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{'item': ['5Os305/51', '11Os58/71', '9Os119/71', '11Os27/71', '13Os9/72 (13Os10/72)', '10Os137/72', '10Os157/72', '10Os204/72 (10Os205/72)', '10Os11/7

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.10.1951 Geschäftszahl5Os305/51; 11Os58/71; 9Os119/71; 11Os27/71; 13Os9/72 (13Os10/72); 10Os137/72; 10Os157/72; 10Os204/72 (10Os205/72); 10Os11/73; 10Os132/73; 10Os107/73; 10Os118/73; 10Os140/73; 10Os14/74; 13Os32/74; 12Os44/74; 10Os108/74; 11Os83/80 NormSGG aF §12 C1; Rechtssatz1./ Die Möglichkeit "einer Gefahr in größerer Ausdehnung für die Gesundheit oder das Leben von Menschen" ist objektive Bedingung der Strafbarkeit. 2./ Die im Gesetz aufgezählten Tätigkeiten sind selbständige Tathandlungen (Alternativtatbestände). 3./ Versuchtes Inverkehrsetzen eines Suchtgiftes liegt auch dann vor, wenn der Vermittler an einen agent provocateur gerät. 4./ Zur Abgrenzung der Tatbestände nach §§ 6 und 8 SGG.3./ Versuchtes Inverkehrsetzen eines Suchtgiftes liegt auch dann vor, wenn der Vermittler an einen agent provocateur gerät. 4./ Zur Abgrenzung der Tatbestände nach Paragraphen 6 und 8 SGG. EntscheidungstexteTE OGH 1951/10/02 5 Os 305/51 Veröff: SSt XXII/72 = JBl 1952,161 TE OGH 1971/06/18 11 Os 58/71 Vgl aber; nur: 1./ Die Möglichkeit "einer Gefahr in größerer Ausdehnung für die Gesundheit oder das Leben von Menschen" ist objektive Bedingung der Strafbarkeit. (T1) Beisatz: Täter muß nur wissen, daß er mit Suchtgift in größerer Menge strafgesetzwidrig manipulierte. (T2) Veröff: EvBl 1972/52 S 79 = RZ 1971,174 TE OGH 1971/11/23 9 Os 119/71 Vgl auch; nur T1; Veröff: EvBl 1972/139 S 244 TE OGH 1971/06/23 11 Os 27/71 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Keine objektive Bedingung erhöhter Strafbarkeit. (T3) TE OGH 1972/02/03 13 Os 9/72 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Täter muß mit Gefährdungsvorsatz handeln. (T4); nur: 2./ Die im Gesetz aufgezählten Tätigkeiten sind selbständige Tathandlungen (Alternativtatbestände). (T5); Veröff: RZ 1972,148 = EvBl 1972/239 S 444 TE OGH 1972/09/12 10 Os 137/72 Vgl aber; Beisatz: Vorsatz im Sinne des § 6 SGG fällt dem Täter nur dann zur Last, wenn er die Möglichkeit einer Gefahr von größerer Ausdehnung bedacht hat (SSt 19/115, EvBl 1948/469). (T6) Beis wie T3 Vgl aber; Beisatz: Vorsatz im Sinne des Paragraph 6, SGG fällt dem Täter nur dann zur Last, wenn er die Möglichkeit einer Gefahr von größerer Ausdehnung bedacht hat (SSt 19/115, EvBl 1948/469). (T6) Beis wie T3 TE OGH 1972/11/07 10 Os 157/72 nur: 3./ Versuchtes Inverkehrsetzen eines Suchtgiftes liegt auch dann vor, wenn der Vermittler an einen agent provocateur gerät. (T7) Beisatz: Vgl auch JBl 1948,503 und SSt 39/26. (T8) TE OGH 1973/01/09 10 Os 204/72 Vgl aber; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Dh, der Täter muß mit dem Vorsatz handeln (wobei auch dolus eventualis genügt), daß das verbotswidrig in entsprechender Menge erzeugte, eingeführte, ausgeführte oder in Verkehr gesetzte Suchtgift einer unbestimmten Anzahl von Menschen nicht etwa bloß für sich überlassen oder zumindest zum Gebrauch zugänglich gemacht werden soll, wodurch erst die im § 6 Abs 1 SGG 1951 umschriebene Gemeingefahr entstehen kann. (T9) Vgl aber; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Dh, der Täter muß mit dem Vorsatz handeln (wobei auch dolus eventualis genügt), daß das verbotswidrig in entsprechender Menge erzeugte, eingeführte, ausgeführte oder in Verkehr gesetzte Suchtgift einer unbestimmten Anzahl von Menschen nicht etwa bloß für sich überlassen oder zumindest zum Gebrauch zugänglich gemacht werden soll, wodurch erst die im Paragraph 6, Absatz eins, SGG 1951 umschriebene Gemeingefahr entstehen kann. (T9) TE OGH 1973/03/06 10 Os 11/73 Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Nur dann, wenn ein einzuführendes oder tatsächlich eingeführtes Suchtgift nach dem Willen des Täters nur für seinen eigenen Konsum bestimmt ist und nicht weiterverbreitet werden soll, kann dem Täter ein Gefährdungsvorsatz nicht zugerechnet werden. (T10) TE OGH 1973/10/02 10 Os 132/73 Vgl aber; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 1973/09/25 10 Os 107/73 Vgl aber; Beis wie T9 TE OGH 1973/10/02 10 Os 118/73 Vgl aber; Beis wie T9; Veröff: EvBl 1974/133 S 274 TE OGH 1973/12/11 10 Os 140/73 Vgl aber; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1974/03/26 10 Os 14/74 Vgl aber; nur T1; Beis wie T9 TE OGH 1974/05/17 13 Os 32/74 Vgl; Beisatz: Der Eintritt der Gemeingefahr muß vom Vorsatz des Täters umfaßt sein, wobei an sich dolus eventualis genügt. (T11) TE OGH 1974/06/11 12 Os 44/74 Vgl; Beis wie T11 TE OGH 1974/10/02 10 Os 108/74 Vgl aber; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 1980/06/11 11 Os 83/80 Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10 RechtssatznummerRS0095425

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.