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2Ob584/51

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.09.1951 Geschäftszahl2Ob584/51; 2Ob668/52; 9Ob58/99s; 9ObA289/01t; 6Ob89/06s; 2Ob108/09k NormZPO §193 Abs3; ZPO §503 Z2 RechtssatzAuf die Wiedereröffnung eines nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossenen Verfahrens haben die Parteien keinen Anspruch. Das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn neues Prozessmaterial vorliegt, dessen Erörterung erforderlich ist, oder wenn sich weitere Aufklärungen oder Ergänzungen des Vorgebrachten als notwendig erweisen.Auf die Wiedereröffnung eines nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossenen Verfahrens haben die Parteien keinen Anspruch. Das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn neues Prozessmaterial vorliegt, dessen Erörterung erforderlich ist, oder wenn sich weitere Aufklärungen oder Ergänzungen des Vorgebrachten als notwendig erweisen.

EntscheidungstexteTE OGH 1951/09/05 2 Ob 584/51 TE OGH 1952/09/03 2 Ob 668/52 TE OGH 1999/03/17 9 Ob 58/99s Auch TE OGH 2002/04/17 9 ObA 289/01t TE OGH 2006/04/27 6 Ob 89/06s Vgl; Beisatz: Die Wiedereröffnung einer Verhandlung im Sinn des § 194 ZPO vermag schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darzustellen. (T1) Vgl; Beisatz: Die Wiedereröffnung einer Verhandlung im Sinn des Paragraph 194, ZPO vermag schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darzustellen. (T1) TE OGH 2009/10/29 2 Ob 108/09k Vgl; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0036916

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