RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.06.1951 Geschäftszahl1Ob397/51; 5Ob246/67; 4Ob308/68; 5Ob126/68; 1Ob510/78; 1Ob746/78; 7Ob142/07v NormABGB §877; ABGB §878; ABGB §879 AIIb; EO §368; RechtssatzIst von verschiedenen vertraglich zu erbringenden Leistungen nur ein Teil verboten, so ist der Vertrag lediglich insoweit nichtig, als die Erbringung dieser verbotenen Leistungen vereinbart wurde. Der Schuldner hat jedoch, sofern er durch die an ihn erbrachten Gegenleistungen bereichert wäre, ein Äquivalent für die entfallenen verbotenen Leistungen, jedoch nur im Ausmaß seiner Bereicherung, zu erbringen. Diese Bereicherung kann auch mit einer Klage nach § 368 EO begehrt werden.Ist von verschiedenen vertraglich zu erbringenden Leistungen nur ein Teil verboten, so ist der Vertrag lediglich insoweit nichtig, als die Erbringung dieser verbotenen Leistungen vereinbart wurde. Der Schuldner hat jedoch, sofern er durch die an ihn erbrachten Gegenleistungen bereichert wäre, ein Äquivalent für die entfallenen verbotenen Leistungen, jedoch nur im Ausmaß seiner Bereicherung, zu erbringen. Diese Bereicherung kann auch mit einer Klage nach Paragraph 368, EO begehrt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1951/06/27 1 Ob 397/51 SZ 24/170 TE OGH 1967/11/30 5 Ob 246/67 nur: Ist von verschiedenen vertraglich zu erbringenden Leistungen nur ein Teil verboten, so ist der Vertrag lediglich insoweit nichtig, als die Erbringung dieser verbotenen Leistungen vereinbart wurde. (T1) TE OGH 1968/05/21 4 Ob 308/68 nur T1; ÖBl 1968,92 = EvBl 1968/375 S 601 = SZ 41/62 TE OGH 1968/08/28 5 Ob 126/68 nur T1 TE OGH 1978/01/25 1 Ob 510/78 Auch; nur: Der Schuldner hat jedoch, sofern er durch die an ihn erbrachten Gegenleistungen bereichert wäre, ein Äquivalent für die entfallenen verbotenen Leistungen, jedoch nur im Ausmaß seiner Bereicherung, zu erbringen. Diese Bereicherung kann auch mit einer Klage nach § 368 EO begehrt werden. (T2) Auch; nur: Der Schuldner hat jedoch, sofern er durch die an ihn erbrachten Gegenleistungen bereichert wäre, ein Äquivalent für die entfallenen verbotenen Leistungen, jedoch nur im Ausmaß seiner Bereicherung, zu erbringen. Diese Bereicherung kann auch mit einer Klage nach Paragraph 368, EO begehrt werden. (T2) TE OGH 1979/03/14 1 Ob 746/78 nur T2 TE OGH 2007/07/04 7 Ob 142/07v Auch; nur T1; Beisatz: Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen kann nicht nur der eine Teil für nichtig erklärt werden. Sind wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig, ist der gesamte Vertrag nichtig. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter Hauptleistung. (T3); Beisatz: Hier: § 82 GmbHG. (T4) Auch; nur T1; Beisatz: Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen kann nicht nur der eine Teil für nichtig erklärt werden. Sind wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig, ist der gesamte Vertrag nichtig. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend Paragraph 878, S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter Hauptleistung. (T3); Beisatz: Hier: Paragraph 82, GmbHG. (T4) RechtssatznummerRS0004719
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.