← Österreich

{'item': ['2Ob665/51', '2Ob709/52', '1Ob1013/52', '2Ob125/53', '1Ob763/53', '2Ob705/54', '3Ob851/54', '1Ob559/55', '6Ob59/58', '5Ob437/58', '3Ob12/36'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.10.1951 Geschäftszahl2Ob665/51; 2Ob709/52; 1Ob1013/52; 2Ob125/53; 1Ob763/53; 2Ob705/54; 3Ob851/54; 1Ob559/55; 6Ob59/58; 5Ob437/58; 3Ob12/36; 2Ob577/50; 3Ob463/59; 5Ob237/61; 1Ob121/62; 3Ob537/76; 3Ob515/80; 6Ob841/81; 5Ob712/82; 7Ob288/02g NormABGB §156 A; ABGB §161; JN §49 Abs2 Z2; JN §50 Abs2 Z3; ZPO §228 B2; RechtssatzDie Vaterschaft kann trotz Anerkennung bestritten werden, auch wenn scheinbar eine Legitimierung des Kindes nach § 161 ABGB eingetreten ist. Hiebei finden nicht die Bestimmungen über die Anfechtung eines Anerkenntnisses Anwendung, weil es sich nur um die Beseitigung des Geständnisses handelt, der Kindesmutter innerhalb der kritischen Frist beigewohnt zu haben. Die Klage kann ohne Beschränkung durch eine Befristung eingebracht werden. Für solche Bestreitungsklagen sind die Landesgerichte und Kreisgerichte nicht die Bezirksgerichte zuständig.Die Vaterschaft kann trotz Anerkennung bestritten werden, auch wenn scheinbar eine Legitimierung des Kindes nach Paragraph 161, ABGB eingetreten ist. Hiebei finden nicht die Bestimmungen über die Anfechtung eines Anerkenntnisses Anwendung, weil es sich nur um die Beseitigung des Geständnisses handelt, der Kindesmutter innerhalb der kritischen Frist beigewohnt zu haben. Die Klage kann ohne Beschränkung durch eine Befristung eingebracht werden. Für solche Bestreitungsklagen sind die Landesgerichte und Kreisgerichte nicht die Bezirksgerichte zuständig. EntscheidungstexteTE OGH 1951/10/17 2 Ob 665/51 Veröff: SZ 24/277 TE OGH 1952/10/08 2 Ob 709/52 TE OGH 1952/12/23 1 Ob 1013/52 Ähnlich; nur: Die Vaterschaft kann trotz Anerkennung bestritten werden, auch wenn scheinbar eine Legitimierung des Kindes nach § 161 ABGB eingetreten ist. Hiebei finden nicht die Bestimmungen über die Anfechtung eines Anerkenntnisses Anwendung, weil es sich nur um die Beseitigung des Geständnisses handelt, der Kindesmutter innerhalb der kritischen Frist beigewohnt zu haben. Die Klage kann ohne Beschränkung durch eine Befristung eingebracht werden. (T1) Ähnlich; nur: Die Vaterschaft kann trotz Anerkennung bestritten werden, auch wenn scheinbar eine Legitimierung des Kindes nach Paragraph 161, ABGB eingetreten ist. Hiebei finden nicht die Bestimmungen über die Anfechtung eines Anerkenntnisses Anwendung, weil es sich nur um die Beseitigung des Geständnisses handelt, der Kindesmutter innerhalb der kritischen Frist beigewohnt zu haben. Die Klage kann ohne Beschränkung durch eine Befristung eingebracht werden. (T1) TE OGH 1953/02/18 2 Ob 125/53 Ähnlich; nur T1 TE OGH 1953/09/30 1 Ob 763/53 Ähnlich; nur T1; Veröff: JBl 1954,282 TE OGH 1954/09/29 2 Ob 705/54 Ähnlich; nur T1 TE OGH 1955/02/16 3 Ob 851/54 TE OGH 1955/09/14 1 Ob 559/55 Beisatz: Die Rechtsprechung bei der außerehelichen und der ehelichen Vaterschaft läßt in gleicher Weise einen besonders hohen Grad der Unwahrscheinlichkeit der Zeugung eines Kindes genügen, um die Unmöglichkeit der Abstammung annehmen zu können. (T2) TE OGH 1958/03/12 6 Ob 59/58 Beisatz: Klage auf Feststellung, daß die Wirkungen der Legitimation nicht eingetreten sind. Die Rechtskraft des Legitimierungsbeschlusses steht der Klage nicht entgegen. (T3) RG vom 16.11.1939; Veröff: DREvBl 1940/2 RG vom 22.08.1942; Beisatz: Kein Nachweis des Feststellungsinteresses erforderlich. (T4) Veröff: DREvBl 1942/248 TE OGH 1958/12/10 5 Ob 437/58 nur T1 TE OGH 1936/01/22 3 Ob 12/36 Ähnlich; Veröff: SZ 18/19 Ähnlich; RG vom 10.05.1944, VII 24/44 Ähnlich; Veröff: SZ 18/19 Ähnlich; RG vom 10.05.1944, römisch sieben 24/44 TE OGH 1951/02/23 2 Ob 577/50 Veröff: JBl 1952,90 TE OGH 1959/12/07 3 Ob 463/59 TE OGH 1961/09/06 5 Ob 237/61 Veröff: RZ 1962,24 TE OGH 1962/05/23 1 Ob 121/62 Ähnlich; nur T1; Veröff: JBl 1963/261 (mit Glosse von Gschnitzer) = RZ 1962,227 TE OGH 1976/04/06 3 Ob 537/76 Beisatz: Hier: Anerkenntnis, das vor dem Inkrafttreten des UeKindG abgegeben wurde. (T5) TE OGH 1981/03/25 3 Ob 515/80 Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 54/40 = EvBl 1981/167 S 490 = JBl 1982,99 (zustimmend Schwimann) = ÖA 1983,47 TE OGH 1982/07/14 6 Ob 841/81 Beis wie T5; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T6) Beisatz: Auch bei analoger Heranziehung der §§ 156 ff ABGB als Grundlage der Ehelichkeitsbestreitung ist die Frist des § 156 ABGB nicht anzuwenden. (T7) Beis wie T5; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T6) Beisatz: Auch bei analoger Heranziehung der Paragraphen 156, ff ABGB als Grundlage der Ehelichkeitsbestreitung ist die Frist des Paragraph 156, ABGB nicht anzuwenden. (T7) TE OGH 1983/03/01 5 Ob 712/82 Vgl; Beisatz: Zur Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses ist der Weg des § 164 a ABGB vorgesehen. (T8) Vgl; Beisatz: Zur Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses ist der Weg des Paragraph 164, a ABGB vorgesehen. (T8) TE OGH 2003/02/26 7 Ob 288/02g Auch; nur: Die Klage kann ohne Beschränkung durch eine Befristung eingebracht werden. (T9); Beis wie T4 RechtssatznummerRS0048250

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.