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Europaius

1Ob349/51

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.07.1951 Geschäftszahl1Ob349/51; 6Ob186/97i NormZPO §596;

RechtssatzFür die Frist des § 596 Abs 2 ZPO kommt es darauf an, wann der Kläger vom Anfechtungsgrund Kenntnis erhält und nicht darauf, ob er den Anfechtungsgrund schon früher kennen mußte. Daß dem Kläger infolge Unkenntnis gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, hat keine Präklusion seines Anfechtungsrechtes zur Folge.Für die Frist des Paragraph 596, Absatz 2, ZPO kommt es darauf an, wann der Kläger vom Anfechtungsgrund Kenntnis erhält und nicht darauf, ob er den Anfechtungsgrund schon früher kennen mußte. Daß dem Kläger infolge Unkenntnis gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, hat keine Präklusion seines Anfechtungsrechtes zur Folge.

EntscheidungstexteTE OGH 1951/07/11 1 Ob 349/51 Veröff: SZ 24/160 TE OGH 1997/07/24 6 Ob 186/97i Veröff SZ 70/156 RechtssatznummerRS0045129

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.