RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.08.1951 Geschäftszahl3Ob368/51; 7Ob9/55; 5Ob379/59; 1Ob398/61; 8Ob2/65; 5Ob10/65 (5Ob11/65); 6Ob195/66; 5Ob100/67; 5Ob3/70; 1Ob19/71; 3Ob212/73; 6Ob153/75; 4Ob577/76; 4Ob137/76; 5Ob576/81; 4Ob1530/85; 6Ob531/85 (6Ob532/85); 6Ob528/88 (6Ob1503/88) NormABGB §1118 A1; RechtssatzAuch für Klagen nach § 1118 ABGB gilt der Grundsatz, daß der Bestandgeber sich seines Rechts auf Aufhebung des Bestandvertrages durch Nichtgeltendmachung während längerer Zeit verschweigt. Über die Eignung von Steuerrückständen des Pächters als Aufhebungsgrund nach § 1118 ABGB.Auch für Klagen nach Paragraph 1118, ABGB gilt der Grundsatz, daß der Bestandgeber sich seines Rechts auf Aufhebung des Bestandvertrages durch Nichtgeltendmachung während längerer Zeit verschweigt. Über die Eignung von Steuerrückständen des Pächters als Aufhebungsgrund nach Paragraph 1118, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1951/08/14 3 Ob 368/51 Veröff: SZ 24/202 TE OGH 1955/01/19 7 Ob 9/55 Beisatz: Auch für Klagen nach § 1118 ABGB gilt der Grundsatz, daß der Bestandgeber sich seines Rechts auf Aufhebung des Bestandvertrages durch Nichtgeltendmachung während längerer Zeit verschweigt. (T1) Beisatz: Auch für Klagen nach Paragraph 1118, ABGB gilt der Grundsatz, daß der Bestandgeber sich seines Rechts auf Aufhebung des Bestandvertrages durch Nichtgeltendmachung während längerer Zeit verschweigt. (T1) TE OGH 1959/09/23 5 Ob 379/59 Beis wie T1; Veröff: MietSlg 7089 TE OGH 1961/10/04 1 Ob 398/61 TE OGH 1965/01/19 8 Ob 2/65 Beisatz: Hier: Aufhebung wegen erheblich nachteiligen Gebrauches. (T2) Veröff: MietSlg 17207 TE OGH 1965/02/25 5 Ob 10/65 Beis wie T1; Veröff: MietSlg 17219 TE OGH 1966/06/08 6 Ob 195/66 Veröff: MietSlg 18206 TE OGH 1967/05/10 5 Ob 100/67 Beis wie T1; Veröff: MietSlg 19150 TE OGH 1970/02/04 5 Ob 3/70 nur T1; Veröff: SZ 43/28 = MietSlg 22170/8 TE OGH 1971/01/28 1 Ob 19/71 Veröff: MietSlg 23182 TE OGH 1973/12/11 3 Ob 212/73 nur T1; Veröff: MietSlg 25156 TE OGH 1975/11/27 6 Ob 153/75 nur T1; Veröff: MietSlg 27207 TE OGH 1976/09/21 4 Ob 577/76 Beisatz: Ob dies der Fall ist, muß nach den Verhältnissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände beurteilt werden. (T3) TE OGH 1977/02/01 4 Ob 137/76 nur T1; Beis wie T3; Veröff: Arb 9552 TE OGH 1981/05/05 5 Ob 576/81 Auch; nur T1 TE OGH 1985/10/15 4 Ob 1530/85 nur T1; Beisatz: Ob der Bestandgeber das Recht verschwiegen hat, einen nach seiner Behauptung noch nicht gezahlten Aufwertungsbetrag zur (alleinigen) Grundlage des Räumungsbegehrens zu machen, wenn er vorher das Räumungsbegehren nur noch auf die durch Beschluß im Sinne des § 33 Abs 2 MRG rechtskräftigen festgestellten Rückstände an Aufwertungsbeträgen und Betriebskosten betreffend, einen anderen Zeitraum stützt, ist eine nur auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles zu beurteilende Frage, also keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. (T4) nur T1; Beisatz: Ob der Bestandgeber das Recht verschwiegen hat, einen nach seiner Behauptung noch nicht gezahlten Aufwertungsbetrag zur (alleinigen) Grundlage des Räumungsbegehrens zu machen, wenn er vorher das Räumungsbegehren nur noch auf die durch Beschluß im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, MRG rechtskräftigen festgestellten Rückstände an Aufwertungsbeträgen und Betriebskosten betreffend, einen anderen Zeitraum stützt, ist eine nur auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles zu beurteilende Frage, also keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. (T4) TE OGH 1986/06/12 6 Ob 531/85 Vgl aber TE OGH 1988/02/11 6 Ob 528/88 Vgl auch RechtssatznummerRS0020983
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.