3Ob663/50 (3Ob664/50)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.12.1950 Geschäftszahl3Ob663/50 (3Ob664/50) NormABGB §194;
ABGB §211 A;
RechtssatzDie Mutter ist nur dann nach § 194 ABGB zur Berufung und zum Ausschluß eines Vormundes berechtigt, wenn sie selbst Vormund ist und als solche einen Nachfolger bestimmt, nicht aber, wenn ein Mitvormund bestellt werden soll.Die Mutter ist nur dann nach Paragraph 194, ABGB zur Berufung und zum Ausschluß eines Vormundes berechtigt, wenn sie selbst Vormund ist und als solche einen Nachfolger bestimmt, nicht aber, wenn ein Mitvormund bestellt werden soll.
EntscheidungstexteTE OGH 1950/12/20 3 Ob 663/50 Veröff: SZ 23/392 = EvBl 1951/82 S 143 RechtssatznummerRS0048926