RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.05.1951 Geschäftszahl1Ob369/51; 3Ob356/51; 1Ob500/56; 3Ob175/58; 7Ob7/72; 4Ob343/77; 5Ob668/77; 4Ob374/78; 1Ob504/81; 3Ob504/85 (3Ob505/85); 4Ob2097/96b; 4Ob131/99i NormEO §394; RechtssatzZum Verfahren nach § 394 EO.Zum Verfahren nach Paragraph 394, EO. EntscheidungstexteTE OGH 1951/05/30 1 Ob 369/51 Veröff: EvBl 1951/425 S 520 TE OGH 1951/05/30 3 Ob 356/51 TE OGH 1956/11/28 1 Ob 500/56 TE OGH 1958/05/20 3 Ob 175/58 Veröff: EvBl 1958/335 S 576 = ÖBl 1959,13 = SZ 31/80 TE OGH 1972/02/02 7 Ob 7/72 Beisatz: Ankündigung einer Schadenersatzklage genügt nicht zur Geltendmachung eines Anspruches nach § 394 EO. (T1) Beisatz: Ankündigung einer Schadenersatzklage genügt nicht zur Geltendmachung eines Anspruches nach Paragraph 394, EO. (T1) TE OGH 1977/05/17 4 Ob 343/77 TE OGH 1977/12/20 5 Ob 668/77 Beisatz: Für das Verfahren gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung hierüber nichts besonderes bestimmt, gemäß § 402 EO die Vorschriften über das Exekutionsverfahren. (T2) Beisatz: Für das Verfahren gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung hierüber nichts besonderes bestimmt, gemäß Paragraph 402, EO die Vorschriften über das Exekutionsverfahren. (T2) TE OGH 1978/09/05 4 Ob 374/78 Veröff: ÖBl 1979,28 = SZ 51/119 TE OGH 1981/04/29 1 Ob 504/81 Veröff: SZ 54/66 TE OGH 1985/02/13 3 Ob 504/85 Beis wie T2; Beisatz: Der Umstand, daß der Gegner der gefährdeten Parteien in seinem Antrag Beweismittel für den geltend gemachten Verzögerungsschaden nicht angeboten hat, führt deshalb noch nicht zur Abweisung dieses Antrages. Das Gericht hat vielmehr von sich aus die nötigen Aufklärungen über die Berechtigung dieses Anspruchs einzuholen. (T3) TE OGH 1996/05/14 4 Ob 2097/96b Beis wie T2; Beisatz: Im Verfahren nach § 394 EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. Genügt der Antragsteller seiner Behauptungslast nicht, so ist der Antrag unschlüssig und daher abzuweisen. Auch in einem Verfahren, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, müssen die Behauptungen jedenfalls so konkret sein, daß solche Ermittlungen, wie zB die Vernehmung eines Sachverständigen, überhaupt zielführend sind. (T4) Veröff: SZ 69/114 Beis wie T2; Beisatz: Im Verfahren nach Paragraph 394, EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. Genügt der Antragsteller seiner Behauptungslast nicht, so ist der Antrag unschlüssig und daher abzuweisen. Auch in einem Verfahren, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, müssen die Behauptungen jedenfalls so konkret sein, daß solche Ermittlungen, wie zB die Vernehmung eines Sachverständigen, überhaupt zielführend sind. (T4) Veröff: SZ 69/114 TE OGH 1999/05/18 4 Ob 131/99i Vgl auch; Beis wie T4 nur: Im Verfahren nach § 394 EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. (T5) Vgl auch; Beis wie T4 nur: Im Verfahren nach Paragraph 394, EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. (T5) RechtssatznummerRS0005732
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.