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{'item': ['2Ob195/51', '1Ob148/72', '8Ob593/83']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.03.1951 Geschäftszahl2Ob195/51; 1Ob148/72; 8Ob593/83 NormABGB §550;

§810

;

§836

A;

§968; AußStr

G §78 B; AußStrG §127 Abs2; RechtssatzMehrere Miterben haben das Recht auf Übertragung der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses, die sich nach den Grundsätzen über die Gemeinschaft des Eigentums zu führen haben. Beantragt aber ein Miterbe, ihm allein die Nachlaßverwaltung zu übertragen, so bedarf es hiezu der Zustimmung aller Miterben. Wird diese verweigert, so muß das Abhandlungsgericht bis zur Einigung der Miterben einen Nachlaßverwalter bestellen, wobei es nicht nur über die Person des Verwalters, sondern auch darüber entscheidet, ob überhaupt ein Verwalter zu bestellen ist. Dieser hat dann die Stellung eines Sequestors nach § 968

, § 127 AußStrG. Die Kosten einer Nachlaßkuratel stellen unter allen Umständen Massekosten dar.Mehrere Miterben haben das Recht auf Übertragung der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses, die sich nach den Grundsätzen über die Gemeinschaft des Eigentums zu führen haben. Beantragt aber ein Miterbe, ihm allein die Nachlaßverwaltung zu übertragen, so bedarf es hiezu der Zustimmung aller Miterben. Wird diese verweigert, so muß das Abhandlungsgericht bis zur Einigung der Miterben einen Nachlaßverwalter bestellen, wobei es nicht nur über die Person des Verwalters, sondern auch darüber entscheidet, ob überhaupt ein Verwalter zu bestellen ist. Dieser hat dann die Stellung eines Sequestors nach Paragraph 968,

, Paragraph 127, AußStrG. Die Kosten einer Nachlaßkuratel stellen unter allen Umständen Massekosten dar. EntscheidungstexteTE OGH 1951/03/28 2 Ob 195/51 Beisatz: Diese Entscheidung ist unter 2a) zu § 46 KO MGA der KO 4 Aufl unrichtig wiedergegeben. Es handelt sich nicht um einen Nachlaßkonkurs. Die Entscheidung sagt vielmehr, daß die Kosten einer Nachlaßkuratel Massekosten (gemeint Kosten der Nachlaßmasse) sind. (T1) Beisatz: Diese Entscheidung ist unter 2a) zu Paragraph 46, KO MGA der KO 4 Aufl unrichtig wiedergegeben. Es handelt sich nicht um einen Nachlaßkonkurs. Die Entscheidung sagt vielmehr, daß die Kosten einer Nachlaßkuratel Massekosten (gemeint Kosten der Nachlaßmasse) sind. (T1) TE OGH 1972/07/05 1 Ob 148/72 nur: Mehrere Miterben haben das Recht auf Übertragung der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses, die sich nach den Grundsätzen über die Gemeinschaft des Eigentums zu führen haben. Beantragt aber ein Miterbe, ihm allein die Nachlaßverwaltung zu übertragen, so bedarf es hiezu der Zustimmung aller Miterben. Wird diese verweigert, so muß das Abhandlungsgericht bis zur Einigung der Miterben einen Nachlaßverwalter bestellen, wobei es nicht nur über die Person des Verwalters, sondern auch darüber entscheidet, ob überhaupt ein Verwalter zu bestellen ist. (T2) = RZ 1973,15 = NZ 1974,25 TE OGH 1984/03/29 8 Ob 593/83 Auch: nur T2; Beisatz: Einem Miterben sollen gegen den Willen der anderen nur dann Verwaltungsbefugnisse eingeräumt werden, wenn dies besondere Gründe rechtfertigten. (T3) RechtssatznummerRS0007774

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.