RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019882 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl2Ob591/50; 2Ob269/67; 1Ob134/72; 2Ob550/78; 1Ob18/79; 2Ob218/80; 1Ob8/86; 8Ob54/86; 2Ob573/88; 1Ob9/89; 1Ob41/93; 1Ob335/97i; 1Ob195/10y; 6Ob173/13d; 4Ob119/15a; 4Ob50/21p; 2Ob57/24g NormABGB §1042 A JN §1 A RechtssatzDas Begehren nach § 1042 ABGB ist auch dann im Rechtsweg geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Aufwand öffentlich - rechtlicher Natur ist.Das Begehren nach Paragraph 1042, ABGB ist auch dann im Rechtsweg geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Aufwand öffentlich - rechtlicher Natur ist. EntscheidungstexteTE OGH 1951-03-07 2 Ob 591/50 Veröff: SZ 24/59 = ähnlich SZ 8/97 TE OGH 1967-11-23 2 Ob 269/67 TE OGH 1972-06-21 1 Ob 134/72 TE OGH 1978-10-19 2 Ob 550/78 Veröff: SZ 51/141 TE OGH 1979-05-15 1 Ob 18/79 Veröff: SZ 52/79 TE OGH 1981-03-24 2 Ob 218/80 Veröff: ZVR 1982/136 S 109 TE OGH 1986-06-25 1 Ob 8/86 Veröff: SZ 59/111 TE OGH 1987-01-22 8 Ob 54/86 Auch; Veröff: ZVR 1986/126 S 371 TE OGH 1988-10-11 2 Ob 573/88 Beisatz: Doch setzt dies voraus, daß ein Dritter einen Aufwand machte, den der Beklagte aufgrund einer öffentlich - rechtlichen Verpflichtung hätte machen müssen. (T1) TE OGH 1989-07-05 1 Ob 9/89 Veröff: SZ 62/130 TE OGH 1994-04-19 1 Ob 41/93 Auch TE OGH 1998-06-30 1 Ob 335/97i Vgl auch TE OGH 2011-02-23 1 Ob 195/10y Beisatz: Hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und den hiezu ergangenen Lehrmeinungen. (T2) TE OGH 2013-11-28 6 Ob 173/13d Beisatz: Daran hat der Oberste Gerichtshof unter Auseinandersetzung mit Lehrmeinungen zumindest für die Fälle festgehalten, in denen weder eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit noch die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs nach Art 137 B‑VG besteht und somit die Rechtsordnung keinen anderen Weg eröffnet, eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung wie die behauptete rückgängig zu machen. (T3)Beisatz: Daran hat der Oberste Gerichtshof unter Auseinandersetzung mit Lehrmeinungen zumindest für die Fälle festgehalten, in denen weder eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit noch die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs nach Artikel 137, B‑VG besteht und somit die Rechtsordnung keinen anderen Weg eröffnet, eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung wie die behauptete rückgängig zu machen. (T3) Beisatz: Hier: Die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs kann im vorliegenden Fall jedoch nicht von den ordentlichen Gerichten überprüft werden. § 14 Abs 4 TGSG sieht nämlich unterschiedslos für alle Arten der Grundsicherung, also auch für eine solche, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt wird, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Verwaltungsweg vor. (T4)Beisatz: Hier: Die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs kann im vorliegenden Fall jedoch nicht von den ordentlichen Gerichten überprüft werden. Paragraph 14, Absatz 4, TGSG sieht nämlich unterschiedslos für alle Arten der Grundsicherung, also auch für eine solche, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt wird, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Verwaltungsweg vor. (T4) TE OGH 2016-01-27 4 Ob 119/15a Auch; Beisatz: Die Übernahme allgemeiner öffentlicher Pflichten, bezüglich derer kein subjektives Recht einer bestimmten Person besteht, berechtigt den Leistenden nicht zu Ersatzforderungen nach § 1042 ABGB. (T5); Veröff: SZ 2016/6Auch; Beisatz: Die Übernahme allgemeiner öffentlicher Pflichten, bezüglich derer kein subjektives Recht einer bestimmten Person besteht, berechtigt den Leistenden nicht zu Ersatzforderungen nach Paragraph 1042, ABGB. (T5); Veröff: SZ 2016/6 TE OGH 2021-09-22 4 Ob 50/21p Vgl; Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch der Gemeinde auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses. (T6) TE OGH 2024-04-23 2 Ob 57/24g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0019882
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