RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016799 Entscheidungsdatum13.06.1951 Geschäftszahl3Ob267/51; 1Ob935/54; 8Ob563/76; 1Ob718/78; 5Ob43/84; 8Ob660/89; 1Ob517/92; 10Ob1608/95; 7Ob2170/96k; 5Ob197/99b; 6Ob51/03y; 7Ob184/03i; 6Ob79/04t; 3Ob20/09a; 1Ob176/12g; 7Ob93/12w NormABGB §879 CIIl4; ABGB §1096; MG §17 Abs1 lita B4b RechtssatzEine Vereinbarung, wonach der Bestandnehmer die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung des Bestandgegenstandes übernimmt, ist zulässig, sofern dem Bestandnehmer eine angemessene Gegenleistung gewährt wird (betrifft das Bürgertheater). EntscheidungstexteTE OGH 1951-06-13 3 Ob 267/51 Veröff: SZ 24/163 TE OGH 1955-01-12 1 Ob 935/54 TE OGH 1976-12-07 8 Ob 563/76 TE OGH 1979-03-14 1 Ob 718/78 Vgl TE OGH 1984-10-02 5 Ob 43/84 Vgl TE OGH 1989-10-19 8 Ob 660/89 Auch; Beisatz: Hier: Laufende Erhaltung, wobei sowohl der Materialwand als auch die Arbeitsleistung mit dem Betrag zu bewerten sind, der bei Durchführung durch einen befugten Gewerbsmann über Auftrag des Bestandgeber aufzuwenden wäre. (T1) TE OGH 1992-01-15 1 Ob 517/92 Auch; Beisatz: Es ist zulässig, daß der Bestandnehmer - soweit das Recht zur freien Mietzinsvereinbarung besteht - als (teilweise) Gegenleistung für die Benützung des Bestandgegenstandes deren Instandhaltung und Instandsetzung übernimmt. (T2) TE OGH 1996-01-09 10 Ob 1608/95 Vgl; Beisatz: Der Vertragspunkt, den Bestandgegenstand einschließlich der mitübergebenen Gegenstände "auf seine Kosten in gutem Zustand zu erhalten" impliziert auch diesen "in brauchbarem Zustand" zu erhalten. Der Begriff "erhalten" kann hiebei auch nicht so eng ausgelegt werden, daß darunter nur Ausbesserungen oder Instandsetzungen zu verstehen wären, sondern fällt darunter unter Umständen auch der Ersatz (die Erneuerung) eines durchaus schuldlos schadhaft gewordenen Inventargegenstandes. (T3) TE OGH 1996-10-09 7 Ob 2170/96k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2000-04-27 5 Ob 197/99b Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2003-04-24 6 Ob 51/03y Vgl; Beisatz: Die Bereitschaft des im persönlichen Naheverhältnis zum Eigentümer stehenden Beklagten, die Wohnung zu sanieren, reicht zur Begründung eines Mietverhältnisses nicht aus. (T4) TE OGH 2003-08-05 7 Ob 184/03i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-06-24 6 Ob 79/04t Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Regelung der Bestandgeberpflichten gemäß §1096 ABGB ist nachgiebiges Recht. (T5); Beisatz: Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 20/09a Veröff: SZ 2009/70 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 176/12g Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2012-11-28 7 Ob 93/12w nur: Die Vereinbarung, wonach der Bestandnehmer die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung des Bestandgegenstands übernimmt, ist damit grundsätzlich zulässig, sofern dem Bestandnehmer eine angemessene Gegenleistung gewährt wird. (T7); Beisatz: Hier: Eine Klausel in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum (EKZ), die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist für diesen gröblich benachteiligend. (T8); Veröff: SZ 2012/132 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0016799
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.