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{'item': '2Ob739/51; 2Ob51/63 (2Ob52/63; 2Ob53/63); 2Ob58/69; 2Ob93/70; 2Ob6/71; 2Ob88/71 (2Ob89/71); 2Ob38/72; 2Ob294/71; 2Ob26/72 (2Ob27/72); 6Ob50/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031342 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl2Ob739/51; 2Ob51/63 (2Ob52/63; 2Ob53/63); 2Ob58/69; 2Ob93/70; 2Ob6/71; 2Ob88/71 (2Ob89/71); 2Ob38/72; 2Ob294/71; 2Ob26/72 (2Ob27/72); 6Ob50/73; 7Ob46/76; 7Ob10/77; 8Ob66/79; 2Ob59/80; 8Ob130/80; 7Ob65/80; 2Ob39/89; 2Ob61/92 (2Ob62/92; 2Ob63/92); 2Ob44/93; 1Ob155/97v; 2Ob22/97t; 2Ob243/99w; 2Ob157/00b; 2Ob281/02s; 1Ob175/04y; 2Ob99/06g; 2Ob11/06s; 6Ob276/07t; 2Ob41/08f; 2Ob175/08m; 2Ob150/08k; 2Ob119/09b; 2Ob60/09a; 2Ob149/09i; 2Ob57/10m; 2Ob31/13t; 3Ob70/17s; 1Ob121/17a; 7Ob62/18w; 2Ob24/19x; 3Ob31/21m; 2Ob113/24t; 10Ob15/24i NormABGB §1327 a RechtssatzEine den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung (SZ 18/67). Auch Unterhaltsbeträge, die der Getötete zu seinen Lebzeiten geleistet hat, obwohl er mit Rücksicht auf seine Vermögenslage nur zur Leistung geringerer Beträge hätte verhalten werden können, sind den Hinterbliebenen zu ersetzen.Eine den Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung (SZ 18/67). Auch Unterhaltsbeträge, die der Getötete zu seinen Lebzeiten geleistet hat, obwohl er mit Rücksicht auf seine Vermögenslage nur zur Leistung geringerer Beträge hätte verhalten werden können, sind den Hinterbliebenen zu ersetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1951-11-21 2 Ob 739/51 Veröff: SZ 24/317 TE OGH 1963-03-14 2 Ob 51/63 nur: Eine den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung (SZ 18/67). (T1) nur: Eine den Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung (SZ 18/67). (T1) Veröff: ZVR 1963/234 S 237 TE OGH 1969-03-26 2 Ob 58/69 nur: Auch Unterhaltsbeträge, die der Getötete zu seinen Lebzeiten geleistet hat, obwohl er mit Rücksicht auf seine Vermögenslage nur zur Leistung geringerer Beträge hätte verhalten werden können, sind den Hinterbliebenen zu ersetzen. (T2) Beisatz: Leistungen der subsidiär unterhaltspflichtigen Mutter. (T3) Veröff: EvBl 1969/339 S 518 TE OGH 1970-10-08 2 Ob 93/70 nur T2; Veröff: MietSlg 22197 TE OGH 1971-03-25 2 Ob 6/71 nur T1; Veröff: SZ 44/39 = ZVR 1972/27 S 49 TE OGH 1971-04-22 2 Ob 88/71 nur T1; Beisatz: Der den Hinterbliebenen gemäß § 1327 ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1 Abs 3 KO, sondern ein Schadenersatzanspruch. (T4)nur T1; Beisatz: Der den Hinterbliebenen gemäß Paragraph 1327, ABGB gebührende Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts ist kein aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, KO, sondern ein Schadenersatzanspruch. (T4) TE OGH 1972-03-28 2 Ob 38/72 nur T1; Veröff: ZVR 1973/165 S 220 TE OGH 1972-04-06 2 Ob 294/71 Veröff: ZVR 1973/39 S 50 TE OGH 1972-12-28 2 Ob 26/72 Veröff: SZ 45/143 = ZVR 1974/112 S 178 TE OGH 1973-03-08 6 Ob 50/73 nur T2 TE OGH 1976-08-26 7 Ob 46/76 nur T1; Veröff: SZ 49/101 = ZVR 1977/263 S 333 TE OGH 1977-02-17 7 Ob 10/77 nur T1; Beisatz: Originäre Forderung. (T5) Veröff: VersR 1978,288 = ZVR 1978/79 S 117 TE OGH 1979-04-05 8 Ob 66/79 nur T1; Veröff: ZVR 1980/240 S 226 TE OGH 1980-06-24 2 Ob 59/80 nur T1; Beisatz: Diese Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB geht allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen unterhaltspflichtige Personen vor. (T6)nur T1; Beisatz: Diese Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB geht allfälligen Unterhaltsansprüchen gegen unterhaltspflichtige Personen vor. (T6) TE OGH 1981-05-21 8 Ob 130/80 Auch; nur T1; Beisatz: Daher Zession möglich. (T7) TE OGH 1981-06-25 7 Ob 65/80 nur T1 TE OGH 1989-08-30 2 Ob 39/89 nur T1; Beis wie T7; Veröff: WBl 1989,378 = VersR 1990,764 TE OGH 1992-11-25 2 Ob 61/92 nur T1; Veröff: EvBl 1993/106 S 452 TE OGH 1993-08-26 2 Ob 44/93 nur T1 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 155/97v Auch; nur T1; Beisatz: Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten originäre Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung und keinen Unterhaltsanspruch. Auch der Anspruch der Witwe nach § 1327 ABGB ist ein derartiger originärer Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger. (T8)Auch; nur T1; Beisatz: Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten originäre Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung und keinen Unterhaltsanspruch. Auch der Anspruch der Witwe nach Paragraph 1327, ABGB ist ein derartiger originärer Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger. (T8) Beisatz: Der Hinterbliebene ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre. (T9) Beisatz: Die begehrte Erhöhung einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente wegen geänderter Verhältnisse bleibt inhaltlich Schadenersatz, und zwar auch dann, wenn eine Neuberechnung der Rente etwa wegen Erhöhung der Konsumquote oder wegen höherem (fiktiven) Einkommens des Getöteten begehrt wird. (T10) Veröff: SZ 71/5 TE OGH 1999-09-02 2 Ob 22/97t Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 1999-09-02 2 Ob 243/99w Vgl aber; Beisatz: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB anzusehen. (T11)Vgl aber; Beisatz: Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach Paragraph 1327, ABGB anzusehen. (T11) Veröff: SZ 72/135 TE OGH 2000-06-08 2 Ob 157/00b Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2003-09-12 2 Ob 281/02s nur: Eine den Hinterbliebenen nach § 1327 ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung. (T12)nur: Eine den Hinterbliebenen nach Paragraph 1327, ABGB zuerkannte Rente ist keine Unterhaltsforderung, sondern eine Schadenersatzforderung. (T12) Beisatz: Gewisse Formulierungsunterschiede zwischen § 12 Abs 2 EKHG und § 1327 ABGB legen in manchen Punkten ein unterschiedliches Verständnis nahe. Im Falle der bloßen Gefährdungshaftung nach § 12 Abs 2 EKHG und § 3 RHPflG ist der Ersatzanspruch nach dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war als der gesetzliche. (T13)Beisatz: Gewisse Formulierungsunterschiede zwischen Paragraph 12, Absatz 2, EKHG und Paragraph 1327, ABGB legen in manchen Punkten ein unterschiedliches Verständnis nahe. Im Falle der bloßen Gefährdungshaftung nach Paragraph 12, Absatz 2, EKHG und Paragraph 3, RHPflG ist der Ersatzanspruch nach dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob der tatsächlich geleistete Unterhalt höher war als der gesetzliche. (T13) TE OGH 2004-11-23 1 Ob 175/04y Beis wie T8 nur: Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten originäre Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung und keinen Unterhaltsanspruch. (T14) Beis wie T9 TE OGH 2006-11-30 2 Ob 99/06g Auch; Beis wie T14 TE OGH 2007-06-28 2 Ob 11/06s Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T14 TE OGH 2008-01-24 6 Ob 276/07t nur T1; Beisatz: Der Rentenanspruch nach § 1327 ABGB verjährt daher innerhalb der Frist des § 1489 ABGB und nicht nach § 1480 ABGB. (T15)nur T1; Beisatz: Der Rentenanspruch nach Paragraph 1327, ABGB verjährt daher innerhalb der Frist des Paragraph 1489, ABGB und nicht nach Paragraph 1480, ABGB. (T15) TE OGH 2008-03-27 2 Ob 41/08f Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T8 nur: Diese Bestimmung gewährt dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten originäre Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung. (T16) TE OGH 2008-09-04 2 Ob 175/08m Auch; nur T1; Beis wie T14 TE OGH 2009-03-25 2 Ob 150/08k Auch; nur T1; Beis wie T14 TE OGH 2009-11-26 2 Ob 119/09b Auch; Beis wie T5; Auch Beis wie T14; Beis wie T11 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 60/09a Auch; nur T1 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 149/09i Auch; nur T1; Beis wie T14 Veröff: SZ 2010/68 TE OGH 2011-01-27 2 Ob 57/10m nur T1; Beis wie T14 TE OGH 2013-06-17 2 Ob 31/13t Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2017-08-30 3 Ob 70/17s Auch; Beisatz: Es ist somit daran festzuhalten, dass es sich beim Recht des Hinterbliebenen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts um einen Schadenersatz- und keinen Unterhaltsanspruch handelt, der weder in der Insolvenz des Schädigers für die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden monatlichen Renten noch bei Anwendung des § 291b EO als gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu behandeln ist. (T17)Auch; Beisatz: Es ist somit daran festzuhalten, dass es sich beim Recht des Hinterbliebenen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts um einen Schadenersatz- und keinen Unterhaltsanspruch handelt, der weder in der Insolvenz des Schädigers für die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden monatlichen Renten noch bei Anwendung des Paragraph 291 b, EO als gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu behandeln ist. (T17) Veröff: SZ 2017/91 TE OGH 2018-03-21 1 Ob 121/17a Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Zum schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch; Anspruch eines Arztes gegen den regresspflichtigen Rechtsanwalt, ihn hinsichtlich einer titulierten Rentenzahlungsverpflichtung gegenüber dem Witwer freizustellen (Befreiungsrente; Analogie zur Ausnahmeregelung des § 406 Satz 2 ZPO). (T18)Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Zum schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch; Anspruch eines Arztes gegen den regresspflichtigen Rechtsanwalt, ihn hinsichtlich einer titulierten Rentenzahlungsverpflichtung gegenüber dem Witwer freizustellen (Befreiungsrente; Analogie zur Ausnahmeregelung des Paragraph 406, Satz 2 ZPO). (T18) TE OGH 2019-01-30 7 Ob 62/18w nur T1; nur T2; Beis wie T11 TE OGH 2019-10-22 2 Ob 24/19x Vgl TE OGH 2021-03-24 3 Ob 31/21m Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16 TE OGH 2024-06-25 2 Ob 113/24t nur T2; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14 TE OGH 2024-11-19 10 Ob 15/24i vgl; Beisatz: Hier: Keine (sinngemäße) Anwendung des § 1327 ABGB auf Unterhaltsschaden für ein nicht gewolltes Kind. (T19)vgl; Beisatz: Hier: Keine (sinngemäße) Anwendung des Paragraph 1327, ABGB auf Unterhaltsschaden für ein nicht gewolltes Kind. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1951:RS0031342

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.