Os192/85; 13Os76/86; 14Os112/89; 13Os44/90; 13Os125/90; 11Os10/91; 13Os14/91; 14Os81/92; 11Os43/93 (11Os51/93); 14Os107/93; 11Os14/95; 13Os42/97; 14Os132/99; 14Os159/99; 11Os72/00; 14Os68/01; 14Os19/02; 15Os70/02; 15Os62/02; 11Os127/02; 15Os93/03; 15Os148/03; 15Os42/04; 11Os55/10p; 13Os161/11t; 13Os17/12t; 13Os28/13m; 15Os7/14i; 17Os36/14v; 11Os93/14g; 12Os155/15h; 14Os61/17b; 27Ds6/19t; 15Os94/21v; 11Os16/22w; 11Os117/22y; 12Os103/22x; 14Os125/22x; 15Os139/23i NormStPO §258 Abs2 A StPO §281 Abs1 Z5 A RechtssatzWenngleich das Gericht nach § 258 StPO in der Beweiswürdigung vollkommen freie Hand hat, so ist es doch verpflichtet, im Urteil bei sonstiger Nichtigkeit zu zeigen, dass es alle vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt habe, und zu erörtern, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist (KH 2642). Ein Urteil ist daher wegen Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen nichtig, wenn das Gericht bei der Feststellung einer entscheidenden Tatsache in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt lässt (SSt XI/21, VIII/16, VI/16 ua).Wenngleich das Gericht nach Paragraph 258, StPO in der Beweiswürdigung vollkommen freie Hand hat, so ist es doch verpflichtet, im Urteil bei sonstiger Nichtigkeit zu zeigen, dass es alle vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt habe, und zu erörtern, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist (KH 2642). Ein Urteil ist daher wegen Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen nichtig, wenn das Gericht bei der Feststellung einer entscheidenden Tatsache in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt lässt (SSt XI/21, VIII/16, VI/16 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1950-10-17 2 Os 291/50 TE OGH 1969-07-08 10 Os 133/69 nur: Wenngleich das Gericht nach § 258 StPO in der Beweiswürdigung vollkommen freie Hand hat, so ist es doch verpflichtet, im Urteil bei sonstiger Nichtigkeit zu zeigen, dass es alle vorgekommen entscheidenden Beweismittel gewürdigt habe, und zu erörtern, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist. (T1)nur: Wenngleich das Gericht nach Paragraph 258, StPO in der Beweiswürdigung vollkommen freie Hand hat, so ist es doch verpflichtet, im Urteil bei sonstiger Nichtigkeit zu zeigen, dass es alle vorgekommen entscheidenden Beweismittel gewürdigt habe, und zu erörtern, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist. (T1) TE OGH 1972-03-16 12 Os 221/71 nur T1; Veröff: RZ 1972,181 TE OGH 1972-03-14 10 Os 273/71 nur T1; Beisatz: Hiezu gehört auch die Feststellung eines Sachverständigen über die wissensmäßige und willensmäßige Einstellung einer Angeklagten zum Tatvorwurf. (T2) TE OGH 1972-03-29 12 Os 52/72 nur: Ein Urteil ist daher wegen Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen nichtig, wenn das Gericht bei der Feststellung einer entscheidenden Tatsache in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt lässt. (T3) TE OGH 1972-05-05 10 Os 40/72 Auch TE OGH 1972-05-25 12 Os 40/72 TE OGH 1973-10-23 12 Os 120/73 TE OGH 1973-11-13 10 Os 134/73 TE OGH 1974-02-13 9 Os 170/73 TE OGH 1974-04-03 9 Os 45/74 nur T3 TE OGH 1974-06-07 11 Os 63/74 nur T1 TE OGH 1974-06-27 11 Os 76/74 nur T1 TE OGH 1976-06-30 12 Os 69/76 TE OGH 1979-04-05 12 Os 178/78 TE OGH 1981-03-04 13 Os 12/81 nur T1; Veröff: SSt 52/11 TE OGH 1982-12-16 12 Os 112/82 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1985-05-14 10 Os 44/85 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1985-07-09 11 Os 106/85 Vgl auch TE OGH 1986-02-12 9 Os 192/85 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1986-05-22 13 Os 76/86 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu Konstatierungen, die dem Eindruck des Opfers und der Verantwortung des Angeklagten widerstreiten. (T4) TE OGH 1989-10-04 14 Os 112/89 Vgl auch TE OGH 1990-05-10 13 Os 44/90 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Nur das Übergehen wichtiger Verfahrensergebnisse bewirkt Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO. (T5)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Nur das Übergehen wichtiger Verfahrensergebnisse bewirkt Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. (T5) TE OGH 1990-11-21 13 Os 125/90 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen nur mit den seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen auseinandersetzen. (T6) TE OGH 1991-02-19 11 Os 10/91 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Ungeachtet der gesetzlichen Beschränkung auf eine bloß gedrängte Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), erstreckt sich die richterliche Begründungspflicht doch auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebender Verfahrensergebnisse. (T7)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Ungeachtet der gesetzlichen Beschränkung auf eine bloß gedrängte Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), erstreckt sich die richterliche Begründungspflicht doch auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebender Verfahrensergebnisse. (T7) TE OGH 1991-07-24 13 Os 14/91 Vgl auch; Beisatz: Eine Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) liegt stets dann vor, wenn die Tatrichter zu Umständen, die gegen die Richtigkeit ihrer Annahme sprechen und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist, nicht Stellung nehmen. (T8)Vgl auch; Beisatz: Eine Unvollständigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) liegt stets dann vor, wenn die Tatrichter zu Umständen, die gegen die Richtigkeit ihrer Annahme sprechen und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist, nicht Stellung nehmen. (T8) TE OGH 1992-06-23 14 Os 81/92 TE OGH 1993-05-04 11 Os 43/93 nur T1 TE OGH 1993-07-13 14 Os 107/93 Vgl auch TE OGH 1995-02-28 11 Os 14/95 TE OGH 1997-05-07 13 Os 42/97 Ähnlich TE OGH 2000-02-01 14 Os 132/99 nur T1; Beisatz: Verfahrensresultate, die bei komplexer und lebensnaher Betrachtung im Rahmen einer (gleichfalls unterbliebenen) kritischen Gesamtschau sämtlicher Beweisergebnisse ein doloses Verhalten des Angeklagten indizieren, blieben gänzlich unerwähnt. (T9) TE OGH 2000-08-29 14 Os 159/99 Beis wie T7 TE OGH 2000-08-01 11 Os 72/00 Auch; Beisatz: Ein Begründungsmangel liegt auch dann vor, wenn das Gericht eine seinen Annahmen entgegenstehende Tatsache (hier: im Rahmen der Feststellungen) erwähnt, nicht aber die Gründe anführt, warum dieser im Rahmen der Beweiswürdigung kein entscheidender Wert zuerkannt wurde. (T8) TE OGH 2001-09-04 14 Os 68/01 Beis wie T1 TE OGH 2002-05-07 14 Os 19/02 Vgl auch; Beis ähnlich T8 TE OGH 2002-08-22 15 Os 70/02 Auch; nur T3; Beisatz: Wenn das Gericht im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände in den Gründen nicht erörtert hat und nicht auszuschließen ist, dass es bei deren Würdigung zu anderen Feststellungen entscheidender Tatsachen gelangt wäre. (T9) TE OGH 2002-09-05 15 Os 62/02 Vgl auch; Beisatz: Ein Beweismittel, das ordnungsgemäß in das Beweisverfahren der Hauptverhandlung Eingang gefunden hat, muss - bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO - bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. (T10)Vgl auch; Beisatz: Ein Beweismittel, das ordnungsgemäß in das Beweisverfahren der Hauptverhandlung Eingang gefunden hat, muss - bei sonstiger Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO - bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. (T10) TE OGH 2002-10-22 11 Os 127/02 Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2003-08-21 15 Os 93/03 Auch; Beisatz: Stimmen mit Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Beweisergebnisse nicht überein, ist bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Grund anzugeben, warum die der getroffenen Feststellung widerstreitenden Beweisergebnisse das Gericht nicht überzeugen konnten. (T11)Auch; Beisatz: Stimmen mit Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Beweisergebnisse nicht überein, ist bei sonstiger Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Grund anzugeben, warum die der getroffenen Feststellung widerstreitenden Beweisergebnisse das Gericht nicht überzeugen konnten. (T11) TE OGH 2003-12-04 15 Os 148/03 auch; nur T3 TE OGH 2004-05-27 15 Os 42/04 nur: Das Gericht ist verpflichtet, im Urteil bei sonstiger Nichtigkeit zu zeigen, dass es alle vorgekommenen entscheidenden Beweismittel gewürdigt habe, und zu erörtern, wie es über die seinen Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen ist. (T12) TE OGH 2010-06-22 11 Os 55/10p Auch TE OGH 2012-05-10 13 Os 161/11t Vgl auch; Beisatz: Die ‑ insbesondere im Hinblick auf die subjektive Tatseite ‑ unterschiedliche Bewertung der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für den Schuldspruch einerseits und den Freispruch andererseits hätte einer eingehenden Begründung bedurft, zumal die tatrichterlichen Erwägungen im Wesentlichen auf demselben Beweisergebnis, nämlich der Verantwortung des Beschwerdeführers, beruhen. (T13) Bem: Unter Bezug auf 13 Os 160/09t; vgl WK‑StPO § 258 Rz 32. (T14)Bem: Unter Bezug auf 13 Os 160/09t; vergleiche WK‑StPO Paragraph 258, Rz 32. (T14) TE OGH 2012-05-10 13 Os 17/12t Vgl TE OGH 2013-05-16 13 Os 28/13m Vgl auch TE OGH 2014-04-23 15 Os 7/14i Vgl TE OGH 2014-08-11 17 Os 36/14v Auch TE OGH 2016-02-16 11 Os 93/14g Auch TE OGH 2016-05-12 12 Os 155/15h Auch TE OGH 2017-09-05 14 Os 61/17b Auch TE OGH 2020-12-14 27 Ds 6/19t Vgl TE OGH 2021-10-20 15 Os 94/21v Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-04-13 11 Os 16/22w Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-12-20 11 Os 117/22y Vgl TE OGH 2022-11-07 12 Os 103/22x Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-01-24 14 Os 125/22x Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2024-01-31 15 Os 139/23i vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0098495

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.