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OGH Rechtssatz RS0042035 (3Ob148/51 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042035 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl3Ob148/51; 4Ob94/66; 6Ob182/98b; 3Ob1003/96; 7Ob279/02h; 3Ob105/07y; 7Ob66/25v; 4Ob134/25x; 4Ob45/25h; 4Ob133/25z NormZPO §484 ZPO §514 C1 RechtssatzAn den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem die Zurücknahme der Berufung zur Kenntnis genommen wird, sind keine rechtlichen Wirkungen geknüpft. War daher die Zurückziehung unwirksam - zB weil der betreffende Schriftsatz nicht durch einen Anwalt unterfertigt war - , so kann das Berufungsverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1951-03-14 3 Ob 148/51 TE OGH 1967-01-19 4 Ob 94/66 Ähnlich; Beisatz: Die Zurücknahme der Berufung wirkt allein schon durch ihre Abgabe. Der Beschluss, mit dem die Rücknahme der Berufung zur Kenntnis genommen wird, ist daher unanfechtbar. (T1) Veröff: EvBl 1967/387 S 549 = Arb 8337 = JBl 1968,94 TE OGH 1998-07-16 6 Ob 182/98b Ähnlich; Beis wie T1 nur: Die Zurücknahme der Berufung wirkt allein schon durch ihre Abgabe. (T2) TE OGH 1998-10-21 3 Ob 1003/96 Auch; Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T3) TE OGH 2003-01-29 7 Ob 279/02h Vgl auch; Beisatz: Die Zurücknahme ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen. (T4) TE OGH 2007-10-23 3 Ob 105/07y Ähnlich; Beis wie T3; nur: War die Zurückziehung unwirksam - zB weil der betreffende Schriftsatz nicht durch einen Anwalt unterfertigt war - , so kann das Berufungsverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden.(T5); Beisatz: Hier: Rekursverfahren. (T6); Veröff: SZ 2007/165 TE OGH 2025-05-21 7 Ob 66/25v Beisatz wie T1 Beisatz: Die Frage der Wirksamkeit der Zurückziehung eines Rechtsmittels ist über Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch Vorlage des Rechtsmittels an die Rechtsmittelinstanz zu klären. (T7) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 134/25x vgl; Beisatz wie T4: Hier: Zurückziehung eines Fortsetzungsantrags im Revisionsverfahren (T8) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 45/25h vgl; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 133/25z vgl; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0042035

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.