OGH Rechtssatz RS0041520 (1Ob518/51)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041520 Entscheidungsdatum03.10.1951 Geschäftszahl1Ob518/51; 1Ob10/93; 10Ob60/15v NormZPO §413; ZPO §477 Abs1 Z2 D2a; ZPO §486; ZPO §503 Z1 B2; ZPO §503 Z2 C6 RechtssatzEs stellt keinen Nichtigkeitsgrund und auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Vorsitzende des Berufungssenates zugleich als Berichterstatter tätig ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1951-10-03 1 Ob 518/51 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 10/93 Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 486 ZPO ist ebensowenig wie die entsprechenden Vorschriften über das Revisionsverfahren und den Senatsprozeß erster Instanz eine Besetzungsvorschrift im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. (T1) Auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 486, ZPO ist ebensowenig wie die entsprechenden Vorschriften über das Revisionsverfahren und den Senatsprozeß erster Instanz eine Besetzungsvorschrift im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. (T1) Veröff: SZ 66/97 TE OGH 2015-07-30 10 Ob 60/15v Vgl auch; Beisatz: Es begründet weder eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn in der Ausfertigung des Berufungsurteils der Vorsitzende des Berufungssenats nicht als solcher bezeichnet wird. (T2)Vgl auch; Beisatz: Es begründet weder eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn in der Ausfertigung des Berufungsurteils der Vorsitzende des Berufungssenats nicht als solcher bezeichnet wird. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0041520