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{'item': '1Ob304/51; 2Ob559/56; 3Ob385/57; 5Ob405/63; 5Ob30/75; 5Ob303/76; 5Ob308/78; 8Ob16/91; 8Ob1024/93; 8Ob2269/96a; 8Ob18/97y (8Ob19/97w; 8Ob20/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065237 Entscheidungsdatum14.01.2025 Geschäftszahl1Ob304/51; 2Ob559/56; 3Ob385/57; 5Ob405/63; 5Ob30/75; 5Ob303/76; 5Ob308/78; 8Ob16/91; 8Ob1024/93; 8Ob2269/96a; 8Ob18/97y (8Ob19/97w; 8Ob20/97t); 8Ob194/98g; 8Ob71/98v; 8Ob231/98y; 8Ob285/98i; 8Ob339/98f; 8Ob101/99g; 8Ob334/98w; 8Ob168/00i; 8Ob225/02z; 8Ob38/05d; 8Ob66/07z; 8Ob56/08f; 8Ob161/09y; 8Ob125/10f; 8Ob37/11s; 8Ob13/11m; 8Ob13/11m; 8Ob59/11a; 8Ob64/11m; 8Ob122/11s; 2Ob78/11a; 8Ob41/12f; 8Ob8/13d; 8Ob57/13k; 8Ob110/13d; 8Ob121/13x; 8Ob87/15z; 8Ob22/16t; 8Ob64/16v; 8Ob61/16b; 8Ob60/18h; 8Ob91/18t; 8Ob135/18p; 8Ob87/20g; 8Ob78/21k; 8Ob100/20v; 8Ob113/23k; 8Ob101/24x NormIO §213 Abs6 IO §257 Abs2 KO §75 KO §157g Abs1 KO §173a KO §174 KO §174 Abs2 RechtssatzDie Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss auf Konkurseröffnung beginnt für alle Beteiligten mit dessen öffentlicher Bekanntmachung zu laufen, unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an die Beteiligten selbst erfolgt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1951-05-09 1 Ob 304/51 Veröff: JBl 1952,115 TE OGH 1956-10-03 2 Ob 559/56 TE OGH 1957-08-28 3 Ob 385/57 TE OGH 1964-01-16 5 Ob 405/63 Veröff: EvBl 1964/232 S 328 TE OGH 1975-03-04 5 Ob 30/75 TE OGH 1976-07-29 5 Ob 303/76 Beisatz: Auch für den Gemeinschuldner. (T1) TE OGH 1978-12-05 5 Ob 308/78 Beisatz: Auch bei unverschuldeter Unkenntnis der öffentlichen Bekanntmachung. (T2) TE OGH 1991-06-20 8 Ob 16/91 Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1993-11-18 8 Ob 1024/93 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1996-10-17 8 Ob 2269/96a Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Entscheidung über den Verteilungsentwurf. (T3) TE OGH 1997-01-30 8 Ob 18/97y Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1998-08-24 8 Ob 194/98g Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beschluss auf Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens. (T4) TE OGH 1998-10-15 8 Ob 71/98v Beisatz: Auch nach dem IRÄG 1997 löst die vom Gesetz angeordnete öffentliche Bekanntmachung den Lauf der Rechtsmittelfrist mit dem Tag des Anschlages an der Gerichtstafel aus (so schon 8 Ob 194/98g). (T5) Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch die Neufassung des § 2 Abs 1 KO nicht in grundsätzliche Bestimmungen des Zustellrechts eingreifen. (T6)Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch die Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins, KO nicht in grundsätzliche Bestimmungen des Zustellrechts eingreifen. (T6) TE OGH 1998-10-29 8 Ob 231/98y Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Gemäß Art XII Abs 5 IRÄG gilt bis

  1. 1999 der Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes weiterhin für alle Verfahrensbeteiligten, somit auch für den Gemeinschuldner, als Tag der Zustellung, sodass die Rechtsmittelfrist weiterhin wie bisher am darauffolgenden Tag beginnt. (T7)Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Gemäß Artikel römisch zwölf, Absatz 5, IRÄG gilt bis
  2. 1999 der Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes weiterhin für alle Verfahrensbeteiligten, somit auch für den Gemeinschuldner, als Tag der Zustellung, sodass die Rechtsmittelfrist weiterhin wie bisher am darauffolgenden Tag beginnt. (T7) Beisatz: Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kommt nicht in Betracht, weil die nationale Gesetzesänderung aus Anlass erst im Planungsstadium befindlicher Richtlinien erfolgte. (T8) TE OGH 1998-11-12 8 Ob 285/98i Beis wie T5; Beisatz: Zur neuen Rechtslage insbesondere 8 Ob 71/98v, 8 Ob 194/98g, vgl auch 8 Ob 231/98y. (T9)Beis wie T5; Beisatz: Zur neuen Rechtslage insbesondere 8 Ob 71/98v, 8 Ob 194/98g, vergleiche auch 8 Ob 231/98y. (T9) TE OGH 1999-01-21 8 Ob 339/98f Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt daher auch für erst durch das IRÄG 1997 eingeführte Beschlüsse nach § 114a KO, die nach Abs 3 dieser Bestimmung öffentlich bekannt zu machen sind. (T10)Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Dies gilt daher auch für erst durch das IRÄG 1997 eingeführte Beschlüsse nach Paragraph 114 a, KO, die nach Absatz 3, dieser Bestimmung öffentlich bekannt zu machen sind. (T10) TE OGH 1999-04-29 8 Ob 101/99g Auch TE OGH 2000-01-27 8 Ob 334/98w Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beschluss über die Aufhebung des Konkurses. (T11) TE OGH 2000-07-13 8 Ob 168/00i Beis wie T1; Beisatz: Öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 173a KO). (T12)Beis wie T1; Beisatz: Öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (Paragraph 173 a, KO). (T12) TE OGH 2003-05-22 8 Ob 225/02z Auch; Beisatz: Gemäß § 157g Abs 1 KO ist lediglich der Beschluss, mit dem das Überwachungsverfahren für beendigt erklärt wird, nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekannt zu machen. (T13)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 157 g, Absatz eins, KO ist lediglich der Beschluss, mit dem das Überwachungsverfahren für beendigt erklärt wird, nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekannt zu machen. (T13) TE OGH 2005-05-04 8 Ob 38/05d Auch; Beis wie T11 TE OGH 2007-06-27 8 Ob 66/07z Auch; Beisatz: Hier: Konkurseröffnungsbeschluss. (T14) Beisatz: Auf die Zustellung des Beschlusses mit der Post kommt es nicht an. (T15) TE OGH 2008-04-28 8 Ob 56/08f Auch; Beis wie T8 nur: Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T16) Beisatz: Die Anordnung in § 174 Abs 3 KO, wonach im Konkurs von Unternehmern mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben kann, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekannt gemacht wird, ist unabhängig von den in Abs 2 leg cit normierten Rechtsfolgen (Voraussetzung der „öffentlichen Bekanntmachung" ist daher nicht eine ungewöhnlich große Anzahl von Gläubigern). (T17)Beisatz: Die Anordnung in Paragraph 174, Absatz 3, KO, wonach im Konkurs von Unternehmern mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern nach Ermessen des Gerichts die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben kann, wenn der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks öffentlich bekannt gemacht wird, ist unabhängig von den in Absatz 2, leg cit normierten Rechtsfolgen (Voraussetzung der „öffentlichen Bekanntmachung" ist daher nicht eine ungewöhnlich große Anzahl von Gläubigern). (T17) TE OGH 2009-12-21 8 Ob 161/09y Auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Beschluss über die Einstellung des Schuldenregulierungsverfahrens über Gläubigerantrag. (T18) TE OGH 2010-11-04 8 Ob 125/10f Auch TE OGH 2011-04-26 8 Ob 37/11s TE OGH 2011-02-22 8 Ob 13/11m TE OGH 2011-04-26 8 Ob 13/11m TE OGH 2011-06-29 8 Ob 59/11a Beis wie T16 TE OGH 2011-07-15 8 Ob 64/11m Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Die gemäß § 213 Abs 6 IO (KO) gebotene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens setzt auch dann die Rechtsmittelfrist in Gang, wenn mit diesem Beschluss auch Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden. (T19)Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Die gemäß Paragraph 213, Absatz 6, IO (KO) gebotene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens setzt auch dann die Rechtsmittelfrist in Gang, wenn mit diesem Beschluss auch Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden. (T19) Bem: Siehe RS
  3. (T20) TE OGH 2011-12-20 8 Ob 122/11s TE OGH 2012-03-28 2 Ob 78/11a Vgl; Beis wie T4 Veröff: SZ 2012/38 TE OGH 2012-04-24 8 Ob 41/12f Beisatz: Dies gilt auch für den Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a IO. (T21) Bem: Siehe RS
  4. (T22)Beisatz: Dies gilt auch für den Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 210 a, IO. (T21) Bem: Siehe RS
  5. (T22) TE OGH 2013-03-04 8 Ob 8/13d Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2013-08-29 8 Ob 57/13k Beisatz: Dies gilt allerdings nur, wenn der gesamte Beschlussinhalt bekannt gemacht wurde. Bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Aussetzung der Entscheidung über die Rechtsschuldbefreiung verbunden mit der Auferlegung einer Ergänzungszahlung nach § 213 Abs 3 IO ist auch dieser Auftrag öffentlich bekannt zu machen, widrigenfalls die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt. (T23)Beisatz: Dies gilt allerdings nur, wenn der gesamte Beschlussinhalt bekannt gemacht wurde. Bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Aussetzung der Entscheidung über die Rechtsschuldbefreiung verbunden mit der Auferlegung einer Ergänzungszahlung nach Paragraph 213, Absatz 3, IO ist auch dieser Auftrag öffentlich bekannt zu machen, widrigenfalls die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt. (T23) TE OGH 2013-10-28 8 Ob 110/13d TE OGH 2013-11-29 8 Ob 121/13x TE OGH 2015-09-29 8 Ob 87/15z TE OGH 2016-03-29 8 Ob 22/16t Beis wie T16; Beisatz: Hier: Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 211 Abs 1 IO. (T24)Beis wie T16; Beisatz: Hier: Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gemäß Paragraph 211, Absatz eins, IO. (T24) TE OGH 2016-08-17 8 Ob 64/16v TE OGH 2016-06-28 8 Ob 61/16b Auch TE OGH 2018-05-29 8 Ob 60/18h Auch; Beisatz Hier: Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds gemäß § 88 Abs 3 IO. (T25)Auch; Beisatz Hier: Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds gemäß Paragraph 88, Absatz 3, IO. (T25) TE OGH 2018-07-19 8 Ob 91/18t Auch; Beisatz: Hier: Beschluss des Erstgerichts über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung (Bekanntmachung gem § 213 Abs 6 IO aF) samt abändernder Rekursentscheidung (Bekanntmachung gem § 260 Abs 5 IO). (T26)Auch; Beisatz: Hier: Beschluss des Erstgerichts über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung (Bekanntmachung gem Paragraph 213, Absatz 6, IO aF) samt abändernder Rekursentscheidung (Bekanntmachung gem Paragraph 260, Absatz 5, IO). (T26) TE OGH 2018-10-24 8 Ob 135/18p Beisatz: Die Berechnung der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 260 IO) beginnt gemäß § 252 IO iVm § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist. (T27)Beisatz: Die Berechnung der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 260, IO) beginnt gemäß Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 125, ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist. (T27) TE OGH 2020-10-23 8 Ob 87/20g TE OGH 2021-06-25 8 Ob 78/21k TE OGH 2021-09-14 8 Ob 100/20v vgl Anm: Veröff: SZ 2021/82Anmerkung, Veröff: SZ 2021/82 TE OGH 2023-11-17 8 Ob 113/23k vgl; Beisatz wie T27 Beisatz: Hier: Anfechtung eines Beschlusses gemäß § 189b IO über den monatlich unpfändbaren Freibetrag des Schuldners (T28)Beisatz: Hier: Anfechtung eines Beschlusses gemäß Paragraph 189 b, IO über den monatlich unpfändbaren Freibetrag des Schuldners (T28) TE OGH 2025-01-14 8 Ob 101/24x Beisatz: Die Zurückweisung eines Rekurses ist keine zur Gänze bestätigende Entscheidung iSd § 260 Abs 5 IO. (T29)Beisatz: Die Zurückweisung eines Rekurses ist keine zur Gänze bestätigende Entscheidung iSd Paragraph 260, Absatz 5, IO. (T29) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0065237

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.