RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010704 Entscheidungsdatum16.03.2017 Geschäftszahl3Ob628/51; 6Ob83/63; 5Ob229/72; 1Ob45/75; 1Ob72/75; 5Ob650/76; 5Ob643/78; 1Ob31/78; 5Ob599/83; 8Ob565/84 (8Ob566/84); 1Ob38/05b; 1Ob30/17v NormABGB §364b ABGB §1295 IIb2 ABGB §1323 B ABGB §1338 IB RechtssatzEine Gemeinde, die Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen läßt, haftet den Grundnachbarn und den Straßenbenützern gegenüber nach den Grundsätzen des Zivilrechts, daher auch nach § 364 b ABGB. Der Anspruch nach § 364 b ABGB ist kein Schadenersatzanspruch, sondern ein im Nachbarrecht begründeter Ausgleichsanspruch. Zur Frage der Untunlichkeit des Naturalersatzes einer Sache, die im Zeitpunkt ihrer Zerstörung bereits beschädigt war. Der Umstand, daß ein eingestürztes Haus mietengeschützt war und das wiederhergestellte Haus mieterschutzfrei wäre, läßt den Naturalersatz nicht untunlich erscheinen. Auch bei einer nicht vertretbaren Sache ist Naturalersatz möglich. Allerdings ist er nur dann tunlich, wenn die Ersatzleistung der zerstörten Sache wirtschaftlich gleichwertig ist.Eine Gemeinde, die Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen läßt, haftet den Grundnachbarn und den Straßenbenützern gegenüber nach den Grundsätzen des Zivilrechts, daher auch nach Paragraph 364, b ABGB. Der Anspruch nach Paragraph 364, b ABGB ist kein Schadenersatzanspruch, sondern ein im Nachbarrecht begründeter Ausgleichsanspruch. Zur Frage der Untunlichkeit des Naturalersatzes einer Sache, die im Zeitpunkt ihrer Zerstörung bereits beschädigt war. Der Umstand, daß ein eingestürztes Haus mietengeschützt war und das wiederhergestellte Haus mieterschutzfrei wäre, läßt den Naturalersatz nicht untunlich erscheinen. Auch bei einer nicht vertretbaren Sache ist Naturalersatz möglich. Allerdings ist er nur dann tunlich, wenn die Ersatzleistung der zerstörten Sache wirtschaftlich gleichwertig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1951-11-14 3 Ob 628/51 SZ 24/312 TE OGH 1963-04-25 6 Ob 83/63 nur: Eine Gemeinde, die Arbeiten zur Erhaltung von Straßen durchführen läßt, haftet den Grundnachbarn und den Straßenbenützern gegenüber nach den Grundsätzen des Zivilrechts, daher auch nach § 364gegenüber nach den Grundsätzen des Zivilrechts, daher auch nach Paragraph 364 b ABGB. (T1) Beisatz: Hier Bundesland (T2) = SZ 36/67 TE OGH 1972-12-05 5 Ob 229/72 nur: Der Anspruch nach § 364 b ABGB ist kein Schadenersatzanspruch,nur: Der Anspruch nach Paragraph 364, b ABGB ist kein Schadenersatzanspruch, sondern ein im Nachbarrecht begründeter Ausgleichsanspruch. (T3) = RZ 1973/43 S 35 = JBl 1974,96 = SZ 45/132 TE OGH 1975-04-30 1 Ob 45/75 nur T3 TE OGH 1975-05-21 1 Ob 72/75 nur T3; MietSlg 27050 = EvBl 1976/47 S 98 = JBl 1976,312 ( mit zust. Anm. v. Rummel ) = SZ 48/61Anmerkung v. Rummel ) = SZ 48/61 TE OGH 1976-10-05 5 Ob 650/76 nur T3 TE OGH 1978-09-26 5 Ob 643/78 nur T3 TE OGH 1978-12-15 1 Ob 31/78 nur T1; Beisatz: Haftung der Stadt Salzburg für Schäden durch Abwässer aus dem öffentlichen Kanalnetz. (T4) = JBl 1980,146 = SZ 51/184 TE OGH 1983-06-28 5 Ob 599/83 TE OGH 1985-02-21 8 Ob 565/84 nur T1; nur T3 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 38/05b Vgl auch; Beisatz: Nach der Verkehrsanschauung ist die wirtschaftliche Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit einer Wasserversorgungsanlage auf fremdem Grund einerseits und eines Brunnens auf eigenem Grund, verbunden mit einem weiterhin bestehenden Wasserbezugsrecht zu Lasten der Nachbarliegenschaft andererseits, zu verneinen. (T5) TE OGH 2017-03-16 1 Ob 30/17v Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0010704
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.