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OGH Rechtssatz RS0014968 (3Ob571/50 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014968 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl3Ob571/50; 10Ob66/99z; 10Ob14/04p; 6Ob285/06i; 2Ob133/24h; 2Ob69/25y; 2Ob23/26k NormABGB §535 ABGB §553 RechtssatzDie Frage, ob in einer letztwilligen Verfügung über einen einzigen bestimmten Gegenstand ein Testament oder ein Kodizill zu erblicken ist, ist danach zu beurteilen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung dieser Verfügung auch noch anderes Vermögen besaß oder nicht. Auf seine Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Todes kommt es nicht an.

EntscheidungstexteTE OGH 1950-11-08 3 Ob 571/50 TE OGH 1999-11-16 10 Ob 66/99z Veröff: SZ 72/179 TE OGH 2005-05-23 10 Ob 14/04p Vgl auch; Veröff: SZ 2005/79 TE OGH 2007-02-15 6 Ob 285/06i TE OGH 2024-09-10 2 Ob 133/24h vgl TE OGH 2025-06-03 2 Ob 69/25y vgl; Beisatz: Hier: Die Zuwendung bloß einzelner Sachen an eine Vielzahl von Personen und das Fehlen eines eine quotenmäßige Nachlassteilung anordnenden Willens spricht für das Vorliegen von Vermächtnissen. (T1) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 23/26k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0014968

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