Abs3;
;
I;
IIC;
Z5;
ABGB §294 E; ABGB §367 B;
Abs3;
;
römisch eins;
IIC;
Z5;
Der gutgläubige Ersteher erwirbt bei der Zwangsversteigerung alles, was im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt als Zubehör angeführt ist, mögen auch einzelne Sachen einem Dritten gehören. EntscheidungstexteTE OGH 1951-05-04 2 Ob 302/51 SZ 24/123 Sofern sie tatsächlich Zubehör im Sinne der §§ 294 ff ABGB sind.Sofern sie tatsächlich Zubehör im Sinne der Paragraphen 294, ff ABGB sind. Reichsgericht vom 16.10.1939, VIII 137; DREvBl 1940/4Reichsgericht vom 16.10.1939, römisch acht 137; DREvBl 1940/4 TE OGH 1964-07-10 1 Ob 74/64 Veröff: JBl 1965,36 TE OGH 1970-05-06 6 Ob 79/70 Beisatz: Unterlassung der Anmeldung eines die Versteigerung unzulässig machenden Rechtes (§ 170 Z 5
) bedeutet noch nicht dessen Verlust, sondern eröffnet nur die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbes durch den Ersteher. (T1);Beisatz: Unterlassung der Anmeldung eines die Versteigerung unzulässig machenden Rechtes (Paragraph 170, Ziffer 5,
) bedeutet noch nicht dessen Verlust, sondern eröffnet nur die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbes durch den Ersteher. (T1); Veröff: SZ 43/88 = EvBl 1970/359 S 632 TE OGH 1973-05-22 4 Ob 527/73 Beisatz: Dies gilt nicht für mit einer anderen Liegenschaft fest verbundene Teile. (T2) TE OGH 1978-09-05 3 Ob 612/78 Beis wie T2; Veröff: SZ 51/117 TE OGH 1978-09-26 5 Ob 626/78 Vgl TE OGH 1983-04-13 3 Ob 41/83 Auch; Beisatz: Mag die Zubehöreigenschaft tatsächlich gegeben gewesen oder nur irrtümlich angenommen worden sein. (T3) TE OGH 1983-09-01 6 Ob 886/82 Vgl auch; Veröff: MietSlg 35608 TE OGH 1983-09-14 3 Ob 85/83 Auch; Veröff: NZ 1984,222 = JBl 1985,288 TE OGH 1984-11-08 7 Ob 667/84 Beisatz: Natürlicher Zuwachs oder die Vermehrung solchen Zubehörs, wie sie die normale Führung einer Land- und Forstwirtschaft mit sich bringt, gebührt allerdings dem Ersteher auch dann, wenn es nicht beschrieben oder geschätzt wurde. Ebenso soll der Ersteher auch Zubehörstücke verlangen können, deren Vorhandensein bei der Schätzung nicht bekannt war oder von denen angenommen wurde, dass sie nicht Zubehör sind, wenn deren Vorhandensein nicht von wesentlichem Einfluss auf den Gesamtschätzwert der Liegenschaft ist. (T4); Veröff: SZ 57/166 TE OGH 1984-12-04 5 Ob 599/84 Veröff: SZ 57/192 = EvBl 1985/156 S 721 = JBl 1985,543 TE OGH 1986-05-22 6 Ob 556/86 TE OGH 1987-10-21 1 Ob 643/87 nur: Der gutgläubige Ersteher erwirbt bei der Zwangsversteigerung alles, was im Schätzungsprotokoll, in den Versteigerungsbedingungen und im Versteigerungsedikt als Zubehör angeführt ist. (T5); Veröff: ImmZ 1988,74 TE OGH 1988-01-13 3 Ob 131/87 Beis wie T1 TE OGH 1989-04-20 7 Ob 529/89 Auch; Beis wie T5; Beisatz: Unter Ablehnung der Auffassung von Würth, dass es bei der Zwangsversteigerung auf den guten Glauben des Erstehers nicht ankomme. (T6); Veröff: RZ 1989/103 S 278 TE OGH 1994-04-28 8 Ob 8/93 auch; Beisatz: auch an den selbständigen Bestandteilen. (T7) TE OGH 1998-07-28 1 Ob 187/98a Beisatz: Der Erwähnung im Sachverständigen(Schätzungs)gutachten allein kommt keine Bedeutung zu. (T8) TE OGH 1999-12-01 9 Ob 288/99i TE OGH 2008-06-11 7 Ob 37/08d Auch; Beisatz: Der Gegenstand der Versteigerung wird durch den Inhalt des Schätzungsprotokolls, die Versteigerungsbedingungen und das Versteigerungsedikt festgelegt. (T9) TE OGH 2009-03-25 3 Ob 25/09m Veröff: SZ 2009/38 TE OGH 2009-06-23 3 Ob 102/09k Vgl; Beisatz: Der im Versteigerungsedikt enthaltene Hinweis auf das Vorliegen des Grenzüberbaus schließt den allfälligen guten Glauben des Erstehers an ein über das beschriebene Objekt hinausgehende Eigentumsrecht der Verpflichteten aus. (T10); Beisatz: Nur die Rechte, die bei diesen Grenzüberbauten den Verpflichteten zustanden, gehen auf den Ersteher unabhängig davon über, ob er gutgläubig war, also auch dann, wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass das auf dem versteigerten Grundstück errichtete Gebäude zum Teil auf dem Nachbargrundstück steht. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0002856
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.