RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.06.1951 Geschäftszahl3Ob322/51; 2Ob668/51 (2Ob669/51 - 2Ob673/51); 3Ob467/56; 3Ob20/68; 3Ob35/69; 3Ob127/69; 3Ob31/73; 3Ob38/75; 3Ob15/77; 3Ob48/79; 3Ob25/86; 3Ob171/88; 3Ob99/92; 3Ob111/99s; 3Ob9/00w; 3Ob311/04p (3Ob312/04k); 3Ob58/08p NormEO §8 A; EO §63 RechtssatzHat der Verpflichtete den Anspruch nur gegen eine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung des betreibenden Gläubigers zu erfüllen, so ist dies in der Exekutionsbewilligung zum Ausdruck zu bringen. EntscheidungstexteTE OGH 1951/06/13 3 Ob 322/51 TE OGH 1951/11/03 2 Ob 668/51 TE OGH 1956/10/31 3 Ob 467/56 TE OGH 1968/03/06 3 Ob 20/68 Beisatz: Der Verpflichtete kann sich jedoch dadurch nicht für beschwert erachten, dass die Pfändung von Fahrnissen auf Grund eines Beschlusses erfolgt ist, der diesen Hinweis auf die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers nicht enthielt. Es wäre nämlich auch dann, wenn der Exekutionsbewilligungsbeschluss den Beisatz über die Gegenleistung enthalten hätte, die Fahrnisexekution ohne Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu vollziehen gewesen (Kommentar Neumann - Lichtblau 4.Auflage S 218). (T1) Veröff: EvBl 1968/328 S 523 TE OGH 1969/04/16 3 Ob 35/69 Veröff: MietSlg 21873 TE OGH 1969/12/10 3 Ob 127/69 Veröff: EvBl 1970/236 S 406 TE OGH 1973/04/24 3 Ob 31/73 Veröff: MietSlg 25588 TE OGH 1975/03/04 3 Ob 38/75 TE OGH 1977/03/01 3 Ob 15/77 TE OGH 1979/04/25 3 Ob 48/79 Beisatz: Dies hat auch dann zu geschehen, wenn der betreibende Gläubiger bereits im Exekutionsantrag die Erbringung der seiner Ansicht nach geschuldeten Gegenleistung anbietet. Denn dies ändert nichts daran, dass dem betreibenden Gläubiger nach dem Exekutionstitel nur ein geminderter Vollstreckungsanspruch zusteht und die Exekution daher nur in diesem eingeschränkten Umfang bewilligt werden darf. (T2) TE OGH 1986/04/02 3 Ob 25/86 Vgl; Beisatz: Hier: Hinweis in der Exekutionsbewilligung, dass die Zahlungsverpflichtung mit der Gegenleistung in der Form der Lieferung bestimmter Waren gegen Nachnahme verknüpft ist. (T3) TE OGH 1988/11/30 3 Ob 171/88 Veröff: ZfRV 1989,303 TE OGH 1992/09/16 3 Ob 99/92 Beisatz: Weil zwar die Bewilligung nach § 8 EO erfolgen kann, ohne dass die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt ist, beim Exekutionsvollzug aber auf die Verpflichtung zur Gegenleistung Bedacht zu nehmen ist. (T4) Veröff: RPflSlgE 1993/66 = RZ 1994/23 S 66 Beisatz: Weil zwar die Bewilligung nach Paragraph 8, EO erfolgen kann, ohne dass die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt ist, beim Exekutionsvollzug aber auf die Verpflichtung zur Gegenleistung Bedacht zu nehmen ist. (T4) Veröff: RPflSlgE 1993/66 = RZ 1994/23 S 66 TE OGH 1999/04/28 3 Ob 111/99s Auch; Beisatz: Der betreibende Gläubiger muss nachweisen, dass die Gegenleistung bewirkt oder ihre Erfüllung sichergestellt ist, wenn er die Bewilligung der Exekution ohne Hinweis auf die Beschränkungen des Vollzugs erreichen will. (T5); Beisatz: Hier: Aufrechnung. (T6) TE OGH 2000/07/12 3 Ob 9/00w Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Dieser Nachweis ist grundsätzlich nur durch eine geeignete Urkunde zu erbringen. (T7); Veröff: SZ 73/114 TE OGH 2005/07/27 3 Ob 311/04p Beisatz: Dieser Beisatz ist auch dann in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen, wenn dies von der betreibenden Partei nicht begehrt wurde. (T8); Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2008/06/11 3 Ob 58/08p Auch; Beis wie T8; Bem: Ablehnung von Jakusch in Angst, EO², § 8 Rz 5. (T9) Auch; Beis wie T8; Bem: Ablehnung von Jakusch in Angst, EO², Paragraph 8, Rz 5. (T9) RechtssatznummerRS0002032
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