RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048553 Entscheidungsdatum25.10.1950 Geschäftszahl2Ob709/50; 2Ob95/49; 1Ob446/52 (1Ob447/52); 1Ob500/55; 3Ob408/50; 7Ob290/00y; 10Ob46/08z; 2Ob128/16m NormABGB §142 K; ABGB §171 d; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §233; JN §1 DVb2bbABGB §142 K; ABGB §171 d; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §233; JN §1 DVb2bb RechtssatzDie Heranziehung der Erben des außerehelichen Vaters zur Unterhaltsleistung für das Kind kann nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern nur im Prozesswege erfolgen (SZ 10/170, SZ 19/139). EntscheidungstexteTE OGH 1950-10-25 2 Ob 709/50 TE OGH 1949-03-30 2 Ob 95/49 Veröff: SZ 22/43 = EFSlg 1134 TE OGH 1953-06-04 1 Ob 446/52 TE OGH 1955-08-24 1 Ob 500/55 Veröff: EFSlg 1134 TE OGH 1950-08-25 3 Ob 408/50 TE OGH 2000-12-06 7 Ob 290/00y Veröff: SZ 73/191 TE OGH 2008-09-23 10 Ob 46/08z Auch; Beisatz: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T1)Auch; Beisatz: Die Unterhaltsschuld nach Paragraph 142, ABGB ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T1) Beisatz: Hingegen ist der Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB (beim unehelichen Kind in Verbindung mit § 166 ABGB) - gleich ob der Unterhaltsberechtigte minderjährig oder volljährig ist - ausschließlich im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen (§ 114 Abs 1 und 2 JN idF BGBl I 2003/112; § 101 Abs 1 AußStrG). Auch nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen ist dieser Unterhaltsanspruch für die Zeit bis zum Tod des Unterhaltspflichtigen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen; am familienrechtlichen Charakter des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen bis zum Tod des Unterhaltsschuldners - also auf Bezahlung schon fälliger Unterhaltsbeträge - hat sich durch den Tod nichts geändert. Zur Zeit des Todes des Unterhaltsschuldners rückständige Unterhaltsleistungen sind Nachlassverbindlichkeiten. (T2)Beisatz: Hingegen ist der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 140, ABGB (beim unehelichen Kind in Verbindung mit Paragraph 166, ABGB) - gleich ob der Unterhaltsberechtigte minderjährig oder volljährig ist - ausschließlich im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen (Paragraph 114, Absatz eins und 2 JN in der Fassung BGBl römisch eins 2003/112; Paragraph 101, Absatz eins, AußStrG). Auch nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen ist dieser Unterhaltsanspruch für die Zeit bis zum Tod des Unterhaltspflichtigen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen; am familienrechtlichen Charakter des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen bis zum Tod des Unterhaltsschuldners - also auf Bezahlung schon fälliger Unterhaltsbeträge - hat sich durch den Tod nichts geändert. Zur Zeit des Todes des Unterhaltsschuldners rückständige Unterhaltsleistungen sind Nachlassverbindlichkeiten. (T2) Veröff: SZ 2008/135 TE OGH 2017-03-28 2 Ob 128/16m Auch; Beisatz: Beim Anspruch nach § 233 ABGB handelt es sich um keinen unterhaltsrechtlichen, sondern einen erbrechtlichen, der daher auch immer im Prozessweg durchzusetzen ist. (T3); Veröff: SZ 2017/39Auch; Beisatz: Beim Anspruch nach Paragraph 233, ABGB handelt es sich um keinen unterhaltsrechtlichen, sondern einen erbrechtlichen, der daher auch immer im Prozessweg durchzusetzen ist. (T3); Veröff: SZ 2017/39 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0048553
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.