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{'item': ['2Ob787/50', '1Ob344/51', '1Ob13/62', '7Ob683/80', '6Ob569/88 (6Ob570/88)', '4Ob597/88', '5Ob10/91', '5Ob102/95', '10Ob1533/96', '5Ob147/06p

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005134 Entscheidungsdatum08.12.1950 Geschäftszahl2Ob787/50; 1Ob344/51; 1Ob13/62; 7Ob683/80; 6Ob569/88 (6Ob570/88); 4Ob597/88; 5Ob10/91; 5Ob102/95; 10Ob1533/96; 5Ob147/06p; 5Ob100/07b; 1Ob132/14i NormABGB §440; EO §382 Z6 II6; GBG §56 Abs1 RechtssatzDie Wirkung der Anmerkung der Rangordnung wird durch eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung erfolgte nachträgliche Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt; die einstweilige Verfügung wirkt somit nicht gegen denjenigen, zu dessen Gunsten bereits eine Rangordnungsanmerkung erfolgt ist. Wirkungen auf den Liegenschaftseigentümer. EntscheidungstexteTE OGH 1950-12-08 2 Ob 787/50 Veröff: SZ 23/370 TE OGH 1951-05-30 1 Ob 344/51 Veröff: SZ 24/151 TE OGH 1962-01-24 1 Ob 13/62 Veröff: JBl 1962,501 = ImmZ 1962,303 TE OGH 1980-10-09 7 Ob 683/80 Auch; Beisatz: Durch die einem Veräußerungs- und Belastungsverbot im bücherlichen Rang vorgehende Ranganmerkung für die beabsichtigte Veräußerung wird der Eigentümer in seinen Verfügungen über die Liegenschaft nicht absolut gehindert, weil der Dritte, der in diesem Range bücherliche Rechte erwirbt, die anmerkung sowie die eingetragenen Rechte des Verbotswerbers löschen lassen kann. (T1) TE OGH 1988-05-19 6 Ob 569/88 Vgl auch TE OGH 1988-11-15 4 Ob 597/88 Auch; Veröff: EvBl 1989/95 S 342 TE OGH 1991-06-25 5 Ob 10/91 Auch TE OGH 1995-09-26 5 Ob 102/95 Beisatz: Diese gefestigte Judikatur sollte durch die auf andere Rechtsfragen konzentrierte Entscheidung 5 Ob 16/94 nicht in Frage gestellt werden. Soweit der Entscheidung 5 Ob 16/94 implicite Gegenteiliges zu entnehmen ist, wird dieser Rechtsstandpunkt nicht aufrechterhalten. (T2) TE OGH 1996-03-26 10 Ob 1533/96 Beisatz: Gelangt ein Zweiterwerber vor dem Erstkäufer ins Grundbuch, so hat letzterer das Nachsehen. Derjenige aber, der im Range der angemerkten Rangordnung ein bücherliches Recht erwirkt, kann die Anmerkung ebenso wie das schon eingetragene Recht des Verbotswerbers sogar formlos nach § 57 GBG löschen lassen, sofern der (Zweit-)Käufer seinen Anspruch nicht zusätzlich auch durch die weitere EV der zwangsweisen Abnahme und gerichtlichen Hinterlegung der einzigen Beschlußausfertigung über die Rangordnungsanmerkung sichern ließ. (T3)Beisatz: Gelangt ein Zweiterwerber vor dem Erstkäufer ins Grundbuch, so hat letzterer das Nachsehen. Derjenige aber, der im Range der angemerkten Rangordnung ein bücherliches Recht erwirkt, kann die Anmerkung ebenso wie das schon eingetragene Recht des Verbotswerbers sogar formlos nach Paragraph 57, GBG löschen lassen, sofern der (Zweit-)Käufer seinen Anspruch nicht zusätzlich auch durch die weitere EV der zwangsweisen Abnahme und gerichtlichen Hinterlegung der einzigen Beschlußausfertigung über die Rangordnungsanmerkung sichern ließ. (T3) TE OGH 2006-07-11 5 Ob 147/06p Beis wie T2 TE OGH 2007-08-28 5 Ob 100/07b Beis wie T1 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 132/14i Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005134

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.