RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034803 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl2Ob448/51; 2Ob93/54; 7Ob338/55; 1Ob992/53; 6Ob138/68 (6Ob142/68); 2Ob609/79; 3Ob535/80; 6Ob666/85; 1Ob566/89; 8Ob622/91; 8Ob2024/96x; 1Ob112/97w; 1Ob115/97m; 5Ob106/97t; 1Ob416/97a; 6Ob80/98b; 7Ob286/99f (7Ob294/99g); 5Ob283/00d; 1Ob277/00t; 7Ob176/01k; 2Ob232/01h; 1Ob300/01a; 3Ob101/01a; 1Ob259/02y; 9Ob252/02b; 7Ob95/03a; 6Ob88/03i; 5Ob270/03x; 1Ob230/03k; 6Ob268/04m; 10Ob54/05x; 8Ob165/06g; 5Ob273/07v; 2Ob238/08a; 1Ob97/10m; 9Ob37/11y; 9Ob17/13k; 9Ob28/13b; 4Ob232/13s; 10Ob5/14d; 2Ob171/14g; 6Ob54/15g; 3Ob39/16f; 1Ob129/16a; 10Ob13/16h; 3Ob26/17w; 8Ob101/17m; 1Ob188/17d; 8Ob36/17b; 1Ob229/17h; 6Ob154/20w; 1Ob32/21v; 4Ob59/21m; 5Ob51/22v; 3Ob168/22k; 8Ob11/23k; 1Ob54/23g; 10Ob14/24t; 8Ob109/25z; 10Ob2/26f NormABGB §480 ABGB §481 ABGB §1500 RechtssatzEine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen, mag auch die Ersitzungszeit noch nicht abgelaufen sein. EntscheidungstexteTE OGH 1951-08-01 2 Ob 448/51 TE OGH 1954-02-17 2 Ob 93/54 TE OGH 1955-09-28 7 Ob 338/55 TE OGH 1954-03-10 1 Ob 992/53 TE OGH 1968-05-15 6 Ob 138/68 Veröff: LwBetr 1970,78 TE OGH 1980-02-12 2 Ob 609/79 Beisatz: Auch bloße Fahrspuren - im vorliegenden Fall sind immerhin bis zu 20 cm tiefe deutlich sichtbare Fahrrinnen festgestellt - ausreichend. (T1) TE OGH 1981-03-11 3 Ob 535/80 Veröff: MietSlg 33.040 TE OGH 1985-10-03 6 Ob 666/85 Vgl; Beisatz: Zum Ausschluss des gutgläubigen Erwerbes eines Dritten muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstückes Anlagen vorhanden waren, die den Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen. (T2) TE OGH 1989-04-05 1 Ob 566/89 Vgl; Beisatz: Die Erreichbarkeit eines Nachbargrundstückes, an dem nie gemeinsames Eigentum bestand, muss ohne Hinweise auf dem zu erwerbenden Grundstück selbst, dass es für diese Zwecke benützt wurde, bei Besichtigung des Grundstückes nicht in die Erwägungen eines potentiellen Käufers miteinbezogen und demnach als "offenkundige" Dienstbarkeit anerkannt werden. (T3) Veröff: SZ 62/62 = NZ 1990,64 TE OGH 1992-04-09 8 Ob 622/91 Vgl auch; Beisatz: Eine offenkundige Servitut muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, auch wenn ihm vom Rechtsvorgänger ausdrücklich Lastenfreiheit zugesichert wurde. (T4) TE OGH 1996-03-14 8 Ob 2024/96x Auch; Veröff: SZ 69/71 TE OGH 1997-06-24 1 Ob 112/97w Auch TE OGH 1997-07-15 1 Ob 115/97m Auch; nur: Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist. (T5) TE OGH 1997-10-29 5 Ob 106/97t Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1998-04-28 1 Ob 416/97a nur: Eine offenkundige Dienstbarkeit liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. (T6) TE OGH 1998-09-10 6 Ob 80/98b Auch; nur T6; Beisatz: Bedenken über die Vollständigkeit des Grundbuchsstandes können sich aus der Natur ergeben, wenn sichtbare Anlagen oder sonstige Einrichtungen oder Spuren auf dem Grundstück das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. (T7) Beisatz: Etwaige im Innenhof abgestellte und vom Ersteher wahrnehmbare Fahrzeuge. (T8) Beisatz: Offenkundigkeit der Servitut der Türöffnung. (T9) TE OGH 1999-11-23 7 Ob 286/99f nur T6; Beisatz: Wer einen gültigen Titel besitzt, ist bei offenkundigen Dienstbarkeiten, bei denen das Eintragungsprinzip sohin durchbrochen wird, trotz Nichtverbücherung geschützt. (T10) Veröff: SZ 72/192 TE OGH 2000-11-21 5 Ob 283/00d Auch; Beis wie T2; Beis wie T10 TE OGH 2001-02-27 1 Ob 277/00t nur T5; nur T6; Veröff: SZ 74/33 TE OGH 2001-07-31 7 Ob 176/01k Vgl auch TE OGH 2001-10-02 2 Ob 232/01h Vgl auch TE OGH 2002-01-29 1 Ob 300/01a nur T6; Beis wie T10; Beisatz: Offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten, die dem Eigentümer, der belasteten Liegenschaft bekannt sind oder bekannt sein müssten, werden sachenrechtlich wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt. (T11) TE OGH 2002-08-30 3 Ob 101/01a Auch; Veröff: SZ 2002/111 TE OGH 2002-12-13 1 Ob 259/02y Auch; nur T5; Beis wie T10; Beis wie T11; Veröff: SZ 2002/169 TE OGH 2003-04-11 9 Ob 252/02b Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Es kommt dabei auf den konkreten Einzelfall an. (T12) TE OGH 2003-05-07 7 Ob 95/03a Vgl auch; nur T6 TE OGH 2003-06-26 6 Ob 88/03i Auch TE OGH 2003-12-09 5 Ob 270/03x Auch; Beisatz: Einen derartigen Hinweis liefert auch ein Zugangstor, das bei einer von Wegerechten freien Liegenschaft keine Funktion hätte. (T13) Beisatz: Eine nicht verbücherte Dienstbarkeit ist gegen den Käufer der dienenden Liegenschaft wirksam, wenn sie im Erwerbszeitpunkt offenkundig war. (T14) Beisatz: In diesem Zusammenhang schadet schon fahrlässige Unkenntnis. (T15) TE OGH 2004-03-18 1 Ob 230/03k Vgl auch TE OGH 2004-12-15 6 Ob 268/04m Auch; Veröff: SZ 2004/180 TE OGH 2005-06-28 10 Ob 54/05x Vgl auch; Beisatz: Ob im Zeitpunkt des Erwerbes des dienenden Grundstückes Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt zufolge dieser Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T16)Vgl auch; Beisatz: Ob im Zeitpunkt des Erwerbes des dienenden Grundstückes Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt zufolge dieser Einzelfallbezogenheit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T16) TE OGH 2007-02-22 8 Ob 165/06g Vgl auch TE OGH 2008-02-19 5 Ob 273/07v Vgl auch; Beisatz: Mit Darstellung der divergierenden Begründungsansätze der „ruhenden Eigentümerservitut" laut RS0011618 und der vertraglich durch Stillschweigen begründeten Servitut laut RS0011643. (T17) TE OGH 2009-04-29 2 Ob 238/08a nur T6 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 97/10m nur: Eine offenkundige Dienstbarkeit, die der Erwerber einer Liegenschaft gegen sich gelten lassen muss, auch wenn sie nicht verbüchert ist, liegt vor, wenn vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. (T18) TE OGH 2011-11-25 9 Ob 37/11y Vgl TE OGH 2013-04-24 9 Ob 17/13k Auch; Beis wie T12; Auch Beis wie T16 TE OGH 2013-07-24 9 Ob 28/13b Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T16 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 232/13s Beis wie T13; Beis wie T16 nur: Ob im Zeitpunkt des Erwerbes des dienenden Grundstückes Anlagen oder sonstige Einrichtungen vorhanden waren, die diesen Zweck des Dienens als offenkundig erkennen ließen und eine Erkundigungspflicht auslösten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T19) TE OGH 2014-02-25 10 Ob 5/14d nur T18; Beis wie T1 TE OGH 2015-04-09 2 Ob 171/14g Auch; nur T6 TE OGH 2015-09-01 6 Ob 54/15g Vgl; Beis wie T19 TE OGH 2016-04-27 3 Ob 39/16f Auch; Beis wie T11; Beis wie T13 TE OGH 2016-12-20 1 Ob 129/16a Auch; Beisatz: Dies gilt auch für vertraglich eingeräumte Dienstbarkeiten, sofern diese nach dem Vertragswillen der Partner des Bestellungsvertrags dinglich wirken sollen. (T20) TE OGH 2017-03-21 10 Ob 13/16h Auch; nur T18; Beis wie T16 TE OGH 2017-06-07 3 Ob 26/17w nur T6 TE OGH 2017-10-25 8 Ob 101/17m Auch; nur T18; Beis wie T4; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T19 TE OGH 2017-11-15 1 Ob 188/17d Ähnlich; Beisatz: Hier: Keine Erkundungsobliegenheit, wenn sich die wahrgenommene Einrichtung mit einer anderen (bekannten) Dienstbarkeit erklären lässt. (T21) TE OGH 2017-10-25 8 Ob 36/17b Auch; nur T18; Beis wie T12; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2018-01-30 1 Ob 229/17h Auch; Beisatz: Die Offenkundigkeit einer Nutzung alleine kann ohne vertraglichen Titel oder abgeschlossene Ersitzung kein dingliches (außerbücherliches) Dienstbarkeitsrecht begründen. (T22) Anm.: Der Rechtssatz erscheint daher missverständlich formuliert, da auch die Stammentscheidung 2 Ob 448/51 eine mit dem Voreigentümer vertraglich vereinbarte – bloß irrtümlich nicht verbücherte – Dienstbarkeit betraf. (T23)Anmerkung, Der Rechtssatz erscheint daher missverständlich formuliert, da auch die Stammentscheidung 2 Ob 448/51 eine mit dem Voreigentümer vertraglich vereinbarte – bloß irrtümlich nicht verbücherte – Dienstbarkeit betraf. (T23) TE OGH 2020-09-16 6 Ob 154/20w Vgl TE OGH 2021-03-02 1 Ob 32/21v Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Kein Vorwurf unterlassener Nachforschungen, wenn sich die Einrichtung mit einem zugunsten der zu erwerbenden Liegenschaft eingetragenen Recht (hier: Wasserleitungsrecht) erklären lässt. (T24) TE OGH 2021-05-27 4 Ob 59/21m Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T19 TE OGH 2022-04-21 5 Ob 51/22v Beis wie T16; Beis wie T19 TE OGH 2022-11-17 3 Ob 168/22k Beisatz: Fahrspuren auf Wiesengrund. (T25) TE OGH 2023-02-23 8 Ob 11/23k vgl; Beisatz: Hier: "Gasbock" unmittelbar vor der Garage der Kläger und Kenntnis von einer nicht lange zurückliegenden Grundstücksteilung. (T26) TE OGH 2023-04-25 1 Ob 54/23g vgl; Beisatz wie T22 TE OGH 2024-07-09 10 Ob 14/24t vgl TE OGH 2025-12-16 8 Ob 109/25z Beisatz wie T1; Beisatz wie T16; Beisatz wie T19 TE OGH 2026-03-24 10 Ob 2/26f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0034803
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