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{'item': ['1Ob77/51', '3Ob161/54', '1Ob148/59', '4Ob91/54', '4Ob36/56', '2Ob404/53', '2Ob271/68', '7Ob72/70', '5Ob6/72', '4Ob631/75', '3Ob527/76', '1O

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.02.1951 Geschäftszahl1Ob77/51; 3Ob161/54; 1Ob148/59; 4Ob91/54; 4Ob36/56; 2Ob404/53; 2Ob271/68; 7Ob72/70; 5Ob6/72; 4Ob631/75; 3Ob527/76; 1Ob603/76 (1Ob604/76 - 1Ob609/76); 8Ob189/76; 4Ob115/76 (4Ob116/76); 6Ob811/77; 2Ob171/78; 1Ob541/79; 5Ob751/81; 5Ob557/82; 6Ob764/82; 7Ob802/82; 3Ob581/83; 1Ob728/83; 3Ob620/83 NormZPO §84 I;ZPO §84 römisch eins; ZPO §467 Cb1; RechtssatzMangel des Berufungsantrages ist nicht verbesserungsfähig. EntscheidungstexteTE OGH 1951/02/28 1 Ob 77/51 Beisatz: Oder Berufungsgründe (T1); Beisatz: Hat das Erstgericht dennoch die Berufung zur Verbesserung zurückgestellt und ist die verbesserte Berufung nicht noch innerhalb der Berufungsfrist eingelangt, so ist die Berufung zu verwerfen. (T2) TE OGH 1954/03/31 3 Ob 161/54 TE OGH 1959/05/06 1 Ob 148/59 TE OGH 1954/05/25 4 Ob 91/54 Beisatz: Die Berufung ist zu verwerfen. (T3); Veröff: SZ 27/148 = Arb 6005 = SozM IVA,46 TE OGH 1956/05/08 4 Ob 36/56 TE OGH 1953/05/29 2 Ob 404/53 TE OGH 1968/09/20 2 Ob 271/68 Beis wie T1 TE OGH 1970/05/06 7 Ob 72/70 TE OGH 1972/01/25 5 Ob 6/72 Beis wie T1 TE OGH 1975/12/02 4 Ob 631/75 Beisatz: Dieser Mangel muß in jedem Fall - ungeachtet einer allenfalls vom Erstgericht angeordneten Zurückstellung zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung (vgl EvBl 1969/379) - zur Verwerfung der Berufung gemäß §§ 471 Z 3, 474 Abs 2 ZPO führen. (T4) Beisatz: Dieser Mangel muß in jedem Fall - ungeachtet einer allenfalls vom Erstgericht angeordneten Zurückstellung zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung vergleiche EvBl 1969/379) - zur Verwerfung der Berufung gemäß Paragraphen 471, Ziffer 3, 474, Absatz 2, ZPO führen. (T4) TE OGH 1976/03/19 3 Ob 527/76 Beis wie T1; Beisatz: Bei Fehlen der gemäß § 467 Z 3 ZPO erforderlichen Angaben kann zur Behebung des inhaltlichen Mangels kein Verbesserungsauftrag erteilt werden. (T5) Beis wie T1; Beisatz: Bei Fehlen der gemäß Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO erforderlichen Angaben kann zur Behebung des inhaltlichen Mangels kein Verbesserungsauftrag erteilt werden. (T5) TE OGH 1976/05/19 1 Ob 603/76 TE OGH 1976/11/10 8 Ob 189/76 Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der Bestimmtheit des Berufungsantrages ist die Zurückweisung einer Berufung wegen der im § 471 Z 3 ZPO bezeichneten Mängel nicht mehr zulässig, wenn diese Mängel erst bei der mündlichen Berufungsverhandlung wahrgenommen werden und der anwesende Gegner des Berufungswerbers seine Zustimmung zu einer Verbesserung der Berufungsschrift nicht versagt (§ 495 ZPO). Eine solche Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einspruch zu erheben, über die geänderten Anträge verhandelt. (T6) Veröff: RZ 1977/103 S 212 Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der Bestimmtheit des Berufungsantrages ist die Zurückweisung einer Berufung wegen der im Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO bezeichneten Mängel nicht mehr zulässig, wenn diese Mängel erst bei der mündlichen Berufungsverhandlung wahrgenommen werden und der anwesende Gegner des Berufungswerbers seine Zustimmung zu einer Verbesserung der Berufungsschrift nicht versagt (Paragraph 495, ZPO). Eine solche Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einspruch zu erheben, über die geänderten Anträge verhandelt. (T6) Veröff: RZ 1977/103 S 212 TE OGH 1976/11/09 4 Ob 115/76 Vgl aber TE OGH 1978/01/19 6 Ob 811/77 TE OGH 1978/11/09 2 Ob 171/78 TE OGH 1979/03/14 1 Ob 541/79 Beisatz: Ein derartiger Inhaltsmangel kann auch nicht im Wege eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des §§ 84 ff ZPO behoben werden. (T7) Beisatz: Ein derartiger Inhaltsmangel kann auch nicht im Wege eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des Paragraphen 84, ff ZPO behoben werden. (T7) TE OGH 1981/10/27 5 Ob 751/81 Beis wie T7 TE OGH 1982/03/16 5 Ob 557/82 Auch; Beis wie T5; Beis wie T3 TE OGH 1982/11/03 6 Ob 764/82 TE OGH 1982/12/16 7 Ob 802/82 Auch; Beis wie T5; Beisatz: Auch ein telegraphisch eingebrachtes Rechtsmittel ist daher ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen, wenn es an einem Inhaltsmangel leidet. (T8) TE OGH 1983/06/08 3 Ob 581/83 Beisatz: Unrichtiger Verbesserungsauftrag hindert die Verwerfung nicht und führt auch nicht zur Verlängerung der Berufungsfrist. (T9) TE OGH 1983/09/21 1 Ob 728/83 Beis wie T7 TE OGH 1983/11/30 3 Ob 620/83 RechtssatznummerRS0036202

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.