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{'item': ['3Ob630/50', '1Ob653/56', '8Ob236/65', '5Ob131/72', '6Ob141/74', '1Ob684/76', '6Ob616/78', '3Ob607/80', '5Ob764/81', '8Ob526/86', '6Ob536/86

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020226 Entscheidungsdatum29.11.1950 Geschäftszahl3Ob630/50; 1Ob653/56; 8Ob236/65; 5Ob131/72; 6Ob141/74; 1Ob684/76; 6Ob616/78; 3Ob607/80; 5Ob764/81; 8Ob526/86; 6Ob536/86; 3Ob199/02i; 1Ob168/13g NormABGB §1079 RechtssatzDer aus einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht Berechtigte kann vom Verpflichteten, der die Sache, ohne sie dem Berechtigten zur Einlösung anzubieten, weiterveräußert hat, einen Schadenersatz, nicht aber Erfüllung begehren. EntscheidungstexteTE OGH 1950-11-29 3 Ob 630/50 Veröff: EvBl 1951/38 S 68 = SZ 23/356 = ebenso SZ 1/54 TE OGH 1957-01-23 1 Ob 653/56 Vgl aber; Beisatz: Nach § 1079 ABGB hat der Berechtigte, falls die Sache weiter verkauft wurde, ohne daß sie gehörig zur Einlösung angeboten worden ist, das Recht, außer dem Schadenersatz sowohl den Anspruch auf Erfüllung gegenüber dem Verpflichteten wie auch den Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen jeden dritten Käufer geltend zu machen. - Damit steht dem Vorkaufsberechtigten aber, falls der Inhalt des Kaufvertrages bekannt ist, ein Recht auf Anbietung gemäß § 1072 ABGB nicht mehr zu. (T1)Vgl aber; Beisatz: Nach Paragraph 1079, ABGB hat der Berechtigte, falls die Sache weiter verkauft wurde, ohne daß sie gehörig zur Einlösung angeboten worden ist, das Recht, außer dem Schadenersatz sowohl den Anspruch auf Erfüllung gegenüber dem Verpflichteten wie auch den Anspruch auf Herausgabe der Sache gegen jeden dritten Käufer geltend zu machen. - Damit steht dem Vorkaufsberechtigten aber, falls der Inhalt des Kaufvertrages bekannt ist, ein Recht auf Anbietung gemäß Paragraph 1072, ABGB nicht mehr zu. (T1) TE OGH 1965-09-28 8 Ob 236/65 Beisatz: "Vorpachtrecht" (T2) Veröff: JBl 1966,253 (mit Besprechung von Gschnitzer) = SZ 38/148 TE OGH 1972-10-03 5 Ob 131/72 Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T3) Veröff: JBl 1974,204 (kritisch Rummel) = EvBl 1973/64 S 153 = MietSlg 24111 = NZ 1973,181 TE OGH 1974-07-31 6 Ob 141/74 TE OGH 1976-10-27 1 Ob 684/76 Vgl jedoch; Beisatz: Gegen die herrschende Rechtsprechung, wonach dem Berechtigten aus einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht bei Unterbleiben des Einlösungsangebotes durch den Verpfichteten gegen diesen auch dann nur ein Schadenersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Anbietung der Sache zur Einlösung zustehe, wenn der Verpflichtete noch Eigentümer der Sache ist, hat die Rechtslehre (zuletzt insbesondere Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 881 ff) beachtliche Argumente vorzubringen. Ein Anbietungsanspruch könnte allerdings nur dem Vertragspartner, dessen Erben oder demjenigen Erwerber gegenüber geltend gemacht werden, mit dem eine dreiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Übertragung der Verpflichtung an ihn besteht. (T4) TE OGH 1978-06-08 6 Ob 616/78 Vgl ebenfalls TE OGH 1980-11-12 3 Ob 607/80 TE OGH 1983-03-15 5 Ob 764/81 TE OGH 1986-02-13 8 Ob 526/86 Auch; Veröff: RdW 1986,206 = EvBl 1986/148 S 622 TE OGH 1986-03-20 6 Ob 536/86 Gegenteilig; Veröff: JBl 1986,509 = MietSlg XXXVIII/15 = SZ 59/54 = RdW 1986,205 TE OGH 2003-01-29 3 Ob 199/02i Gegenteilig; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof bejaht seit der Entscheidung SZ 59/54 auch in diesen Fällen einen Anspruch auf Anbietung (ebenso nunmehr auch 8Ob 1507/92 und 2 Ob 201/99v). (T5) TE OGH 2013-10-17 1 Ob 168/13g Vgl aber; Beis ähnlich wie T4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.