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{'item': '3Ob204/51; 1Ob567/84; 7Ob640/92; 6Ob87/99h; 2Ob126/10h; 2Ob141/11s; 8Ob3/13v; 10Ob10/15s; 8Ob160/18i; 6Ob229/20z; 10Ob48/24t; 3Ob22/25v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047527 Entscheidungsdatum26.02.2025 Geschäftszahl3Ob204/51; 1Ob567/84; 7Ob640/92; 6Ob87/99h; 2Ob126/10h; 2Ob141/11s; 8Ob3/13v; 10Ob10/15s; 8Ob160/18i; 6Ob229/20z; 10Ob48/24t; 3Ob22/25v NormABGB §140 Abs3 Ca ABGB §141 IB ABGB §166 Ac ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 CaABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Ca ABGB idF KindNamRÄG 2013 §232ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §232 RechtssatzDie Ablegung der Reifeprüfung allein genügt nicht zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1951-04-11 3 Ob 204/51 TE OGH 1984-05-02 1 Ob 567/84 Vgl; Veröff: ÖA 1985,22 TE OGH 1992-12-21 7 Ob 640/92 TE OGH 1999-06-24 6 Ob 87/99h Auch; Beisatz: Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung (ÖA 1992, 141 ua), umsoweniger die positive Absolvierung von nur fünf Klassen Gymnasium. (T1) TE OGH 2011-02-17 2 Ob 126/10h TE OGH 2012-05-15 2 Ob 141/11s Auch; Beis wie T1 nur: Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung. (T2) TE OGH 2013-03-04 8 Ob 3/13v Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen schließt erst an die Beendigung (den Abschluss oder Abbruch) der Schule die Berufsausbildung an. (T3) TE OGH 2015-03-24 10 Ob 10/15s Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-12-19 8 Ob 160/18i Auch; Beisatz: Allgemein gilt das Studium nach der Reifeprüfung nicht als Zweitausbildung, bei der es einer Prüfung der Berufsaussichten bedarf. Eine Ungleichbehandlung der Absolventen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen ist grundsätzlich nicht angebracht, weil die Wahl der Schulform in der Regel in einem Alter erfolgt, in dem Kinder meist keine gefestigte Vorstellung von ihrem künftigen Berufsweg haben. In einer Konstellation, in der ein Kind mehrmals die Schule wechselte, bei Beginn seiner letztlich vollendeten Ausbildung bereits das siebzehnte Lebensjahr vollendet hatte, die Schule erst im Alter von 23 Jahren abschloss und auch der bisherige Studienfortgang nicht für einen besonders raschen Abschluss des Studium spricht, ist dem Unterhaltsverpflichteten aber der Einwand zu ermöglichen, dass das Studium zu keiner Verbesserung des künftigen Fortkommens beitragen wird. Dies betrifft ein Argument für den Entfall der Unterhaltspflicht und fällt als solches in die Behauptungs- und Beweislast des Unterhaltsverpflichteten. (T4) TE OGH 2021-04-15 6 Ob 229/20z TE OGH 2025-02-11 10 Ob 48/24t Beisatz: hier: Unterhaltsanspruch während Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium bejaht. (T5) TE OGH 2025-02-26 3 Ob 22/25v Beisatz wie T3 Beisatz: Eine Ungleichbehandlung der Absolventen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen ist grundsätzlich nicht angebracht, zumal die Wahl der Schulform in der Regel auf einem Wunsch der Eltern beruht und in einem Alter getroffen wird, in dem das Kind meistens noch keine gefestigte Vorstellung von seinem künftigen Berufsweg hat. (T6) Beisatz: Hier: kein Erlöschen der Unterhaltspflicht des Vaters bei Inanspruchnahme eines einjährigen Auslandsaufenthalts in Australien. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0047527

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.