RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023525 Entscheidungsdatum27.05.2025 Geschäftszahl3Ob179/51; 2Ob230/53; 6Ob67/64; 5Ob232/64; 8Ob209/65; 2Ob282/67; 1Ob42/68; 1Ob51/69; 5Ob309/69; 1Ob35/70; 5Ob219/70; 8Ob3/71; 5Ob43/71; 5Ob153/71; 2Ob182/71; 1Ob19/72; 6Ob273/72; 2Ob14/73; 7Ob220/74; 6Ob524/77; 1Ob746/77; 6Ob577/78 (6Ob578/78; 6Ob579/78); 7Ob545/78; 8Ob518/79; 6Ob780/80; 6Ob588/82; 1Ob729/82; 7Ob656/83; 7Ob643/85; 7Ob537/87; 7Ob584/88; 8Ob611/89; 4Ob2334/96f; 10Ob2444/96a; 1Ob277/97k; 2Ob357/97g; 1Ob334/99w; 5Ob29/00a; 1Ob93/00h; 1Ob129/02f; 7Ob255/04g; 7Ob38/05x; 2Ob137/05v; 10Ob27/07d; 2Ob149/07m; 2Ob60/11d; 2Ob175/20d; 4Ob38/23a; 10Ob12/23x; 9Ob79/24v; 9Ob14/25m NormABGB §1295 IId2 ABGB §1298 ABGB §1319 Rechtssatz§ 1319 ABGB beinhaltet keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (vgl SZ 8/66). Der Hausbesitzer haftet nur dann, wenn eine Gefahr äußerlich erkennbar war oder doch vorausgesehen werden konnte.Paragraph 1319, ABGB beinhaltet keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast vergleiche SZ 8/66). Der Hausbesitzer haftet nur dann, wenn eine Gefahr äußerlich erkennbar war oder doch vorausgesehen werden konnte. EntscheidungstexteTE OGH 1951-03-20 3 Ob 179/51 Veröff: SZ 24/78 TE OGH 1953-07-01 2 Ob 230/53 TE OGH 1964-06-24 6 Ob 67/64 Veröff: SZ 37/92 TE OGH 1964-10-15 5 Ob 232/64 TE OGH 1965-09-28 8 Ob 209/65 Veröff: JBl 1966,206 TE OGH 1967-10-25 2 Ob 282/67 Veröff: SZ 40/136 = RZ 1968,53 = ZVR 1968/208 S 324 TE OGH 1968-03-04 1 Ob 42/68 Veröff: SZ 41/27 TE OGH 1969-03-20 1 Ob 51/69 Beisatz: Mit Betonplatte abgedeckter Ablaufschacht. (T1) Veröff: MietSlg 21257 TE OGH 1969-12-10 5 Ob 309/69 nur: § 1319 ABGB Beinhaltet keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (vgl SZ 8/66). (T2) Veröff: EvBl 1970/224 S 399 = JBl 1970,623nur: Paragraph 1319, ABGB Beinhaltet keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast vergleiche SZ 8/66). (T2) Veröff: EvBl 1970/224 S 399 = JBl 1970,623 TE OGH 1970-03-12 1 Ob 35/70 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 42/68 TE OGH 1970-11-04 5 Ob 219/70 nur T2; Veröff: MietSlg 22193 TE OGH 1971-02-16 8 Ob 3/71 nur T2 TE OGH 1971-03-10 5 Ob 43/71 nur T2; Veröff: EvBl 1971/280 S 522 = MietSlg 23210 TE OGH 1971-09-01 5 Ob 153/71 nur T2 TE OGH 1971-10-21 2 Ob 182/71 nur T2 TE OGH 1972-03-01 1 Ob 19/72 Veröff: MietSlg 24199 TE OGH 1973-01-25 6 Ob 273/72 Beisatz: Nicht erkennbarer Konstruktionsmangel des Daches. (T3) TE OGH 1973-02-22 2 Ob 14/73 nur T2 TE OGH 1974-11-21 7 Ob 220/74 nur T2; Beisatz: Verkehrssicherungspflicht (T4) Veröff: JBl 1975,544 TE OGH 1977-04-28 6 Ob 524/77 nur T2 TE OGH 1978-01-11 1 Ob 746/77 nur T2 TE OGH 1978-04-06 6 Ob 577/78 Auch; nur T2 TE OGH 1978-04-06 7 Ob 545/78 TE OGH 1979-12-20 8 Ob 518/79 nur T2 TE OGH 1981-03-04 6 Ob 780/80 vgl auch; Beisatz: Auch bei Abreise und vorhersehbarer Änderung der Witterungsverhältnisse. (T4a)vergleiche auch; Beisatz: Auch bei Abreise und vorhersehbarer Änderung der Witterungsverhältnisse. (T4a) Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T4 auf T4a. - Mai 2025Anmerkung, Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer T4 auf T4a. - Mai 2025 TE OGH 1982-10-13 6 Ob 588/82 Auch; Beisatz: Offenlassen der Frage, ob Verschuldenshaftung oder Gefährdungshaftung. (T5) TE OGH 1983-01-12 1 Ob 729/82 Beisatz: Der Maßstab der Erkennbarkeit hat dabei ein objektiver zu sein. (T6) Veröff: EvBl 1983/63 S 240 TE OGH 1983-09-01 7 Ob 656/83 nur T2 TE OGH 1985-11-20 7 Ob 643/85 Auch; Veröff: SZ 58/13 = ZVR 1987/44 S 143 TE OGH 1987-03-05 7 Ob 537/87 Auch TE OGH 1988-05-19 7 Ob 584/88 nur T2; Veröff: SZ 61/132 TE OGH 1991-01-31 8 Ob 611/89 Auch; Beisatz: Er haftet für alle nach den Umständen zumutbaren und gebotenen Sicherungsmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen. (T7) TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2334/96f Auch TE OGH 1997-02-11 10 Ob 2444/96a Beis wie T7 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 277/97k Ähnlich; Beisatz: Ist der Mangel äußerlich nicht erkennbar, würde die Forderung nach regelmäßiger Überprüfung der Standfestigkeit eines Grabsteins die von jedermann zu verlangende Diligenzpflicht überspannen. (T8) TE OGH 1998-02-12 2 Ob 357/97g Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlecht erkennbare Straßenabsperrung (Kette). (T9) TE OGH 2000-01-14 1 Ob 334/99w nur: Der Hausbesitzer haftet nur dann, wenn eine Gefahr äußerlich erkennbar war oder doch vorausgesehen werden konnte. (T10); Beis wie T7; Beisatz: War der Mangel äußerlich nicht erkennbar, und musste dieser Mangel dem Besitzer auch nicht erkennbar sein, weil er nur einem mit Statikproblemen befassten Fachmann hätte geläufig sein müssen, so kann dem für die Beklagte tätigen Hausverwalter aus der Nichtbeiziehung eines Statikers kein Vorwurf gemacht werden, konnte er doch die drohende Gefahr gar nicht erkennen. (T11) TE OGH 2000-02-15 5 Ob 29/00a Vgl auch; nur T2 TE OGH 2000-12-19 1 Ob 93/00h Vgl aber; Beisatz: Genauer gesagt trifft den Halter eine Gefährdungshaftung, von der er sich nur durch den Beweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann, weil diese Haftung unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden (etwa weil der Hauseigentümer wegen Krankheit verhindert ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen) eintreten kann. (T12); Beisatz: Der Geschädigte hat nach § 1319 ABGB den Schaden, dessen Verursachung durch den Einsturz des Werks oder die Ablösung eines Teiles davon, den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen. Der Besitzer kann sich - gelingen dem Geschädigten diese Beweise - nur durch den Beweis entlasten, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können. (T13)Vgl aber; Beisatz: Genauer gesagt trifft den Halter eine Gefährdungshaftung, von der er sich nur durch den Beweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann, weil diese Haftung unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden (etwa weil der Hauseigentümer wegen Krankheit verhindert ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen) eintreten kann. (T12); Beisatz: Der Geschädigte hat nach Paragraph 1319, ABGB den Schaden, dessen Verursachung durch den Einsturz des Werks oder die Ablösung eines Teiles davon, den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen. Der Besitzer kann sich - gelingen dem Geschädigten diese Beweise - nur durch den Beweis entlasten, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können. (T13) TE OGH 2002-06-25 1 Ob 129/02f Auch; Beisatz: Diese Haftung, die als "Verschuldenhaftung mit verschobener Beweislast" bezeichnet wird, ist in Wahrheit eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter nur durch den Beweis, alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann. Eine solche Haftung kann unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden eintreten. Sie setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus. (T14); Beisatz: Ein Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG kann als Haftungssubjekt nach § 1319 ABGB persönlich in Anspruch genommen werden, wenn es Besitzer des als Schadensursache wirksam gewordenen Gebäudes beziehungsweise Werks war. (T15); Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2002/87Auch; Beisatz: Diese Haftung, die als "Verschuldenhaftung mit verschobener Beweislast" bezeichnet wird, ist in Wahrheit eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter nur durch den Beweis, alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann. Eine solche Haftung kann unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden eintreten. Sie setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus. (T14); Beisatz: Ein Organ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG kann als Haftungssubjekt nach Paragraph 1319, ABGB persönlich in Anspruch genommen werden, wenn es Besitzer des als Schadensursache wirksam gewordenen Gebäudes beziehungsweise Werks war. (T15); Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2002/87 TE OGH 2004-11-17 7 Ob 255/04g nur T2 TE OGH 2005-03-16 7 Ob 38/05x TE OGH 2005-11-03 2 Ob 137/05v Auch TE OGH 2007-11-06 10 Ob 27/07d Auch TE OGH 2008-01-24 2 Ob 149/07m Vgl; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2011-08-30 2 Ob 60/11d Vgl; nur T2; Auch Beis wie T13 TE OGH 2021-01-28 2 Ob 175/20d Beis wie T14; Beisatz: Hier: versenkbare Poller („Pilomaten“). (T16) TE OGH 2023-04-25 4 Ob 38/23a Beisatz wie T14: Hier: Haftung bejaht - der Geschäftsführer hätte angesichts der leicht erkennbaren Schneehöhe und der Wettervorhersage Maßnahmen ergreifen müssen. (T17) TE OGH 2023-10-31 10 Ob 12/23x vgl; Beisatz nur wie T12; Beisatz nur wie T14 Beisatz: Hier: Fast 90 Jahre alter unterirdischer Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft wurde - Haftung bejaht. (T18) TE OGH 2025-04-29 9 Ob 79/24v vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-05-27 9 Ob 14/25m Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0023525
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