3Ob380/51
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.10.1951 Geschäftszahl3Ob380/51; 7Ob614/93 NormGmbHG §63;
KO §19;
RechtssatzDas Verbot der Kompensation nach § 63 Abs 3 GmbHG gilt sowohl für den Gesellschafter wie für die Gesellschaft, auch wenn die restliche Stammeinlage beim Gesellschafter vermutlich uneinbringlich und über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.Das Verbot der Kompensation nach Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG gilt sowohl für den Gesellschafter wie für die Gesellschaft, auch wenn die restliche Stammeinlage beim Gesellschafter vermutlich uneinbringlich und über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1951/10/10 3 Ob 380/51 Veröff: SZ 24/268 TE OGH 1994/10/05 7 Ob 614/93 auch RechtssatznummerRS0059888