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{'item': ['1Ob678/51', '1Ob533/52', '2Ob611/53', '3Ob488/55', '8Ob68/65', '2Ob348/66', '2Ob313/68', '2Ob138/69', '2Ob72/69', '8Ob39/77', '8Ob61/77', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031015 Entscheidungsdatum24.10.1951 Geschäftszahl1Ob678/51; 1Ob533/52; 2Ob611/53; 3Ob488/55; 8Ob68/65; 2Ob348/66; 2Ob313/68; 2Ob138/69; 2Ob72/69; 8Ob39/77; 8Ob61/77; 9Os167/79; 2Ob39/83; 8Ob16/87; 2Ob157/98x; 7Ob270/04p; 6Ob185/09p; 3Ob241/10b; 4Ob16/11y; 3Ob128/11m; 7Ob8/15z NormABGB §1325 E2; StPO §372; ZPO §411 Ca RechtssatzDer Entscheidung im Adhäsionsprozess kommt nur insoweit Rechtskraftwirkung zu, als dem geltend gemachten Anspruch stattgegeben wird (SZ 19/33). Für einen über das im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Ausmaß hinausgehenden Anspruch besteht keine Rechtskraftwirkung. Die Einklagung eines Geldbetrages als Schmerzengeld hindert nicht die neuerliche Einklagung eines weiteren Betrages aus demselben Titel mit der alleinigen Begründung, dass ursprünglich nur ein Teilbetrag eingeklagt worden sei. EntscheidungstexteTE OGH 1951-10-24 1 Ob 678/51 Veröff: SZ 24/281 TE OGH 1952-06-26 1 Ob 533/52 TE OGH 1953-10-08 2 Ob 611/53 nur: Die Einklagung eines Geldbetrages als Schmerzengeld hindert nicht die neuerliche Einklagung eines weiteren Betrages aus demselben Titel mit der alleinigen Begründung, dass ursprünglich nur ein Teilbetrag eingeklagt worden sei. (T1) TE OGH 1955-11-09 3 Ob 488/55 nur T1 TE OGH 1965-04-06 8 Ob 68/65 TE OGH 1967-01-19 2 Ob 348/66 nur T1; Veröff: SZ 40/7 TE OGH 1968-10-24 2 Ob 313/68 Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Globalbemessung, wenn die Verletzungsfolgen voraussehbar sind. (T2) Veröff: JBl 1970,93 TE OGH 1969-06-12 2 Ob 138/69 Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Ausgenommen von der Gobalbemessung bleiben nur solche künftige Schmerzen, deren Eintritt noch nicht voraussehbar ist oder deren Ausmaß auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine globale Beurteilung möglich ist. Unfallsfolgen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sind, sind daher grundsätzlich mit der Globalbemessung abgegolten. (T3) TE OGH 1969-06-12 2 Ob 72/69 Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beis wie T3; Veröff: ZVR 1970/77 S 105 TE OGH 1977-03-30 8 Ob 39/77 Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T3 TE OGH 1977-05-25 8 Ob 61/77 Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1980-03-04 9 Os 167/79 nur T1; Beisatz: Zuspruch eines Teilbetrages an Schmerzengeld, Verweisung hinsichtlich des Rests auf den Zivilrechtsweg. (T4) TE OGH 1983-03-22 2 Ob 39/83 Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Teileinklagung nur ausnahmsweise zulässig. (T5) TE OGH 1987-03-26 8 Ob 16/87 Auch; nur T1 TE OGH 1998-06-25 2 Ob 157/98x Gegenteilig TE OGH 2005-01-12 7 Ob 270/04p Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2009-10-16 6 Ob 185/09p Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T3; Bem: Hier: Zulässigkeit einer Schmerzengeldnachforderung verneint. (T6) TE OGH 2011-01-19 3 Ob 241/10b Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2011-02-15 4 Ob 16/11y Auch; nur: Der Entscheidung im Adhäsionsprozess kommt nur insoweit Rechtskraftwirkung zu, als dem geltend gemachten Anspruch stattgegeben wird. (T7); Beisatz: In diesem Umfang steht der Einklagung im Zivilrechtsweg das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. (T8) TE OGH 2011-08-24 3 Ob 128/11m Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2015-02-18 7 Ob 8/15z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0031015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.