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{'item': ['3Ob494/50', '3Ob73/54', '6Ob315/69', '4Ob505/75', '7Ob49/75', '3Ob518/82', '4Ob510/82', '5Ob545/95', '5Ob89/99w', '5Ob150/10k', '4Ob75/12a'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013255 Entscheidungsdatum14.02.1951 Geschäftszahl3Ob494/50; 3Ob73/54; 6Ob315/69; 4Ob505/75; 7Ob49/75; 3Ob518/82; 4Ob510/82; 5Ob545/95; 5Ob89/99w; 5Ob150/10k; 4Ob75/12a NormABGB §830 B1; ABGB §833 F RechtssatzBeim Verkauf eines Teiles der gemeinschaftlichen Sache handelt es sich nicht um eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, die vom Außerstreitrichter genehmigt werden kann, sondern es muss eine Teilungsklage erhoben werden, die - entgegen der bisherigen Judikatur - auch darauf gerichtet werden kann, die Gemeinschaft nur an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache aufzuheben.Beim Verkauf eines Teiles der gemeinschaftlichen Sache handelt es sich nicht um eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB, die vom Außerstreitrichter genehmigt werden kann, sondern es muss eine Teilungsklage erhoben werden, die - entgegen der bisherigen Judikatur - auch darauf gerichtet werden kann, die Gemeinschaft nur an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache aufzuheben. EntscheidungstexteTE OGH 1951-02-14 3 Ob 494/50 JBl 1951,486 = SZ 24/42 TE OGH 1954-02-03 3 Ob 73/54 TE OGH 1970-01-07 6 Ob 315/69 Ähnlich; nur: Teilungsklage auch darauf gerichtet werden kann, die Gemeinschaft nur an einem Teil der gemeinschaftlichen Sache aufzuheben. (T1) Beisatz: Wenn dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird und der Wert des Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt. (T2) = RZ 1970,186 TE OGH 1975-02-18 4 Ob 505/75 nur T1; Beis wie T2; MietSlg 27074 TE OGH 1975-03-20 7 Ob 49/75 MietSlg 27075 TE OGH 1982-04-28 3 Ob 518/82 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Daß Grundstücke in verschiedenen Gemeinden liegen und verschiedene Einlagenzahlen aufweisen, ändert an ihrer wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit nichts. (T3) TE OGH 1983-01-18 4 Ob 510/82 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dass die Grundstücke noch in einer Grundbuchseinlage zusammengefaßt sind, ist dabei bedeutungslos (RZ 1970,186). (T4) = EvBl 1983/89 S 353 = SZ 56/10 TE OGH 1996-08-27 5 Ob 545/95 Vgl auch; Beisatz: Von diesem Grundsatz wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um die Veräußerung von im Verhältnis zum Ganzen unbedeutenden Stücken handelt, wie zB Arrondierung oder Grenzberichtigung. (T5) Beisatz: Der angestrebte Tausch einer kleinen Fläche des Weggrundstückes gegen eine gleichgroße des Nachbargrundstückes ist als solche Arrondierung anzusehen. (T6) TE OGH 1999-12-21 5 Ob 89/99w Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Umgekehrt ist die Zusammenfassung in einer Grundbuchseinlage kein zwingendes Indiz für eine wirtschaftliche Einheit. (T7) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 150/10k Vgl; Beisatz: Keine Ausnahme, wenn es sich um die Übertragung eines (durch Umwidmung samt notwendiger Neufestsetzung der Nutzwerte und Übertragung von Mindestanteilen) neu geschaffenen selbständigen Wohnungseigentumsobjekts in Gestalt einer Wohnung, also keinesfalls nur um eine geringfügige Veräußerungsmaßnahme handelt. (T8) TE OGH 2012-06-12 4 Ob 75/12a Vgl

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.