1Ob530/51
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.08.1951 Geschäftszahl1Ob530/51 NormZPO §542;
RechtssatzHat das Gericht entgegen der Vorschrift des § 542 ZPO die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gesondert ausgefertigt, obwohl es den Beschluß gefaßt hatte, vor Ausfertigung dieser Entscheidung in der Hauptsache zu verhandeln, so sind die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme und über die Hauptsache getrennt mit Berufung anzufechten.Hat das Gericht entgegen der Vorschrift des Paragraph 542, ZPO die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gesondert ausgefertigt, obwohl es den Beschluß gefaßt hatte, vor Ausfertigung dieser Entscheidung in der Hauptsache zu verhandeln, so sind die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme und über die Hauptsache getrennt mit Berufung anzufechten.
EntscheidungstexteTE OGH 1951/08/08 1 Ob 530/51 Veröff: JBl 1952 H11,268 RechtssatznummerRS0044650