← Österreich

{'item': ['1Ob554/51', '6Ob229/74', '8Ob551/81', '6Ob779/80', '1Ob97/07g']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.08.1951 Geschäftszahl1Ob554/51; 6Ob229/74; 8Ob551/81; 6Ob779/80; 1Ob97/07g NormABGB §877; ABGB §1424; ABGB §1435; SchillingG allg; WSchG allg; RechtssatzWird ein schwebend wirksamer Vertrag von einer Seite erfüllt und kommt der Vertrag sodann nicht wirksam zustande, so kann das Geleistete nach dem allgemeinen Grundsatz, dass sich niemand auf Kosten eines Dritten bereichern darf, eventuell in Analogie zu § 877 ABGB, zurückgefordert werden, und zwar von demjenigen, in dessen Namen geleistet wurde, ohne Rücksicht darauf, ob dieser auch Vertragspartner war. Wer einem Kuranden ohne kuratelsbehördliche Genehmigung Werte zukommen lässt, kann von diesem niemals mehr zurückfordern, als der Kurand noch besitzt oder als zu seinem Vorteil verwendet wurde. Dies gilt insbesondere bei Geldabschöpfungen durch das Schillingschutzgesetz und das Währungsschutzgesetz.Wird ein schwebend wirksamer Vertrag von einer Seite erfüllt und kommt der Vertrag sodann nicht wirksam zustande, so kann das Geleistete nach dem allgemeinen Grundsatz, dass sich niemand auf Kosten eines Dritten bereichern darf, eventuell in Analogie zu Paragraph 877, ABGB, zurückgefordert werden, und zwar von demjenigen, in dessen Namen geleistet wurde, ohne Rücksicht darauf, ob dieser auch Vertragspartner war. Wer einem Kuranden ohne kuratelsbehördliche Genehmigung Werte zukommen lässt, kann von diesem niemals mehr zurückfordern, als der Kurand noch besitzt oder als zu seinem Vorteil verwendet wurde. Dies gilt insbesondere bei Geldabschöpfungen durch das Schillingschutzgesetz und das Währungsschutzgesetz. EntscheidungstexteTE OGH 1951/08/22 1 Ob 554/51 Veröff: SZ 24/204 = JBl 1952,381 TE OGH 1974/11/28 6 Ob 229/74 nur: Wird ein schwebend wirksamer Vertrag von einer Seite erfüllt und kommt der Vertrag sodann nicht wirksam zustande, so kann das Geleistete nach dem allgemeinen Grundsatz, dass sich niemand auf Kosten eines Dritten bereichern darf, eventuell in Analogie zu § 877 ABGB, zurückgefordert werden. (T1)nur: Wird ein schwebend wirksamer Vertrag von einer Seite erfüllt und kommt der Vertrag sodann nicht wirksam zustande, so kann das Geleistete nach dem allgemeinen Grundsatz, dass sich niemand auf Kosten eines Dritten bereichern darf, eventuell in Analogie zu Paragraph 877, ABGB, zurückgefordert werden. (T1) TE OGH 1981/02/12 8 Ob 551/81 Vgl; nur: Wer einem Kuranden ohne kuratelsbehördliche Genehmigung Werte zukommen lässt, kann von diesem niemals mehr zurückfordern, als der Kurand noch besitzt oder als zu seinem Vorteil verwendet wurde. (T2) Beisatz: Nach Kondiktionsgrundsätzen kann Ersatz für Leistungen nach den Umständen des Falles auch gegenüber einem beschränkt Entmündigten gefordert werden. (T3) TE OGH 1982/06/09 6 Ob 779/80 Vgl auch; Beisatz: Eine solche Leistungskondiktion setzt außer der Leistung des Entreicherten einen Vorteil des Bereicherten voraus. Für beide anspruchsbegründenden Elemente ist der Kondiktionsgläubiger behauptungspflichtig und beweispflichtig, überdies auch für die zur Vorteilsbewertung maßgebenden Umstände. (T4) TE OGH 2007/11/29 1 Ob 97/07g Vgl auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Der Betroffene ist in analoger Anwendung des §1424 Satz2 ABGB nicht verpflichtet, der Bank die vom Sachwalter missbräuchlich verwendete Kreditvaluta rückzuerstatten. Zurückzustellen wäre nur jener Betrag, der bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist. (T5) RechtssatznummerRS0038436

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.