RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.12.1951 Geschäftszahl3Ob687/51; 1Ob572/56 (1Ob573/56); 6Ob145/59; 6Ob410/59; 6Ob75/65; 1Ob655/78; 7Ob59/79; 7Ob526/80; 4Ob505/80; 5Ob545/80; 6Ob732/80; 7Ob543/85; 6Ob585/86; 1Ob2111/96i; 1Ob147/97t; 1Ob219/98g; 4Ob288/98a; 5Ob222/03p Norm3.ABGBTeilnov §75; ABGB §822; EO §379 Abs4 F2; GBG §21; GBG §24; RechtssatzAuf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB kann auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bei einer dem Erben noch nicht eingeantworteten Liegenschaft angemerkt werden. Es ist hiebei sowohl die Bestimmung des § 21 GBG als auch jene des § 379 Abs 4 EO unanwendbar. Die Zitierung des § 822 ABGB in § 24 GBG ist nunmehr auf § 75 der III. Teilnovelle zu beziehen.Auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB kann auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bei einer dem Erben noch nicht eingeantworteten Liegenschaft angemerkt werden. Es ist hiebei sowohl die Bestimmung des Paragraph 21, GBG als auch jene des Paragraph 379, Absatz 4, EO unanwendbar. Die Zitierung des Paragraph 822, ABGB in Paragraph 24, GBG ist nunmehr auf Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zu beziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1951/12/05 3 Ob 687/51 Veröff: SZ 24/334 = JBl 1952/17,419 TE OGH 1956/12/19 1 Ob 572/56 TE OGH 1959/04/30 6 Ob 145/59 TE OGH 1959/12/09 6 Ob 410/59 Auch; Beisatz: Dieser Entscheidung kann nicht entnommen werden, daß durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot etwa auch Liegenschaftsanteile erfaßt würden, die Personen gehören, die im Verfahren über die EV nicht als Parteien angesehen werden können. (T1) TE OGH 1965/04/07 6 Ob 75/65 Beisatz: Die Sonderregelung des § 75 der III. Teilnovelle gilt nicht nur für Geldforderungen, sondern auch für andere Ansprüche. (T2) Beisatz: Die Sonderregelung des Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle gilt nicht nur für Geldforderungen, sondern auch für andere Ansprüche. (T2) TE OGH 1978/07/07 1 Ob 655/78 Vgl auch TE OGH 1979/12/20 7 Ob 59/79 Vgl auch TE OGH 1980/02/28 7 Ob 526/80 Beisatz: Es gelten auch die Bestimmungen des § 379 Abs 2 EO über die Gefahrenbescheinigung. (T3); Veröff: EvBl 1980/142 S 439 Beisatz: Es gelten auch die Bestimmungen des Paragraph 379, Absatz 2, EO über die Gefahrenbescheinigung. (T3); Veröff: EvBl 1980/142 S 439 TE OGH 1980/03/25 4 Ob 505/80 Auch; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des § 379 Abs 2 EO. (T4) Auch; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des Paragraph 379, Absatz 2, EO. (T4) TE OGH 1980/03/18 5 Ob 545/80 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1980/10/15 6 Ob 732/80 Vgl auch; Veröff: SZ 53/132 = EvBl 1981/84 S 269 TE OGH 1985/04/18 7 Ob 543/85 Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1986/05/22 6 Ob 585/86 Auch; Beisatz: Dem Erbengläubiger stehen auch für Geldforderungen jene Sicherungsmittel zu Gebote, die sonst nur zur Sicherung anderer Ansprüche vorgesehen sind. (T5) TE OGH 1996/06/25 1 Ob 2111/96i Auch TE OGH 1997/06/24 1 Ob 147/97t nur: Auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB kann auch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot bei einer dem Erben noch nicht eingeantworteten Liegenschaft angemerkt werden. (T6) Veröff: SZ 70/147 nur: Auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB kann auch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot bei einer dem Erben noch nicht eingeantworteten Liegenschaft angemerkt werden. (T6) Veröff: SZ 70/147 TE OGH 1998/09/29 1 Ob 219/98g nur T6; Beisatz: Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist aber, daß die gefährdete Partei, die die Sicherung einer Geldforderung anstrebt, konkrete Umstände behauptet und bescheinigt, die es wahrscheinlich machen, daß ohne Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung die Hereinbringung der Forderung der gefährdeten Partei durch das Verhalten ihres Gegners vereitelt oder erheblich erschwert würde. (T7) TE OGH 1998/11/10 4 Ob 288/98a Ähnlich; Veröff: SZ 71/184 TE OGH 2004/02/10 5 Ob 222/03p Auch; nur T6 RechtssatznummerRS0005544
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