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Europaius

2Ob4/51 (2Ob31/51)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.01.1951 Geschäftszahl2Ob4/51 (2Ob31/51) NormGmbHG §70;

RechtssatzEin Gesellschafter einer GmbH ist von der im § 70 GmbHG festgelegten Verpflichtung nicht deshalb befreit, weil er sich für Schulden der Gesellschaft verbürgt hat.Ein Gesellschafter einer GmbH ist von der im Paragraph 70, GmbHG festgelegten Verpflichtung nicht deshalb befreit, weil er sich für Schulden der Gesellschaft verbürgt hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1951/01/18 2 Ob 4/51 Veröff: SZ 24/22 RechtssatznummerRS0060053

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.