RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058309 Entscheidungsdatum23.05.1951 Geschäftszahl1Ob278/51; 7Ob326/56; 6Ob23/58 (6Ob24/58); 3Ob67/61; 1Ob161/72; 5Ob24/73; 2Ob565/95; 3Ob258/01i; 10Ob77/19z NormEO §7 Abs3 Ea; EO §7 Abs6 H; EO §39 Abs1 Z9 IIII Rechtssatz§ 7 Abs 3 EO dient dazu, durch Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Bewilligung einer Exekution auf Grund einer mit dieser Bestätigung versehenen Ausfertigung des Titels durch das Exekutionsgericht zu verhindern, bzw die Einstellung einer so bewilligten Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 9 EO zu ermöglichen. Für Fälle einer gemäß § 4 Abs 2 EO vom Exekutionsgericht bewilligten Exekution kann aus § 7 Abs 6 EO erschlossen werden, daß mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung das Fehlen der Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nicht geltend gemacht werden kann, zumal dies wegen des Neuerungsverbotes in der Regel auch gar nicht möglich sein wird. Das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO setzt aber voraus, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 EO gegeben sind.Paragraph 7, Absatz 3, EO dient dazu, durch Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Bewilligung einer Exekution auf Grund einer mit dieser Bestätigung versehenen Ausfertigung des Titels durch das Exekutionsgericht zu verhindern, bzw die Einstellung einer so bewilligten Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, EO zu ermöglichen. Für Fälle einer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EO vom Exekutionsgericht bewilligten Exekution kann aus Paragraph 7, Absatz 6, EO erschlossen werden, daß mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung das Fehlen der Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nicht geltend gemacht werden kann, zumal dies wegen des Neuerungsverbotes in der Regel auch gar nicht möglich sein wird. Das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO setzt aber voraus, daß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, EO gegeben sind. EntscheidungstexteTE OGH 1951-05-23 1 Ob 278/51 Veröff: EvBl 1951/407 S 48 TE OGH 1956-06-24 7 Ob 326/56 nur: § 7 Abs 3 EO dient dazu, durch Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Bewilligung einer Exekution auf Grund einer mit dieser Bestätigung versehenen Ausfertigung des Titels durch das Exekutionsgericht zu verhindern. (T1) Veröff: EvBl 1957/92 S 131 = RZ 1956,173nur: Paragraph 7, Absatz 3, EO dient dazu, durch Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Bewilligung einer Exekution auf Grund einer mit dieser Bestätigung versehenen Ausfertigung des Titels durch das Exekutionsgericht zu verhindern. (T1) Veröff: EvBl 1957/92 S 131 = RZ 1956,173 TE OGH 1958-02-26 6 Ob 23/58 nur T1 TE OGH 1961-03-14 3 Ob 67/61 Ähnlich TE OGH 1972-09-06 1 Ob 161/72 Veröff: RZ 1973/6 S 15 = MietSlg 24613 TE OGH 1973-04-11 5 Ob 24/73 Auch; Beisatz: Die Wirkung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit erstreckt sich nur auf das vom Titelgericht verschiedene Bewilligungsgericht. (T2) TE OGH 1995-09-28 2 Ob 565/95 Auch; nur T1 TE OGH 2002-01-30 3 Ob 258/01i Auch; Beisatz: Eine spätere Aufhebung der Vollstreckbarbeitsbestätigung kann schon wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot nicht mit Rekurs geltend gemacht werden. (T3) TE OGH 2019-11-19 10 Ob 77/19z Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0058309
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