B;
A;
Die Bestellung eines Nachlaßkurators hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch wenn widersprechenden Erbserklärungen abgegeben wurden, oder wenn das Abhandlungsgericht aus welchem Grunde immer es unterlassen hat, den Erben die Besorgung des Nachlasses zu übertragen. EntscheidungstexteTE OGH 1951-06-13 1 Ob 401/51 Veröff: SZ 24/161 TE OGH 1955-09-14 3 Ob 442/55 TE OGH 1959-05-08 6 Ob 150/59 TE OGH 1937-01-13 2 Ob 24/37 nur: Die Bestellung eines Nachlaßkurators hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden. (T1) Beisatz: Bestellung für die Dauer des Erbrechtsstreits. (T2) TE OGH 1964-07-08 7 Ob 190/64 TE OGH 1964-10-21 6 Ob 295/64 TE OGH 1966-06-02 6 Ob 118/66 nur T1 TE OGH 1966-09-06 8 Ob 218/66 TE OGH 1976-11-30 4 Ob 593/76 TE OGH 1976-12-02 6 Ob 634/76 Vgl jedoch; Veröff: SZ 49/149 TE OGH 1979-01-16 5 Ob 736/78 TE OGH 1988-01-21 7 Ob 501/88 TE OGH 1988-09-06 6 Ob 660/88 Auch; nur T1 TE OGH 1992-01-28 4 Ob 501/92 nur: Die Bestellung eines Nachlaßkurators hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch wenn widersprechenden Erbserklärungen abgegeben wurden. (T3); Beisatz: Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muß dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlaß zu vertreten. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich auch aus § 127
. (T4)nur: Die Bestellung eines Nachlaßkurators hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch wenn widersprechenden Erbserklärungen abgegeben wurden. (T3); Beisatz: Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muß dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlaß zu vertreten. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich auch aus Paragraph 127,
. (T4) TE OGH 1992-05-21 8 Ob 1578/92 Beisatz: Und Enthebungsgründe nicht gegeben sind. (T5) TE OGH 1995-03-13 3 Ob 1521/95 nur T1 TE OGH 1995-06-14 7 Ob 555/95 nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Die zwischen den Miterben strittige Frage der Zugehörigkeit einer einzelnen Sache (hier ein Sparbuch) zur Verlassenschaft allein ist kein gesetzlicher Grund für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators. (T6) TE OGH 1995-06-23 1 Ob 519/95 Auch; nur T3 TE OGH 1997-11-20 2 Ob 2283/96s nur T3; Beis wie T4 nur: Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muß dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlaß zu vertreten. (T7); Beisatz: Hier: Ansprüche gegen die Verlassenschaft aus einem Kaufvertrag zwischen dem Erblasser und erbserklärten Erben. (T8) TE OGH 2000-05-25 1 Ob 341/99z Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T9 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht. - März 2017 (T9); Beisatz: Weil in diesem Fall keinem der erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (§ 145
) übertragen werden kann. (T10); Veröff: SZ 73/87Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T9 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht. - März 2017 (T9); Beisatz: Weil in diesem Fall keinem der erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (Paragraph 145,
) übertragen werden kann. (T10); Veröff: SZ 73/87 TE OGH 2006-07-12 9 Ob 30/06m TE OGH 2006-07-26 3 Ob 15/06m Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2006-08-31 6 Ob 192/06p TE OGH 2017-01-25 7 Ob 216/16i Vgl; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0007765
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.