RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.12.1950 Geschäftszahl2Ob800/50; 3Ob258/52; 3Ob281/51; 7Ob37/56; 8Ob315/62; 1Ob223/65; 6Ob294/66 (6Ob295/66); 5Ob111/69; 7Ob78/69; 5Ob652/77; 6Ob692/81; 1Ob530/91; 4Ob537/95 (4Ob1586/95); 5Ob135/09b NormABGB §833 E; ABGB §1090 IIIb; JN §1 DVe1ABGB §833 E; ABGB §1090 römisch drei b; JN §1 DVe1 RechtssatzBei "Gemeinschaftsmieten" ( Personenmehrheit auf Seiten des Bestandnehmers ) finden die Vorschriften der §§ 825 ff ABGB auf das Verhältnis der Mitmieter untereinander Anwendung; für Streitigkeiten der Mitmieter über die Benützung der gemieteten Sachen ist der Außerstreitrichter zuständig.Bei "Gemeinschaftsmieten" ( Personenmehrheit auf Seiten des Bestandnehmers ) finden die Vorschriften der Paragraphen 825, ff ABGB auf das Verhältnis der Mitmieter untereinander Anwendung; für Streitigkeiten der Mitmieter über die Benützung der gemieteten Sachen ist der Außerstreitrichter zuständig. EntscheidungstexteTE OGH 1950/12/08 2 Ob 800/50 Veröff: SZ 23/371 = EvBl 1951/57 S 100 TE OGH 1952/04/30 3 Ob 258/52 TE OGH 1951/05/23 3 Ob 281/51 TE OGH 1956/02/01 7 Ob 37/56 Beisatz: Gemeinschaftsmiete (T1) TE OGH 1962/11/12 8 Ob 315/62 TE OGH 1966/01/27 1 Ob 223/65 Veröff: MietSlg 18072 TE OGH 1967/02/01 6 Ob 294/66 nur: Bei "Gemeinschaftsmieten" ( Personenmehrheit auf Seiten des Bestandnehmers ) finden die Vorschriften der §§ 825 ff ABGB auf das Verhältnis der Mitmieter untereinander Anwendung. (T2) Veröff: MietSlg 19046 nur: Bei "Gemeinschaftsmieten" ( Personenmehrheit auf Seiten des Bestandnehmers ) finden die Vorschriften der Paragraphen 825, ff ABGB auf das Verhältnis der Mitmieter untereinander Anwendung. (T2) Veröff: MietSlg 19046 TE OGH 1969/04/30 5 Ob 111/69 nur T2; Veröff: MietSlg 21155 TE OGH 1969/05/14 7 Ob 78/69 Beisatz: Haben A und B gemeinsam die Räume einer einheitlichen Wohnung gemietet, wobei ihnen überlassen blieb, wie sie die Räume untereinander aufteilen wollten, so ergibt sich schon daraus, dass nach der erkennbar zum Ausdruck gebrachten Absicht der Parteien die beiden Mieter als Einheit zu beurteilen sind. Die Aufgabe der Bestandrechte durch A ist gegenüber B nur dann von Bedeutung, wenn B mit dieser Aufgabe einverstanden ist. Die Aufgabe der Mietrechte durch A ohne Einverständnis des B hat zur Folge, dass die Rechte und Pflichten des B aus dem Mietvertrag nun nicht mehr durch einen Mitmieter beschränkt sind. (T3) Veröff: MietSlg 21049 TE OGH 1977/09/13 5 Ob 652/77 TE OGH 1982/03/03 6 Ob 692/81 nur T2 TE OGH 1991/07/10 1 Ob 530/91 nur T2; Veröff: SZ 64/93 = EvBl 1991/197 S 849 TE OGH 1995/09/19 4 Ob 537/95 Nur: Für Streitigkeiten der Mitmieter über die Benützung der gemieteten Sachen ist der Außerstreitrichter zuständig. (T4); Beisatz: Regelung der Benützung einer Wohnung durch mehrere Mitmieter durch den Außerstreitrichter, wenn eine Benützungsvereinbarung fehlt. (T5) Veröff: SZ 68/169 TE OGH 2009/09/01 5 Ob 135/09b Beis wie T5; Beisatz: Streitigkeiten zwischen Mitmietern über die Benützung der gemieteten Sache gehören nicht zu den in § 37 Abs 1 MRG aufgezählten Angelegenheiten. Auch die Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 3 WEG iVm § 17 WEG ist nicht anzuwenden. (T6) Beis wie T5; Beisatz: Streitigkeiten zwischen Mitmietern über die Benützung der gemieteten Sache gehören nicht zu den in Paragraph 37, Absatz eins, MRG aufgezählten Angelegenheiten. Auch die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG in Verbindung mit Paragraph 17, WEG ist nicht anzuwenden. (T6) RechtssatznummerRS0013631
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.