← Österreich

{'item': ['3Ob77/51', '2Ob691/54', '7Ob180/56', '7Ob566/56', '5Ob173/67', '5Ob125/99i', '5Ob100/07b', '5Ob18/09x', '5Ob36/14a', '5Ob45/14z', '5Ob129/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060988 Entscheidungsdatum30.03.1951 Geschäftszahl3Ob77/51; 2Ob691/54; 7Ob180/56; 7Ob566/56; 5Ob173/67; 5Ob125/99i; 5Ob100/07b; 5Ob18/09x; 5Ob36/14a; 5Ob45/14z; 5Ob129/17g; 5Ob231/18h; 5Ob123/21f NormGBG §57; 3.RStG §24; WEG 2002 §40 Abs2, WEG 2002 §40 Abs4 RechtssatzNach § 57 GBG sind die zwischen der Anmerkung der Rangordnung und der Eigentumseinverleibung erfolgten Eintragungen nur dann zu löschen, wenn sie eine neue Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber dann, wenn sie sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht (wie zB die Anmerkung der Einleitung des Rückstellungsverfahrens hinsichtlich einer vor der Ranganmerkung eingetragenen, jedoch wieder gelöschten Hypothek).Nach Paragraph 57, GBG sind die zwischen der Anmerkung der Rangordnung und der Eigentumseinverleibung erfolgten Eintragungen nur dann zu löschen, wenn sie eine neue Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber dann, wenn sie sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht (wie zB die Anmerkung der Einleitung des Rückstellungsverfahrens hinsichtlich einer vor der Ranganmerkung eingetragenen, jedoch wieder gelöschten Hypothek). EntscheidungstexteTE OGH 1951-03-30 3 Ob 77/51 Veröff: EvBl 1951/242 S 308 TE OGH 1954-09-22 2 Ob 691/54 Beisatz: Betreffend die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines Pfandrechtes, das der Anmerkung der Rangordnung der Veräußerung vorangeht). (T1) TE OGH 1956-04-18 7 Ob 180/56 TE OGH 1957-01-23 7 Ob 566/56 Veröff: JBl 1957,536 TE OGH 1967-11-15 5 Ob 173/67 Beisatz: Streitanmerkung (T2) Veröff: LWBetr 1969,79 = RZ 1968,178 = NZ 1968,172 TE OGH 1999-05-11 5 Ob 125/99i Vgl auch; nur: Nach § 57 GBG sind die zwischen der Anmerkung der Rangordnung und der Eigentumseinverleibung erfolgten Eintragungen nur dann zu löschen, wenn sie eine neue Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber dann, wenn sie sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht. (T3); Beis wie T2Vgl auch; nur: Nach Paragraph 57, GBG sind die zwischen der Anmerkung der Rangordnung und der Eigentumseinverleibung erfolgten Eintragungen nur dann zu löschen, wenn sie eine neue Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber dann, wenn sie sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht. (T3); Beis wie T2 TE OGH 2007-08-28 5 Ob 100/07b Vgl auch; Beisatz: Nicht anwendbar ist § 57 Abs 1 GBG dann, wenn es aufgrund eines vor Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in verbücherungsfähiger Form geschlossenem Kaufvertrag zu einem unbedingten Rechtserwerb kommt. (T4)Vgl auch; Beisatz: Nicht anwendbar ist Paragraph 57, Absatz eins, GBG dann, wenn es aufgrund eines vor Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in verbücherungsfähiger Form geschlossenem Kaufvertrag zu einem unbedingten Rechtserwerb kommt. (T4) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 18/09x Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002. (T5)Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Anmerkung nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002. (T5) TE OGH 2014-05-20 5 Ob 36/14a Auch TE OGH 2014-09-26 5 Ob 45/14z Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/86 TE OGH 2017-08-29 5 Ob 129/17g Auch; Beisatz: Streitanmerkung einer auf Ersitzung gestützten Servitutsklage. (T6) TE OGH 2019-01-17 5 Ob 231/18h Auch TE OGH 2022-02-10 5 Ob 123/21f Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0060988

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.