RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065967 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl4Ob22/51; 6Ob249/68; 8Ob128/69; 5Ob250/73; 7Ob692/79 (7Ob693/79); 4Ob152/83; 4Ob64/85; 7Ob624/89; 7Ob627/93; 8ObA311/95; 8Ob341/99a; 8ObA146/01f; 9ObA14/02b; 1Ob127/13b; 6Ob35/14m; 9Ob46/14a; 1Ob209/14p; 9ObA61/17m; 9Ob61/17m; 17Ob9/21d; 17Ob4/24y; 4Ob135/25v; 5Ob67/25a NormKO §113 IO §110 RechtssatzWurde das Begehren einer von Konkurseröffnung eingebrachten Leistungsklage nicht im Sinne des § 113 Abs 1 KO in ein Feststellungsbegehren geändert, so hat das Gericht von Amts wegen, falls es das Bestehen des Anspruches bejaht, lediglich die Feststellung der Forderung im Konkurse unter Abweisung des Leistungsbegehrens als eines Mehrbegehrens auszusprechen.Wurde das Begehren einer von Konkurseröffnung eingebrachten Leistungsklage nicht im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, KO in ein Feststellungsbegehren geändert, so hat das Gericht von Amts wegen, falls es das Bestehen des Anspruches bejaht, lediglich die Feststellung der Forderung im Konkurse unter Abweisung des Leistungsbegehrens als eines Mehrbegehrens auszusprechen. EntscheidungstexteTE OGH 1951-04-03 4 Ob 22/51 Veröff: SZ 24/90 = EvBl 1951/318 S 385 TE OGH 1968-11-13 6 Ob 249/68 TE OGH 1969-10-07 8 Ob 128/69 TE OGH 1974-01-23 5 Ob 250/73 TE OGH 1979-10-04 7 Ob 692/79 Veröff: SZ 52/144 TE OGH 1985-01-15 4 Ob 152/83 TE OGH 1985-06-04 4 Ob 64/85 Beisatz: In gleicher Weise ist das Klagebegehren auch dann umzustellen, wenn es der Abweisung verfällt. (T1) TE OGH 1989-11-09 7 Ob 624/89 TE OGH 1994-03-23 7 Ob 627/93 Vgl; Beisatz: In jenen Fällen, in denen die Konkurseröffnung nach Fällung des Urteils erster Instanz erfolgte, ist eine Feststellung der eingeklagten Forderung als Konkursforderung vom Rechtsmittelgericht vorzunehmen. (T2) TE OGH 1996-03-28 8 ObA 311/95 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-04-27 8 Ob 341/99a Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-12-20 8 ObA 146/01f Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die vor Konkurseröffnung entstandenen Verfahrenskosten sind ebenfalls als Konkursforderung festzustellen. (T3) TE OGH 2002-01-23 9 ObA 14/02b Auch TE OGH 2013-08-29 1 Ob 127/13b Auch; Veröff: SZ 2013/78 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 35/14m Auch; Beisatz: Entscheidet der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst - sei es bestätigend oder abändernd, klagsstattgebend oder klagsabweisend -, ist der Urteilsspruch auf (Nicht-)Feststellung einer Insolvenzforderung umzustellen beziehungsweise ist die angefochtene Entscheidung mit einer solchen Maßgabe zu bestätigen. Keine Umstellung hat jedoch zu erfolgen, wenn der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision zurückweist, was auch dann zu gelten hat, wenn zwar das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage für unzulässig erklärt und zurückweist. (T4) TE OGH 2014-09-25 9 Ob 46/14a Auch TE OGH 2014-11-27 1 Ob 209/14p Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine allenfalls erforderliche amtswegige Umformulierung des Begehrens hat erst im Rahmen der noch ausstehenden meritorischen Entscheidung zu erfolgen. (T5) TE OGH 2017-05-24 9 ObA 61/17m Auch TE OGH 2017-11-28 9 Ob 61/17m Vgl; Beisatz: Eine Umstellung des Leistungs- in einen Feststellungsanspruch ist im Rahmen der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nicht vorzunehmen. (T6) TE OGH 2022-01-31 17 Ob 9/21d Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Funktionelle Zuständigkeit des Erstgerichts zur Umstellung des Urteilsspruchs bis zur Aktenvorlage an das Berufungsgericht. (T7) TE OGH 2024-05-07 17 Ob 4/24y vgl TE OGH 2025-10-21 4 Ob 135/25v vgl; Beisatz nur wie T4 TE OGH 2026-01-29 5 Ob 67/25a vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0065967
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.