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{'item': ['2Ob40/51', '1Ob931/54', '2Ob427/59', '3Ob531/56', '6Ob1/77', '6Ob13/82', '6Ob13/93', '6Ob1014/93', '6Ob243/08s', '6Ob157/21p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006902 Entscheidungsdatum21.02.1951 Geschäftszahl2Ob40/51; 1Ob931/54; 2Ob427/59; 3Ob531/56; 6Ob1/77; 6Ob13/82; 6Ob13/93; 6Ob1014/93; 6Ob243/08s; 6Ob157/21p NormAußStrG §9 J2; FBG §10 Abs2; FGG §142; FGG §143 RechtssatzVoraussetzung für die amtswegige Löschung von Beschlüssen einer AG nach § 142 FGG ist, dass der Beschluss durch seinen Inhalt und nicht nur durch die Art seines Zustandekommens zwingende Vorschriften verletzt, deren Beobachtung im öffentlichen Interesse liegt. Im Verfahren nach § 143 FGG ist ein Rekurs nur zulässig, wenn das OLG eine Löschung verfügt hat. Wer eine amtswegige Löschung nach § 142 FGG angeregt hat, ist nicht zum Rekurs gegen die Ablehnung der Löschung durch das Gericht legitimiert (SZ 21/81).Voraussetzung für die amtswegige Löschung von Beschlüssen einer AG nach Paragraph 142, FGG ist, dass der Beschluss durch seinen Inhalt und nicht nur durch die Art seines Zustandekommens zwingende Vorschriften verletzt, deren Beobachtung im öffentlichen Interesse liegt. Im Verfahren nach Paragraph 143, FGG ist ein Rekurs nur zulässig, wenn das OLG eine Löschung verfügt hat. Wer eine amtswegige Löschung nach Paragraph 142, FGG angeregt hat, ist nicht zum Rekurs gegen die Ablehnung der Löschung durch das Gericht legitimiert (SZ 21/81). Siehe auch; VerwGH vom 29.5.1953, Zl 2076/50 EntscheidungstexteTE OGH 1951-02-21 2 Ob 40/51 SZ 24/49 TE OGH 1954-12-29 1 Ob 931/54 TE OGH 1959-10-14 2 Ob 427/59 nur: Wer eine amtswegige Löschung nach § 142 FGG angeregt hat, ist nicht zum Rekurs gegen die Ablehnung der Löschung durch das Gericht legitimiert (SZ 21/81). (T1)nur: Wer eine amtswegige Löschung nach Paragraph 142, FGG angeregt hat, ist nicht zum Rekurs gegen die Ablehnung der Löschung durch das Gericht legitimiert (SZ 21/81). (T1) TE OGH 1956-11-07 3 Ob 531/56 nur T1 TE OGH 1977-03-03 6 Ob 1/77 nur T1; HS 10/3 = HS 11/3 TE OGH 1982-12-15 6 Ob 13/82 GesRZ 1983,36 TE OGH 1993-08-26 6 Ob 13/93 nur T1 TE OGH 1993-10-21 6 Ob 1014/93 nur T1 TE OGH 2008-11-26 6 Ob 243/08s Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. (T2); Beisatz: Daran ist auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 festzuhalten, weil das AußStrG keine Erweiterung der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation gegenüber dem bisherigen Recht anstrebte, sondern nur die Rechtsprechung zum AußStrG 1854 festschrieb. (T3); Bem: Vgl RS0124480. (T4)Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. (T2); Beisatz: Daran ist auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 festzuhalten, weil das AußStrG keine Erweiterung der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation gegenüber dem bisherigen Recht anstrebte, sondern nur die Rechtsprechung zum AußStrG 1854 festschrieb. (T3); Bem: Vgl RS0124480. (T4) TE OGH 2021-12-22 6 Ob 157/21p Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Dadurch, dass eine zulässige und wirksame konstitutive Eintragung etwa einer Gesellschaftsvertragsänderung durch spätere Satzungsänderungen nicht mehr aktuell wirksam und somit „obsolet“ wird, wird sie weder unzulässig noch unrichtig, stellt sie doch die seinerzeit bewirkte und bis zur Eintragung einer späteren, abändernden Satzungsänderung geltende Rechtslage richtig dar. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006902

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